Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.12.1958 – 4 StR 424/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2256 077
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Betriebsleiter Fritz Heinrich Helmut .n NEE» aus DOW, dort geboren an EB. ED
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr.Fitner als beisitzende Richter,
Lendgerichtsrat Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GERNE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
" als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Dortmund vom 6. dJuni: 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Tuise (jetzt verheiratete BEWED) una Brigitte verurteilt worden ist, .sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem, Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und mtscheidung, auch über die Kosten des ' Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war vom 1. Oktober 1945 bis August 1957 Leiter der Xlischeeanstalt Westfalendruck, einer selbstän.- digen Unterabteilung der Firma Westfalendruck GmbH & Co.
KG in Do, die ihrerseits der Firma Westfalendruck-Betriebe angegliedert ist. Ihm wurden auch die der VWestfalendruck GmbH obliegenden Aufgaben aus den von ihr abgeschlossenen Lehrverträgen übertragen. Er entwarf die ?läne für die Lehrlingsausbildung, beauftragle. befähigte Angestellte mit der Ausbildung und wirkte auch selbst bei der praktischen Lehrlingsausbildung im Zeichnen, und in der Photographie mit.
Im Jahre 1952 begann er, sich den in der Rlischeeanstalt beschäftigten, minderjährigen weiblichen Lehrlingen unzüchtig zu nähern. Er zog die Mädchen wiederholt an sich, küßte sie auf den Mund, au? Stirn, \iangen und Hals, betasteve und drückte ihre Brüste, versuchte bei einigen ihre Xleider zu Öffnen und erbot sich sogar, nit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Dies geschah während des Unterrichts in seinem Arbeitszimmer oder in der Dunkelkammer sowie bei Lehr-- ausflügen in die nähere Umgebung DoiiliB, alles Ausbildungsmaßnahmen, die er nur den weiblichen, nicht auch den männlichen Lehrlingen trotz ihres gleichen Ausbildungsstandes und gleichen Berufsbildes zukommen ließ. Er wollte durch diese Unzuchtshandlungen seine eigene veschlechtslust erregen oder befriedigen, teilweise auch die körperlich schon weit gereiften Mädchen geschlechtlich erregen, um sie für den von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr gefügig, zu machen, was ihm aber nicht gelang. In der geschilderten Weise verging er sich bis zun Sowmer 1957 an drei weiblichen Lehrlingen, bei einem vierten kam es infolge der entschiedenen Abwehr des Mädchens nur zum Versuch von Unzuchtshandlungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht wit Abhängigen in drei Fällen (an Luise DB, Brigitte man und verta ICE) una wegen versuchter Unzucht mit einer Abhöngigen (Rosemarie WEB) zu einer Gesamtgefängnisstra.. te von zwei Jahren verurteilt.
Seine”Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Er-- folg haben.
I. Allgemeine Verfshrensrügen.
1. Unbeshtlich sind die Rügen des Beschwerdeführers, das Wandgericht habe seine persönlichen Verhältnisse nicht genügend erforscht und es unterlassen, den Umfang der von ihm übernommenen Lehrlingsausbildung sowie die Unterschiede in der #usbildung der weiblichen und männlichen Lehrlinge Aurch weitere Befragung der. Zeugen richtig festzustellen.
Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können, hat die kevision nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Darauf, .daß der Tatrichter die benutzten seweismitiel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht "gestützt werden. Denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht, das insbesondere nicht nachprüfen kann, ob die von dem Beschwerdeführer vermißten Fragen nicht schon an die vernonmenen Zeugen gestellt worden sind. Ebenso darf die Kichtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.
2. Entgegen der Meinung ass Verteidigers war die Straf.- Kammer verfahrensrechtlich nicht gehindert, aus dem Umstand,
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daß die bei dem Angeklagten lange Zeit beschäftigt gewesene Sekretärin Steg ihre Aussage über ihr... Verhältnis
zu diesem verweigert hat, zu schließen, diese Zeugin habe ein echtes, mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis zu ihm unterhalten. Denn der iatrichter darf 'gemäß
§ 261 StPO alle #indrücke verwerten, die er in der Hauptverhandlung gewonnen hai. Auch die Tatsache der Aussageverwei-' gerung unterliegi mithin seiner freien Beweiswürdigung. Aus ihr dürfen deshalb auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 2, 351).
