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BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 158/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 158/76 BESCHLUSS NY

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef H aus AU, dort

geboren am EB 19534, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Oktober 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung) liegt vor.

Am 3. Oktober 1975 erklärte der den Sitzungsdienst wahrnehmende Wachtmeister nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung:

"Der Angeklagte Hi weigert sich, in den Sitzungssaal zu kommen.

Ich bin mit 2 Bediensteten der JVA in seiner Zelle gewesen. Der Angeklagte

HB hat erklärt:

'Freiwillig betrete ich den Sitzungssaal nicht mehr, Ich habe die Kammer abgelehnt; ich habe meine Verteidigerin abgelehnt. Ich gehe auf keinen Fall mehr in den Sitzungssaal! Wenn man mich in den Sitzungssaal trägt, muß man mich auch wieder zurücktragen!"'

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Die Strafkammer beschloß daraufhin, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende zu führen, da dessen Anwesenheit nicht mehr notwendig sei (§ 231 Abs. 2 StPO). Anschließend wurden mehrere Zeugen vernommen... Am nächsten Sitzungstag, dem 7. Oktober 1975, wiederholte sich dieses Verfahren.

Das Vorgehen der Strafkammer wird durch § 231 Abs. 2 StPO nicht gedeckt.

8§ 231 Abs. 2 StPO will verhindern, daß ein Angeklagter die Weiterführung einer Hauptverhandlung durch unentschuldigtes Ausbleiben vereitelt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte hierzu aber gar nicht die Macht, weil er ohne Einverständnis des Gerichts sich weder aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Strafkammer seine zwangsweise Vorführung nicht einmal versucht und sich damit eine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst unmöglich gemacht. Von einem eigenmächtigen Ausbleiben kann deshalb in solchen Fällen nicht gesprochen werden (ständige Rechtsprechung z.B. BGHSt 25, 317 mit Nachweisen).

-L-

Das Urteil muß somit aufgehoben werden. Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten

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