Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 09.08.1979 – 4 StR 323/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZA

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maurer Werner-August zZ EEEB aus TED, geboren am SP. En 1941 in S teuuuunnnmp/ WGEEED. ,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

A

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEEmn als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

P/A

Gründe§

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 36 StVO zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit ihrer Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte bei der nächtlichen Fahrt trotz "erkennbarer Übermüdung" und "schlechter körperlicher Verfassung" sein Fahrzeug geführt. Die schlechte körperliche Verfassung hatte ihre Ursache in starken Zahnschmerzen, die ihn schon in der Nacht zuvor nur wenig Schlaf hatten finden lassen und die er mit Tabletten bekämpfte, sowie in dem langen Wachsein während der Geburtstagsfeier unmittelbar vor Antritt der Fahrt. Nach der Überzeugung der Strafkammer war es die auf Grund dieser Umstände beim Angeklagten von ihr festgestellte "hochgradige Unaufmerksamkeit", die dazu führte, daß er "die Anhaltezeichen, den Polizeibeamten und die Verkehrskontrolle insgesamt" nicht rechtzeitig bemerkte und so den Polizeibeamten gefährdete,

Das Gericht hat zwar zu Recht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als gegeben angesehen. Daß es jedoch trotz der erwähnten Feststellungen nicht einmal erwogen hat, ob nicht die Voraussetzungen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, stellt einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler dar.

Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH, Urteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -, vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 Seite 6 - vom 24. Mai 1977 - 1 StR 207/77 Seite 7; ferner in GA 1974, 61 m.w.Hinw.). Diese Verpflichtung erfüllt das Gericht nur, wenn es sich mit allen nach der Beweislage vorliegenden Möglichkeiten auseinandersetzt. Zieht es von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht und 1äßt es andere außer acht, so verstößt es gegen das sachliche Recht. Hier lag die Erörterung der Möglichkeit des Vorliegens einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne der Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 1b,

Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht nur nahe. Ihre Notwendigkeit drängte sich geradezu auf.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Engelhardt