Die Überzeugung der Strafkgmmer gründet sich übrigens auch auf die Art der @inlassung des Angeklagten tiber seine Beziehung zu seiner Sekretärin, ferner die von ihr selbst für ihre Aussageverweigerung gegebene Begründung und die bekunäung des Betriebsratsmitglieds VB, er habe einmal bei einem überraschenden Betreten des Dienstzimmers des Angeklagten bemerkt, daß sich die Sekretärin Ste wiligst und verlegen vom Schoße des Angeklagten entfernte,
3. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung in der Annahme der Strafkammer, daß der . Angeklagte, obwohl die ihm so verbundene Sekretärin im Vorzimmer saß und jederzeit Zutritt zu seinem Arbeitszimmer hatte, auch unzüchtige Handlungen mit den weiblichen 'Lehrlingen begangen habe. Denn es handelte sich durchweg nur um kurze Zeit dauernde Berührungen, und diese fanden nach den Urteilsfeststellungen in zahlreichen *ällen auch in der Dunkelkamnmer und bei Lehrausflügen statt.
4. Feststellungen über die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen mit der iu der ZXlischeeanstait beschäftigien, verheirateten technischen Zeichnerin St hat
das Landgericht, entgegen der Meinung der Revision, in ausreichendem Maße getroffen. Das Urteil hebt nänlich hervor, der Angeklagte habe die Brüste der Frau SC nehrnals betastet, sie unlarnt und geküßt und auch versucht, an ihren Unterleib zu gelangen. Das hat.der Angeklagte nach der Vernehmung dieser Zeugin in der HauptvVerhandlung ausweislich der Urteilsgründe selbst eingestanden (UA 14, 15 in Verbindung mit 21).
5. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 250 St2O) wäre es allerdings nicht, wenn das Landgericht nei der Urteilsfindung die Bekundung des Zeugen VE, eine Putzfrau des Betriebs habe sich über das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber ohne Angabe näherer Sinzelheiten beschwert, berücksichtigt haben würde, ohne diese Frau über den von ihr erlebten Vorgang zu vernehmen. Denn § 250 StPO begründet nur den Vorrang des - unmittelbaren wie des mittelbaren - Zeugenbeweises vor der Beweiserhebung durch Verlesung von Vernehmungsniederschriften oder schriftlichen Erklärungen von Beweispersonen (BGHSt 6, 209). Jedoch könnte darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Auf einem solchen, Verstoß beruht das Urteil aber nicht, weil das Landgericht die Äußerung der Putzfrau bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht entscheidend verwertet hat (UA 20).
6. Der Grundsatz: "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt, weil das Landgericht in allen Fällen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war (ReSt 52, 319)...
II. Die sonstigen Kevisinnsangriffe beziehen sich auf die der Vexurieilung zugrunde liegenden Einzelfälle. Sie können nur insoweit Erfolg haben, als der Angeklagte wegen
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Unzuchisverbrechens an ZIuise DEE una Brigitte un bestraft worden ist, Im übrigen sind sie unbegründet.
