§ 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2014 – 1 StR 212/14Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch den StrafkammervorsitzendenZitiert von 5
- BGH, 17.12.2024 – 1 StR 429/24Strafverfahren: Anspruch des sprachunkundigen anwaltlich vertretenen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung des nicht rechtskräftigen Urteils bei Entfernung des Angeklagten nach der Urteilsverkündung aufgrund eigenen Verschuldens
- BGH, 18.12.2007 – 1 StR 301/07Strafrecht: Vorliegen sukzessiver Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge bei nachträglichem Eintritt in eine vom Tatplan abweichende Ausführungshandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.01.2023 – 3 StR 386/21Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten in der BerufungshauptverhandlungZitiert von 7
- BGH, 14.01.2010 – 3 StR 403/09Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Unterrichtung des von der Verhandlung ausgeschlossenen Angeklagten über die ergänzende Vernehmung der einzigen Belastungszeugin
- BGH, 14.06.2005 – 5 StR 129/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.06.2025 – 203 StRR 234/25
- OLG Oldenburg, 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21
- KG, 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231b#abs-1 (1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231b#abs-2 (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.