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BGH Beschluss vom 09.06.1981 – 4 StR 90/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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4 StR 90/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Arnold C EB Aus Ce geboren am GEB 1922 in Kup.

wegen Untreue

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Arnold GB wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern

vom 11. Juli 1980

a) soweit er im Fall A III 1 der Urteilsgründe ("Komplex AB") verurteilt worden ist und

b) im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

"Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall A III 1 ("Komplex AR") und den Ötrafausspruch richtet.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied der Sparkasse Germersheim maßgeblich beteiligt an der Vergabe folgender drei Kredite an den Ingenieur Herbert AR:

a) Kreditvertrag vom 10. Oktober 1972; zugesagt 277 o00 DM; valutiert in Höhe von 276 750 DM, Blankoanteil 110 700 DM (UA 77 bis 81, 107 bis 109).

b) Kreditvertrag vom 15. November 1972; zugesagt 4oo 000 DM; in voller Höhe valutiert, Blankoanteil 190 o0oo DM; Rückzahlung erfolgte am 21. Dezember 1972 (UA 76 £).

c) Kreditvertrag vom 10. Dezember 1972; zugesagt 237 ooo DM unter der Auflage, daß eine Auszahlung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens 80 000 DM auf die Kredite a) und b) zurückgeführt seien; Valutierung am 22. Dezember 1972 in Höhe von 190 ooo DM, Blankoanteil 76 ooo DM (UA 97 bis 109). |

In den Kreditfällen a) und c) legen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Sparkasse zur Last (UA 72/75). Im Kreditfall a) hat das Landgericht den Angeklagten von diesem Vorwurf mangels nachweisbaren Vorsatzes freigesprochen (UA 306). Wegen Untreue verurteilt hat es ihn hingegen im Kreditfall c), weil er mit der Auszahlung von 190 000 DM das Sparkassenvermögen in Höhe von 76 ooo DM, die ungesichert gewesen seien, - mit bedingtem Vorsatz handelnd (UA 302) - gefährdet habe (UA 297 ff).

Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch in der erneuten Kreditgewährung von 237 ooo DM - mit Auszahlung

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von 190 000 DM - kein Risiko gesehen, bewertet das Landgericht ohne nähere Begründung als Schutzbehauptung

(UA 248). Hierin liegt angesichts der Feststellungen ein sachlichrechtlicher Mangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Wenn auch die Anführung der Beweistatsachen dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist und ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß, so gilt doch andererseits der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung: Mit festgestellten Tatsachen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand von indizieller Bedeutung sein können, muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1979 - 1 StR 158/79 - S. 5 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2b. Mai 1977 - 1 StR 207/77 - S. 7 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung die am Tag vor der Auszahlung der 190 ooo DM erfolgte Rückführung von 4oo ooo DM aus dem Kreditvertrag b) außer Betracht gelassen. Durch diese Rückführung, die

weit über die Auflage hinausging, die vom Kreditausschuß für eine Valutierung des Kredites c) gemacht worden war, hatte sich der Blankoanteil des Gesamtengagements der Sparkasse für den Kreditnehmer AR un 190 000 DM verringert. Es hätte deshalb einer eingehenden Begründung bedurft, um die genannte Einlassung des Angeklagten zu widerlegen.

Das Urteil war daher im Fall A III 1 der Urteilsgründe insoweit aufzuheben.

2. In den Fällen A III 3 ("Komplex Kr") und A III 6 ("Komplex FB) der Urteilsgründe hält der Schuldspruch einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit war

die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Allerdings kann auch in diesen Fällen der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., Rdn. 90 zu § 46 StGB), so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 562/79 - S. 6; BGH, Beschluß vom 28. März 1979 - 4 StR 51/79 - S. 35 vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. März 1981 - 4 StR 83/81 - sowie Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts, 1980, S. 220 f).

Gemäß § 45 Satz 1 Nr. 1 LBG Rheinland-Pfalz endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichtes wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Diese Vorschrift gilt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheit’ strafe von mindestens einem Jahr lautet, sofern es sich nur bei sämtlichen vom Urteil erfaßten Taten um vorsätzliche Taten handelt (vgl. Grabendorff/Arend, Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz, 1962, Erläuterungen 2 b zu § 45 LBG; Ruppert, Recht der rheinland-pfälzischen Beamten und Angestellten,

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1963, S. 78; Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum BBG, Lieferung 108/109 vom 30. Juni 1977, Rdn. 6 zu § 48 BBG; vgl. auch DV Nr. 1 zu § 53 DBG).

Das Landgericht führt in den Strafzumessungsgründen zwar aus, strafmildernd seien "auch die beruflichen - beim Angeklagten Gi noch zusätzlich die gesundheitlichen - Auswirkungen zu berücksichtigen, die insbesondere dieses Verfahren für die Angeklagten hat" (UA 308). Diese nur allgemeingehaltene Formulierung läßt jedoch befürchten, daß dem Landgericht die einschneidende und zwingende beamtenrechtliche Folge der Verhängung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe nicht bewußt gewesen ist. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Damit liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs auch in diesen Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat.

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