1. Im Jahre 1951 trat die damals 14 1/2 Jahre alte Luise DEE (jetzt verheiratete BE) als erster weiblicher Lehrling für graphisches Zeichnen in die Klischeeanstalt ein. Als sie im Alter von 15 1/2 bis 16 Jahre körperlich reifer wurde, faßte der Angeklagte den Intschluß, sich ihr geschlechtlich zu nähern. Während des von ihm selbst erteilten Einzelunterrichts in seinem Arbeitszimmer umfaßte er sie und griff an ihre Brüste, die er betastete und streichelie. Wiederholt küßte er ITuise auf den Mund, jedoch versuchte er vergeblich, mit der Zunge in ihren Kund zu kommen, weil sie ihn fest verschlossen hielt. Diese Vorfälle wiederholien sich während eines Zeitraums von anderthalb Jahren wöchentlich mehrmals. Im zweiten Lehrjahr unterwies der angeklagte das Mädchen im Freien im Photographieren. Einmal fuhr er.mit ihm zu diesem Zweck in die Gegend von HOME. in Valde breitete er eine mitgenommene Decke auf. dem Boden aus und ließ Iuise dori Platz nehmen. Dann küßte er sie, betastete ihre Brüste und fragte: "Sollen wir das . kleine Trotzköpfchen mal brechen?" Sie verstand sofort, was er wollte, und widersetzte sich Seinem AÄnsinnen mit Erfolg.
Trotz dieser Vorkonmisse blieb Iuise auch nach Beendigung ihrer Lelire noch enige Zeit als Gehilfin im Betrieb
‚ des Angeklagten. Als sie ihm im Januar 1955 nach ihrem Aus-
scheiden - in erkennbar schwangerem Zustand - aufsuchte,
um Zeichenmaterial von ihm zu erbitten, versuchte er wiederum, sie zu küssen, und betastete ihre Brust. Während des Ermittlungsverfahrens suchte er sie an ihrem Wohnort auf und ließ sich ein Leumundszeugnis von ihr ausstellen. Einige Zeit später, als sie ihn in Dog pesuchte, um
ihm Zeichnungen vorzulegen, gab er ihr euf ihre Bitten hin Geld.
In diesem Fall mıß die von der Hevision erhobene Aufklärungsrüge durchgreiten.
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Der Angeklagte hatte geltend gemacht, Luise DD sei als etwas verwahrlostes Mädchen in den Betrieb gekommen, "ddın den »inflüssen der Großstadt erlegen, verdorben und asozigl geworden und neige schon aus. diesem Grunde zu Unwehrheiten. Sie habe schon einmal ein an ihr 'begangenes Verbrechen vorgetäuscht, indem sie wahrheitswidrig angegeben habe, sie sei genötzüchtigt worden. Ihre Aussage habe deshalb keinen Beweiswert.
Den Vorwurf, ein an ihr begangenes Notzuchtsverbrechen vorgetäuscht zu haben, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zugegeben. Das Landgericht führt aber aus, sie habe _ sowohl damals als auch jetzt den wirklich stattgefundenen Geschlechtsverkehr eingeräumt und nur ihren eigenen Tatbei-
trag wahrheitswidrig abgestritten. Schon dieser Umstand
_ habe koine Parallelen zu den hier festgestellten Unzuchishandlungen; denn ihre eigene Beteiligung an ihnen sei für
- die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten belanglos. ”
Der Angeklagte selbst habe gerade diese Zeugin für besonders glaubwürdig und wahrheitsliebend gehalten; demn er habe sich von ihr ein günstiges Leumundszeugnis ausstellen lassen
und dieses zu den Ermittlungsakten eingereicht. Auch der
persönliche Eindruck der Zeugin habe der Strafkaumer keinen "
Hinweis dafür gegeben, daß diese asozial sei, zumal der Angeklagte sie selbst für.so kreditwürdig gehalten habe, daß er ihr vor nicht allzu langer Zeit noch ein Darlehen auf ihre Vorstellung hin gewährt habe.
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Aus all diesen Gründen hat der Tatrichter die volle Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die subjektive Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu Unrecht beanstandet.
Mit Necht macht die Verteidigung dengegenüber geltend, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, einen psychologischen Sachverständigen zur Erforschung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zuzuziehen. Zwar mag die von ihr zugegebene frühere wissentlich falsche “nschuldigung eines anderen Mannes ledig-
"lich auf dem Bestreben beruht haben, ihren eigenen "Tatbei-
trag" zu verschleiern, während bei den jetzt abzuurteilenden Unzuchtshandlungen irgendein Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen, nicht ohne weiteres ersichtlich
ist. Dennoch deutet der frühere Vorfall auf eine besonders
starke Neigung der Zeugin zur Unwahrhaftigkeit hin, weil
sie nicht davor zurückschreckte, einen anderen zu Unrecht eines schweren Verbrechens zu bezichtigen. Schon das nötigte das Landgericht zur äußersten Vorsicht.
