Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 24.05.1977 – 1 StR 207/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_207/77 URTEIL 24.57}
in der Strafsache gegen
1. Milan FD aus Bei, geboren am @. ER 1949 in N@WEEBP/CSSR, zur Zeit in Haft,
2. Brigitte VD „aus As, geboren am WW. EEE 194. in Vo, zur Zeit in Haft,
3. Vaclav Fo WE aus Rei, geboren am WW. GERD 1943 ir POS Kreis BEEMB/CSSR,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Ib
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
die
Dr. Pfeiffer,
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ee, GEEEEEEEE>/ GER als Verteidiger des Angeklagten FW,
Rechtsanwältin Eee, HD | als Verteidigerin der Angeklagten Ve,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I.
II.
III.
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1. Auf die Revision des Angeklagten F > wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. November 1976 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Ver-
" äußerung von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG).
Die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung seines Fremdenpasses werden aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten FD verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das vorbezeichnete Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision der Angeklagten V WB , soweit sie verurteilt worden ist;
2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Fa EB von Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit
sie die Angeklagten VW und Fall petrifft,
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
67, -Uu-
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt:
den Angeklagten F@P wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten und Einziehung seines Fremdenpasses;
die Angeklagte VD wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren;
den Angeklagten FafB wegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung zur Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und Einziehung eines Reisepasses; die Strafe ist durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer den Angeklagten Fa freigesprochen.
Die Revisionen der Angeklagten FB und VB erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte FB beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten Fa; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
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I. Revision des Angeklagten F I]
Der Senat hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPo vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Damit kommt die Gesanmtfreiheitsstrafe und die Einziehung seines Fremdenpasses in Wegfall.
Die Verurteilung wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren bleibt dagegen bestehen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet,
1. Entgegen der Meinung der Revision ist deutsches Strafrecht auf die Tat anzuwenden. Wie festgestellt, hat der Angeklagte Rauschgift "vertrieben" (§ 6 Nr. 5 StGB).
2. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Besetzungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, aus welchen Gründen die Änderung der Geschäftsverteilung unstatthaft gewesen sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
Eine Verletzung des § 252 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift für das Recht auf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO nicht gilt (BGHSt 17, 245).
3. Mit den Ausführungen zur Sachbeschwerde greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Es tritt nichts dafür hervor, daß die Strafkammer die von der Revision angeführten Deu-
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tungsmöglichkeiten übersehen hat. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung ließ bei diesem Angeklagten die Feststellung zu, er habe nach Absprache mit der Angeklagten V@M allein oder mit ihr gemeinsam das Haschisch veräußert (UA S. 9, 19). Für den Besitz großer Geldmittel durfte sich das Landgericht auf die Aussage der Zeugin LER stützen; die gegen ihre Glaubwürdigkeit vorgetragenen Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und können daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
4. Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wendet, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird durch die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht beeinflußt.
II. Revision der Angeklagten V I]
Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß die Beweiswürdigung nicht die Feststellung trägt, die Angeklagte habe - über den Besitz des Haschisch hinaus - an der Veräußerung mitgewirkt. Sie wurde beim Grenzübertritt festgenommen (UA S. 9) und befindet sich seither in Haft (UA S. 4). Geldmittel wurden bei ihr nicht gefunden; ein solches Indiz entfällt deshalb für die Annahme einer Veräußerung noch in Österreich. In der Bundesrepublik kann sie selbst wegen ihrer Haft das Rauschgift nicht abgesetzt haben. Es bleibt möglich, daß FB hier die Veräußerung auf Grund gemeinsamen Plans vornahm, jedoch fehlen insoweit genauere Feststellungen; die Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 19) reichen dazu nicht aus.
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Die im Urteil angeführte (UA S. 20) einschlägige Erfahrung mit Rauschgifttransporten (UA S. 3, 4) spricht gegen die Angeklagte, jedoch nur insofern, als es sich um den Besitz des Haschisch handelt.
Die Verurteilung wegen Veräußerung von Betäubungsmitteln kann deshalb auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
41. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines fahrlässigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt hat (§ 11 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6a BetMG).
2. Im übrigen war der Tatrichter verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet waren, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt dann vor, wenn das Gericht dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommt (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1958 -
4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69). So liegt es hier.
a) Das Landgericht hält die Angaben des Angeklagten Fa@B über die Herkunft beträchtlicher Geldsummen (UA S. 22) für zweifelhaft, aber unwiderlegbar (UA S. 23). Zugleich teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe zu Beginn des Ermittlungsverfahrens die Reise nach Wien
ob
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überhaupt abgestritten (UA S. 22). Das legte zumindest die Prüfung nahe, wie der Angeklagte zu Beginn und im
Laufe des Ermittlungsverfahrens die Herkunft des Gel-
des erklärt hat. Falls er seine Einlassung auch inso-
weit gewechselt hat, war zu erwägen, ob die Erklärung
in der Hauptverhandlung (Herkunft aus nicht nachprüf-
barer Fluchthelfertätigkeit) noch Glauben verdiente.
b) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei am 3. März 1975 (einem Montag) unmittelbar bei der Firma EEE v5 eingestellt worden (UA S. 5). Am 4. März fuhr er nach Wien (UA S. 7) und kehrte erst am 7. März zurück (UA S. 9). Am 20. März 1975 wurde er fristlos entlassen, weil "er mehrmals unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war" (UA S. 5). Auffällig ist hieran, daß der bislang gut verdienende Angeklagte (monatlich netto etwa 2000 DM) am Tage nach seiner Einstellung nur wegen eines unangemeldeten Besuchs einer Bekannten in Wien (UA S. 22) seinen Arbeitsort verließ und bis zum Freitag, den 7. März,wegblieb. Im übrigen lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte auch nach seiner Rückkehr weiterhin nicht arbeitete, was auf anderweitigen Verdienst (durch Rauschgifttransport) oder die Mitwirkung beim Absatz des Haschisch hindeuten könnte.
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Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft war deshalb der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben. |
Pfeiffer Loesdau Pikart
Herdegen Kuhn