Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.02.1966 – 1 StR 346/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2561 0°0

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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Aalao URTEIL

in der Strafsache gegen

den Schreinermeister Kasimir zZ W zus vo: geboren am EEE 13:3 in SB Ks. s@p-GEEEEED ; |

j wegen Konkursverbrechens u.a.

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4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED 2: EU

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug (Fall EB unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf eines weiteren Betruges im Fall Si hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

TI. Mit Recht wendet sich die vom Generalbundesamvalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den "rei-

spruch im Fall SB una zegen die Beschränkung des Schuldäumfangs im Fall En.

1. Betrug_zum Nachteil Su»

Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte an 1. Juli 1964 den Vertrag über den Bau eines Fertighauses und erhielt am selben Tage eine Anzahlung von 28.300 DM, die er für andere Zwecke verwandte; insgesamt erbrachte er nur Leistungen im Werte von höchstens 18.000 IM (UA S. 3, A). Das Landgericht spricht den Angeklagten frei, weil es nicht für erwiesen hält, daß sich der Angeklagte bei Vertragsschluß bewußt war, daß ihm die Vertragserfüllung unmöglich war (UA S. 10).

Ob der Angeklagte seine "aussichtslose Finanzlage" kannte, läßt sich nur dann abschließend beurteilen, wenn diese lage objektiv festgestellt ist. Hieran fehlt es. Das Urteil teilt nicht mit, wie hoch sich die Schulden des Angeklagten am 1. Juli 1964 beliefen, ob bereits Pfändungen vorgenommen worden waren und welchen Umfang der

Geschäftsbetrieb zur Zeit des Vertragsschlusses hatte. Außerdem zieht aber das lLandgericht eine Reihe von Umständen nicht in Betracht, die hierfür bedeutsam sind.

Auf Antrag des Angeklagten war am 9. Juni 1964 das Vergleichsverfahren eröffnet worden; nur wenige Tage nach Vertragsschluß, nämlich am 6. Juli 1964 stellte das Amtsgericht Mosbach das Verfahren ein und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren. Am 3. Juli 1964 hatte er das Schreiben des Vergleichsverwalters erhalten, das ihm die Annahme weiterer Aufträge verbot. Am 9. Juli 1964 erging gegen ihn Strafbefehl wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Alle diese im Urteil festgestellten Umstände legen aber den Schluß nahe, daß sich der Angeklagte bereits am 1. Juli 1964 in aussichtsloser Lage befand und sich hierüber auch im klaren war; abgesehen davon hatte die Eröffnung des Vergleichsverfahrens Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung, wie § 2 Abs. 1 8. 3 VerglO i.V.m. § 102 Abs. 1 KO ergibt.

Der Tatrichter ist verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Dieser Pflicht ist die Strafkammer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils (RG HRR 1936 Nr. 1155; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 -

4 StR 424/58 -; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).

2. Betrug_zum Nachteil Ep Derselbe Mangel des Urteils findet sich Auch bei der

rechtlichen Beurteilung des Vertragsschlusses mit Frau

EM ar 20. oder 30. Juni 1964. Auch ein Geschäftsabbschluß

am 20. Juni 1964 lag zeitlich so nahe am endgültigen Zusammenbruch der Firma des Angeklagten, daß die Annahnc des Landgerichts, das Bewußtsein des Angeklagten von seiner aussichtslosen lage bei Vertragsschluß sei fraglich, durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt ist.

Lag aber im Fall der Frau EI schon ein sogenunnter Eingehungsbetrug vor, so entstand eine Gefährdung ihres Vermögens schon zu diesem Zeitpunkt in Höhe der Vertragssumme. Durch die späteren Zahlungen - falls sie dem Angeklagten zuzurechnen sind - wurde der Schaden nur noch endgültig bestimmt. Der Schuldumfang wäre hiernach höher als vom Landgericht festgestellt.

Das Urteil kann deshalb auch im Fall FW nicht bestehen bleiben. Wegen Annahme der Tateinheit erfaßt die Aufhebung auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.

II. Revision _des Angeklagten

1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall TB in dem vom Landgericht angenommenen beschränkten Umfang 1äßt sich mit der bisherigen Begründung nicht halten. Es ist nämlich nicht festgestellt, ob der Konkursverwalter das ihm nach § 17 KO zustehende Wahlrecht ausgeübt hat und ob die Forderung des Angeklagten in die Konkursmasse fiel (vgl. Jäger-Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., § 17 Anm. 53; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., § 17 Anm. 38); hiervon ist die Anwendung des § 6 KO abhängig.

2. Aus demselben Grunde kann der Schuldspruch wegen Konkursverbrechens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) nicht bestehen bleiben. Wenn nicht feststeht, ob die Forderung des Ange-

Tr

klagten gegen Frau EiBin die Masse fiel, so läßt sich

auch nicht beurteilen, ob er Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft hat (über das Verhältnis der beiden Begehungsweisen vgl. BGH NJW 1958, 429 Nr. 14 = IM KO 8 125 Nr. 1). Für die neue Verhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß es für die Anwendung des § 239 KO auf die Eröffnung des Konkursverfahrens, nicht auf die Rechtskraft des dahingehenden Beschlusses ankommt (BGH WM 1956, 1473;

Jäger-Lent aa0 § 6 Anm. 11, Mentzel-Kuhn aa0 § 6 Anm. 1).

III. Das gesamte Urteil muß daher auf beide Revisionen aufgehoben werden. Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, das rechtliche Verhältnis der Betrugshandlungen zu dem Konkursverbrechen zu prüfen.

Hübner Seibert Loesdau

Pikart Pfeiffer