Hinzu koumt, daß die Zeugin dem Angeklagten auf seinen Wunsch während des Ermittlungsverfahrens ein günstiges Leumundszeugnis ausgestellt hat, das offensichtlich zur Vorlage in den damals schon schwebenden Strafverfahren bestimmt war, In diesen Schreiben hat sie noch am 17. November 1957 ausdrücklich das "korrekte Verhalten" des Angeklagten ihr gegenüber anerkannt, während sie ihn vier Wochen später bei ihrer polizeilichen Vernehmung bezichtigte, zahlreiche unzüchti.ge Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Den Inhalt des Leumundszeugnisses hat die Strafkammer bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht verwertet.
Kenn sie aber betont, auch der Angeklagte habe gerade diese Zeugin für besonders glaubwürdig und wahrheitsliebend gehalten, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren
sonstigen Feststellungen. Denn wenn diese zugrunde gelegt werden, muß der Angeklagte der Zeugin gerade zugemutet haben, ihm ein falsches Leumundszeugnis auszustellen. Er kann also nicht an ihre Wahrheitsliebe geglaubt haben.
Unerheblich für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin in vezug auf etwaige geschlechtliche &ylebnisse mit dem Angeklagten ist es entgegen der Annahme des Landgerichts, ob dieser sie für kreditwürdig - also nicht für asozial - gehalten hat, da er ihr noch vor nicht allzu langer Zeit auf ihre Bitte ein Darlehen gegeben hat. .
Indes mußten auch diese Vorgänge - Ausstellung des Leu- ‚mundszeugnisses und Darlehensgewährung - dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, die Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen. Angesichts aller in der Hauptverhandlung zutage getretienen besonderen Umstände durfte das Landgericht sich die erforderliche Sachkunde nicht zutrauen, um allein auf Grund seines persönlichen Eindrucks während der verhältnismäßig kurzen Zeit der Hauptverhandlung, in der die Aufmerksamkeit des Gerichts auch von anderen Vorgängen in Anspruch genommen wurde, ein zuverlässiges Urteil über die Zeugin gewinnen zu können. Denn es war nicht nur zu untersuchen, ob diese nach der Geburt eines unehelichen Kindes zwar verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Zeugin (UA 29) über die nunmehr 4 — 6 Jahre zurückliegenden, in die Zeit ihres körperlichen Reifens fallenden #rlebnisse Zutun des Angeklagten auf ihn bezogenen, geschlechtsbetonten-Vorstellungsbilä entsprechende Angaben gemacht hat. Vielmehr war auch zu prüfen, ob sie objektiv wahrheitsgemäße — d.h. durch etwaige Mißdeutungen oder Verfälschungen ihrer Erinnerung unbeeinflußte - Aussagen erstattet hat.
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Solche inneren Vorgänge entziehen sich naturgemäß der im wesentlichen auf den äußeren Eindruck beschränkten Beobachtung durch die Richter in der Hauptverhandlung. Sie erschließen sich in aller Regel erst bei einer eingehenden Erforschung äurch einen erfahrenen Sachverständigen, der sein Gutachten nach längeren, ungezwungenen Aussprachen -: ohne die störende Anwesenheit Dritter und außerhalb der peinlichen Umgebung des Gerichtssaals — mit der von ihm zu begutachtenden Person abgibt (vgl, BEHSt 7, 82 ff).
Dieser Verfahrensmangel nötigt zur Auflebung der Verurteilung in diesem Falle und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Nacbholung der noch fehlenden Er-- mittlungen.
