Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 17.05.1977 – 1 StR 228/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 228/77 BESCHLUSS 17.5. 37
in der Strafsache
gegen
Helmut S ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am 8. ER 1937 in Sc zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
" Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung).
Der in vorliegender Sache in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte wurde aufgrund Beschlusses der Strafkammer vom >4. Oktober 1976 gemäß § 177 GVG, § 231 b StPO "bis zum Anfang des Plädoyers" aus dem Sitzungssaal entfernt. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 25, Oktober 1976 ist der Angeklagte, dessen Vorführung angeordnet worden war, nicht erschienen. Die Sitzungsniederschrift weist hierzu aus: "Es wurde bekanntgegeben, daß der Angeklagte auf seine Anweseniheit verzichtet". Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden beruhte diese Bekanntgabe auf einer von der Geschäftsstelle entgegengenommenen fernmünd-
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lichen Mitteilung der Vollzugsanstalt. Hierauf wurden die Schlußvorträge in Abwesenheit des Beschwerdeführers gehalten; auch bei Urteilsverkündung war er nicht anwesend.
Dies war unzulässig. Bei §§ 230 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht verzichten kann und von deren Einhaltung das Gericht oder der Vorsitzende keine Befreiung eintreten lassen darf (RGSt 58, 149, 150). Der die Entfermung des Beschwerdeführers anordnende Beschluß vom 21. Oktober 1976 war im Zeitpunkt des Beginns der Schlußvorträge verbraucht. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Der "Verzicht" eines in Haft befindlichen Angeklagten auf Anwesenheit
in der Hauptverhandlung stellt kein eigenmächtiges Verhalten i.$. der genannten Vorschrift dar (BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76 - ). Da die Strafkammer nicht einmal versucht hat, den Beschwerdeführer mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln (Anordnung zwangsweiser Vorführung) zu veranlassen, spätestens bei Beginn der Schlußvorträge wieder anwesend zu sein, 1äßt sich nicht feststellen, daß er sich einem derartigen Versuch, zumal nach Belehrung über seine prozessuale Pflicht zu ständiger Anwesenheit widersetzt und dadurch den ordnungsgemäßen Ablauf der weiteren Verhandlung ge-
ws
stört haben würde. Durch dieses Unterlassen hat die Strafkammer sich eine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst unmöglich gemacht. Der Verfahrensverstoß nötigt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils".
Dem tritt der Senat bei.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner Kuhn