2. Im April 1955 kam ala er weiblicher Lehrling stalt. Der Angeklagte benutzte wiederum den Einzelunterricht im Zeichnen in seinem Arbeitszimmer, um sich dem jungen Mäöchen unsittlich zu nähern. Er küßte Brigitte während eines Zeitraums von etwa 1/2 Jahr, bis zum Dezember 1955, wiederholt auf Stirn und Wopgen und betastete ihren Oberkörper. und _ ihre Brüste über der Kleidung. Einmal berührte er auch ihre nackte Brust, nachdem sie sich in seinem Arbeitszinmer, ohne von ihm dazu aufgefordert zu sein, ihren Büstenhalter ausgezogen hatte. Einige Male bot er ihr auch alkoholische Getränke und Zigaretten. an.
Das Vorgehen des Angeklagten wurde Brigitte bald zu viel. Sie vertraute sich ihren Eltern, besonders ihrer Mutter an, ohne sogleich nähere Einzelheiten zu erzählen. Bei einer von den Eltern herbeigeführten Aussprache mit dem Angeklagten wurden diese Vorfälle indes nicht erwähnt, ' weil die Mutter Hemmungen hatte, dem sehr sicher auftretenden Angeklagten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ihrer
Monhter vorzuhalten. Als die ältern im Sommer verreist waren, £uhr Brigitte ihnen nach und erklärte, wegen der Handgreiflichkeiten des Angeklagten nicht mehr in ihre Lehrstelle zurückkehren zu wollen. Darauf wurde das Lehrverhältnis geöst.
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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung behauptet, Brigitte sei ein schwärnmerinsch veranlagtes, in geschlechtlichen Dingen sehr freies Mädchen, das sich nicht gescheut habe, in Gegenwart älterer Männer schamlose Witze zu erzählen. Er habe sie zwar angefaßt, sie aber nür gelegentlich an den Schultern aufgerichtet, wenn sie sich infolge ihrer Kurzsichtigkeit beim Zeichnen zu tief über den Tisch gebeugt habe.
a) Unzulässig ist regelmäßig — wie schon unter I erwähnt - die Rüge, die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugih hätte noch weiter befragt werden müssen, weil sie selbst keine wesentlichen, den Angeklagten belastenden Vorfälle bekundet habe. Die Urteilsgründe ergeben zudem eindeutig, daß das Landgericht diese Zeugin "eindringlich befragt hat. aber keine weitere Auskunft über die früheren Vorgänge von ihr erhalten konnte, weil sie alle Erinnerungen an das schamlose Verhalten des Angeklagten verdrängt hatte, wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärt hat und durch ihr Auftreten vor Gericht bestätigt worden ist»
db) Entgegen der Meinung der Revision war.der Tatrich- . ter auch nicht verfflichtet, die Umstände anzuführen, aus denen er seine Schlüsse auf die im Urteil festgestellten unzichtigen Handlungen des Angeklagten gezogen hat (§ 267
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Abs. 1 Satz 2 StPO; KGSt 47, 100, 109). Wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, hat die Strafkammer die Aussage der Mutter, der sich Brigitte vor Auflösung des Lehrverhältnisses anvertraut hatte, über die damaligen Angaben ihrer Tochter zu Grunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. ”
ce) Der Tatrichter war aber verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten oder Zuungunsten des Angeklagten zu ziehen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. In dieser Hinsicht geben die Darlegungen des Landgerichts in einem wichtigen Punkt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Die technische. Zeichnerin Stelter hat ausweislich der Urteilsgründe bekundet, Brigitte sei einmal mit ihrem Büstenhaiter, den sie in der Hand hielt, aus dem Arbeitszimmer des Angeklagten gekommen, habe ihren Arbeitsplatz aufgesucht und sei dann wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Bei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte nach der Annahme - des Landgerichts die nackte Brust des Mädchens betastet. Diesen "merkwürdigen Vorfall" glaubt die Strafkammer nur als ein Zeichen dafür werten zu können, "daß Brigitte die “Sanälungen des Angeklagten vielleicht doch nicht so sehr verabscheut habe, als es zunächst erscheinen ‚sollte.
Mit “echt weist die Revision hier ‚darauf hin, daß der Tatrichter es unterlassen, habe, den von der Zeugin Step beobachteten Vorgang im Urteil auch daraufhin zu würdigen, ob er bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade gegen die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen spreche, Wenn dieser bei der geschilderten Gelegenheit - wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt - Brigitte tatsächlich unzüchtig berührt hätte, so bestehen - trotz der vom Angeklagten behaupteten und in gewisser
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Hinsicht auch exwicsenen freien Einstellung des Mädchens - nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz erhebliche Bedenken segen die Annahme, daß Brigitte unter solchen Umständen ihren vorher im Arbeitszimmer des Angeklagien ausgezogenen Büstenhalter offen vor den Augen ihrer Arbeitskollegin an ihren Platz gebracht habe und dann wieder zu dem Angeklagten zurückgegangen sei, um seine Liebkosungen zu dulden. Noch unver-- ständlicher wäre es, wenn der Angeklagte Brigitte nicht von diesem unvorsichtigen, Verdacht erregenden Gebaren zurückgehalten hätte, zumal er in einem solchen Falle auch Störun- h gen durch neugierig. gewordene Angestellte hätte befürchten ° müssen. Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, ob ‘das Dendgericht dies alles bedacht und wie es gegebenenfalls die Zweifel, die sich ihm alsdann notwendig aufdrängen mußten, überwunden hat, Wenn es auch zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er Brigitte nicht aufgefordert habe, den Büstenhalter auszuziehen, so hat es doch nicht ausgeschlossen, daß er ihr auffälliges Benehmen demerkt und ge-Guldet hat; denn er hat nach der Annahme der Strafkamner gerade bei dieser einmaligen Gelegenheit die nackte Brust des Mädchens berührt. .
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Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. Löwe/Rosenberg . 20. Aufl, § 267 Anm. 6 a 5. 697). Er muß zur Aufhebung der Verurteilung im Falle Menzel führenz denn es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht, wenn es die erörterten Erfahrungssätze beachtet hätte, diesen schwersten Schüldvorwurf nicht aufrechterhalten hätte. Möglicherweise würde es alsdann auch die leichteren, dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen gegenüber Brigitte WWW - allein auf Grund der Bekundungen der Mutter des Mädchens - nicht für nachgewiesen erachtet haben.
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3, Ostern 1956 kam sodann die 17 Jahre alte Gerta IEB-ED, !ochier ües Do@iiiEE> Gewerbeschuldirektors, als Zeichenlehrling in die Klischeeanstalt. Sie war besonders begabt und tüchtig. Schon Ende Oktober 1956 begann der Angeklagte, sich auch diesem Mädchen in unzüchtiger WAbsicht zu nähern, Er unterrichtete es in der Reproduktionsphotographie allein, obwohl noch zwei männliche Lehrlinge in dem Betrieb waren, zu deren Ausbildung die Unterweisung in diesem Fach ebenfalls gehörte. Sein Alleinsein mit Gerta im "Arbeitszimmer oder in der Dunkelkanmer' benutzte er. mindestens elfual dazu, sie zu umarmen und zu küssen. Dabei betastete er auch ihren Oberkörper, besonders ihre Brüste über der Kleidung. Sodenn versuchte er, ihren Arbeitskittel und ihre Bluse zu öffnen, stieß aber hierbei auf ihren entschiedenen ' Widerstand. Auch sprach er wiederholt mit ihr über geschlechtliche Dinge, unterrichtete sie über die Bedeutung von Bordellen und gab ihr deutlich zu verstehen, daß er mit ihr ‚geschlechtlich zu verkehren wünsche;. "er könne es besser als ein junger, unerfahrener Mann". Gelegentlich zeigte er ihr auch Bilder von Nackekulpturen. Bei einem Lehrausflug nach ie versuchte er nicht nur, wiederum ihre Bluse zu öffnen, sondern er faßte auch unter den Mantel’ an ihren Oberschenkel in Richtung auf ihren Geschlechtsteil. Infolge der Abwehr des Mädchens mußte er sein Vorhaben aufgeben. j
Gerta waren die Zudringlichkeiten des Angeklagten unangenehm. Sie ergab sich aber in ihr Schicksal, weil sie fürchtete, er werde ihr bei ihrer späteren Prüfung. Schwie-- rigkeiten machen. Als sie indes merkte, daß im Betrieb , und in der Berufsschule über ihr Verhältnis zu dem Ängeklagten gesprochen wurde, „achte sie ihren Eltern Andeutungen über das Verhalten des Angeklagten. Obwohl ihr Vater den Angeklagten nunmehr darauf hinwies, daß es unpassend sei, Wenn
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er sich mit seiner Toahter allein in der Dunkelkammer oder in einem anderen kaum aufhalte, änderte der Angeklagte
sein betragen nicht. Erst als die späteren Vorkommnisse mit dem Lehrling Rosemarie WEB aufgedeckt wurden, offenbarte Gertg sich in einem Brief an einen Betriebsangehörigen und schilderte schließlich auch ihren Eltern den wahren Sachverhalt mit allen kinzelheiten.
In diesen Fall läßt die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB keinen Rechtsverstoß erkennen. \
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a) Unzulässig sind die Revisionsangriffe gegen die’ Richtiskeit der für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdiguug, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen läßt.
Undeachtlich ist daher insbesondere der Widerspruch gegen die Feststellung, daß der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich Bilder von Nacktskulpturen gezeigt hat. Diese beruht übrigens, wie das Urteil hervorhebt, auf der eigenen * Einlassung des Angeklagten (UA 11). "
b) Fehl gehen aüch die von dem Beschwerdeführer erhobenen sufklärungsrügen: '
aa) Die Notwendigkeit, den Ausbildungsgang der in der Klischeeanstalt beschäftigt gewesenen männlichen Lehrlingen. auf Grund der Ausbildungsunterlagen und ihrer Personal-. pepiere zu überprüfen, brauchte sich dem !atrichter nicht aufzudrängen, weil er darüber auch die vernonmenen Zeugen befragen konnte, nämlich außer der Zeugin ID den Geschäftsführer KEEP der Firma Vestfalendruck CmbH & Co. KG und die Betriebsratsmitglieder Schi, Tänzer und Veit, j
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bb) Das Landgericht war auck nicht ver;flichtet - wie die Revision meint --, einen Sachverständigen "über die
Glaubwürdigkeit oder Unglaubhaftigkeit der Zeugin Liebscher und ihre Aussage" zu vernehmen.
Dazu nötigte insbesondere nicht der Umstand, daß diese Zeugin zunächst bekundete, der Angeklagte habe ihr in Ho-GE unter den "Rock" gefaßt, aber später, nach Vorlage der bei diesem Ausflug aufgenommenen Photographien, einräumte, sie habe damals keinen Kock, sondern eine lange. Hose getragen. Das Landgericht führt diesen Wechsel der Aussage ohne Rechtsfehler auf einen Irrtun zurück, den es dadurch erklärt, daß die Zeugin in jener Zeit normalerweise einen Rock oder ein Kleid getragen und deshalb zunächst fest daran § 3glaubt habe, auch bei dieser Gelegenheit nicht anders bekleidet gewesen zu sein. Dieser Irrtum wurde übrigens noch dadurch gefördert, daß die Zeugin über der Hose einen langen Mantel trug, unter den der Angeklagte - ebenso wie unter einen Rock - greifen mußte, um den Oberschenkel des Mädchens zu berühren (UA 11 unten, HA Bl. 99). Die Strafkammer meint, ein solcher Irrtum über einen ganz nebensächlichen Punkt berühre die Erinnerungstreue hinsichtlich des Srlebniskerns nichts der entscheidende Kerngehalt ihrer
Bekundung bestehe jedenfalls darin, daß der Angeklagte sie oberhalb des Knies an den Oberschenkeln in Richtung auf ihren Weschlechtsteil hin berührt habe. Diese Würdigung
steht mit allgemeinen psychologischen Erfahrungen im Einklang.
ec) Der Brief, den Gerta am 31. August 1957 an den . Betriebsleiter AB schrieb (UA 12), brauchte das Landgericht ebenfalls nicht dazu veranlassen, einen psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser Brief enthält zwar - verständlicherweise - keine Einzelheiten über
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das Vorgehen des Angeklagten ihr gegenüber. Er läßt aber deutlich erkennen, daß sich die Zeugin über unsittliche Annäherungen des Angeklagten beschweren wollte. Ihm kann auch - entgegen der Auffassung der Revision - keineswegs entnommen werden, daß Gerta zur Zeit ihrer #rlebnisse mit dem Angeklagten, also im Alter von 17 - 18 Jahren, noch nicht im klaren darüber gewesen sei, was sie wirklich erlebt und was sie sich nur zurechtgereimt habe. Vielmehr ergibt sich aus ihm, daß sie nur über die Beweggründe seines Handelns lange Zeit im Zweifel war, weil er sie immer wieder zu überzeuzen wußte, daß er ihr Bestes wolle, da er befürchte, sie würde eines Tages einem Mann begegnen, der ihr gegenüber verantwortungslos wärse “
Auch im übrigen gab der Sachverhalt dem Landgericht keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin IEE> zu zweifeln und sich deshalb der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen.
dd) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer war die Lehrlingsausbildung übertragen und er hat sie auch zum Teil selbst Aurchgeführt. Er gab der ihm zur Ausbildung anvertrauten Minderjährigen Einzelunterricht und benutzte die Unterrichtsstunden sowie einen Lehrausflug dazu, das Mädchen in wollüstiger Absicht unzüchtig zu berühren (UA 7). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unzucht mit Abhängigen einwandfrei festgestellt. Ohne tNechtsirrtum hat das Landgericht auch Forisetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, an diesem Mädchen verübten Unzuchishandlungen angenonmen, weil der Angeklagte sich spätestens bei der ersten Handlung vorgenommen hatte, in Zukunft ebeiso mit seinem Opfer zu verfahren.
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ko Rosenarie Vin trat Ystern 1957 im Älter von 16 dJdehren ihre Lehre in der Klischeeanstalt an. Schon bei der Vorprüfung überraschte sie der Angeklagte nit der Bemerkung, sie sei "ein strammes Mädchen". Er fragte sie sodann, wieviel Männer eine Frau haben dürfe. Auf ihre Antwort, einer genüge, meinte er, eine Frau dürfe ruhig zwei Männer haben, nicht mehr. Nach dem Beginn der Lehre benutzte er wiederun, gemäß seinem von vornherein gefaßten Plan, den Unterricht in der Reproduktionsphotographie dazu, sich dem Mädchen in wollüstiger Absicht zu nähern. Zuerst unterrichtete er es einige Male zusammen wit Gerta IB: in der Dunkelkanner und sprach bei dieser Gelegenheit mit ihnen auch "über Männer", Als Gerta Urlaub hatte, nahm er Rosemarie allein mit in die Dunkelkammer und versuchte dort, sie an sich zu ziehen. Dies gelang ihm nicht, weil sie sich energisch wehrte. Im Juli oder August 1957 kam es zweimal zu solchen Versuchen, die besonders deshalb scheiterten, weil das Mädchen vorher von Gerta LED z;ewarnt worden war. Rosenarie erzählte ihrem Stiefvater von diesen Vorfällen, der sich nach einer ergebnislos verlaufenen Aussprache mit dem Angeklagten schriftlich bei dem Betriebsrat der klischeesiistalt beschwerte. Das führte zur Einleitung des Strafver-. fahrens. .
Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB bestehen in diesem Fall ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Rügen erhoben.
5. Offensichtlich unbegründet sind die gegen die Straf-
ausschließen läßt, daß die Annahme der Sirafkammer,der An-
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geklagie habe sich an vier Mädchen vergangen, auch die Höhe der Einzelstrafen für die an Gerta ICEEEEEEB und Rosemarie VOREEEDB verübten strafbaren Handlungen zu seinem Nachteil beeinflußt hat. .
Rotberg Krumne - Seibert kang-Hinrichsen Flitner
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