Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 14.12.1976 – 1 StR 374/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 374/76 URTEIL Alm, «76
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Helmut H EEE
aus Es, geboren am W. ED 1913 in Dummm/ Oberschlesien, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEEEED>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Dezember 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit er im Fall I 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Nötigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
d) soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre von vier Jahren angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174, 177, 178 StGB) und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
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Il. Verfahrensrügen
1. Ulrike Streit wurde im Vorverfahren am Montag, dem 22. September 1975, ab 9 Uhr richterlich vernommen, weil sie wegen längerdauernder Abwesenheit (Aufenthalt in Kanada) für die Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand; der Angeklagte nahm hieran teil, nicht aber sein Verteidiger. Der Richter hatte am 18. September 1975 seine Benachrichtigung (und die des Angeklagten) verfügt, die durch Einlage ins Fach durchgeführt wurde; nach einem Vermerk in den Akten soll das noch am 18. September 1975 (einem Donnerstag) geschehen sein (Bd. II Bl. 269 R SA). In der Hauptverhandlung widersetzte sich der Verteidiger der beabsichtigten Verlesung des Protokolls und beantragte Vernehmung der Zeugin vor der Strafkammer mit der Begründung, er habe die Benachrichtigung erst nach der Vernehmung der Zeugin erhalten (Bd. II Bl. 331 SA). Die Aussage der Zeugin wurde nicht verlesen; es wurden jedoch der Ermittlungsrichter GEB sowie der Kriminalbeamte EEE über den Inhalt der Bekundungen vernommen, die die Zeugin vor ihnen gemacht hatte (Bd. II Bl. 408,
409 SA).
Hiergegen wendet sich die Revision. Der Verteidiger behauptet, die Benachrichtigung sei erst am 19. September ausgefertigt worden; er habe sie durchs Fach erst am 22. September nach der Vernehmung erhalten. Der Angeklagte führt in seiner zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wie auch schon in der Hauptverhandlung an, die Benachrichtigung vom 19. September an ihn selbst habe auch ihn erst am 22. September um 13.30 Uhr erreicht.
Die Behauptungen des Verteidigers des Angeklagten werden dadurch gestützt, daß, wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. II Bl. 331 SA), in der Hauptverhandlung eine Benachrichtigung der Geschäftsstelle an den Angeklagten vom 19. September 1975 verlesen wurde. Damit ist die Richtigkeit des genannten Aktenvermerks hinsichtlich des Datums vom 18. September 1975 widerlegt. Da der 19. September ein Freitag und damit der letzte Werktag vor dem Vernehmungstermin war, liegt es nahe, daß die Benachrichtigung den Verteidiger erst am 22. September 1975 erreicht hat. Der Senat sieht deshalb den behaupteten Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO als erwiesen an.
Die Rüge dieses Verfahrensfehlers ist nicht verwirkt. Der Verteidiger hat zwar in der Hauptverhandlung nur gegen die Verlesung des Protokolls protestiert; eine solche hat auch nicht stattgefunden. Ein durch Verstoß gegen § 168 c StPO begründetes Verwertungsverbot erstreckt sich aber auch auf die Vernehmung des Ermittlungsrichters, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHSt 26, 332 = NJW 1976, 1546 Nr. 14 = MDR 1976, 682 Nr. 70). Der Widerspruch in der Hauptverhandlung und die Rüge in der Revisionsbegründung beziehen sich ersichtlich auch auf die Verwertung der Aussage Streit mittels Anhörung des vernehmenden Richters.
Der Schuldspruch im Fall I 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Nötigung beruht auf diesem Verfahrensfehler und muß deshalb aufgehoben werden. Das Urteil stützt sich ausdrücklich auch auf die Bekundung des Ermittlungsrichters (UA S. 21). Auf die weiteren Bean-
standungen, die die Revision wegen der Vernehmungen EB und EIEEEBEB erhebt, kommt es nicht an.
2. Zum Fall I 4 der Urteilsgründe wurde Ulrike SB geborene LEE 215 Zeugin in der Hauptverhandlung gehört. Nach ihrer Vernehmung und der Äußerung des Angeklagten hierzu verlas der Vorsitzende die frühere Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei "gemäß § 253 Abs. 1 StPO" (Bd. II Bl. 327 SA). Als der Zeugin während dieser Verlesung schlecht wurde, verzichteten alle Verfahrensbeteiligten auf ihre weitere Vernehmung; sie wurde (gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt) im allseitigen Einverständnis entlassen. An einem späteren Verhandlungstag wurde Kriminalhauptmeister ZB über die Bekundungen der Ulrike SB vor der Polizei vernommen (Bd. III Bl. 420 SA).
Entgegen der Meinung der Revision war die - nicht zu Ende geführte - Verlesung der Aussage zulässig; sie war ausdrücklich auf § 253 Abs. 1 StPO gestützt. Auch die Vernehmung des Kriminalbeamten, bei der ihm nach Behauptung der Revision seine Niederschrift vorgehalten wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 337, 339, 340; 14, 310, 312). Die von der Revision vermißte nochmalige Anhörung der Zeugin SB drängte sich dem Gericht umso weniger auf, als die Beteiligten auf die weitere Vernehmung der Zeugin verzichtet hatten.
3. In seiner zu Protokoll des Urkundsbeanten erklärten Revisionsbegründung erhebt der Angeklagte weitere Beanstandungen, die sich zum Teil gegen das Verfahren des Landgerichts richten. Der Erörterung bedürfen folgende Punkte;
a) Entgegen der Behauptung des Angeklagten wurde ihm nach Wiedereintritt in die Verhandlung nochmals das letzte Wort erteilt; das ergibt das hierfür allein beweiskräftige Protokoll (Bd. III Bl. 422 SA).
b) Die Behauptung, die Aussage der Zeugin SW vor der Polizei sei trotz Einspruch des Verteidigers verlesen worden, trifft nicht zu. Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernommen (Bd. II Bl. 408 SA); etwaige Vorhalte aus ihrer früheren Aussage waren zulässig.
c) Soweit die Revision beanstandet, die Öffentlichkeit sei entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht ausgeschlossen worden, fehlt es schon an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen genauen Angabe über den Antrag und seine Ablehnung. Nach Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeuginnen durfte entgegen der Meinung
gestattet werden.
d) Zum Fall Bu (1 der Urteilsgründe) rügt der Beschwerdeführer, daß auf seine Rehaupuung; die Zeugin sei "wegen Haschvergehen" im Frihjar 1973 von der Polizei aus der Schule geholt worden, die "Akte Bu" nicht beigezogen worden sei. Diese Aufklämmgsrüge ist unzulässig, weil es an genauen Angaben über Beweisthema und Beweismittel sowie an der Darlegung fehlt, weshalb sich dem Gericht eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte; auch die Anfiihrung der als Zeugin angehotenen Evaiiiik Ess@® enthält keine konkrete Augeis über dis in Ihr Wissen gestellten Tatsachen.
e) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugin Sig (vgl. UA S. 16, 19) rügt, ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Rechtsgründe das Landgericht an der Anhörung dieser Zeugin hätten hindern sollen.
f) Die Behauptung, die Strafkammer habe durch Fragen den Sachverständigen Dr. HoWER unzulässig beeinflußt, hätte im Wege eines Ablehhungsamtrags wegen Befangenheit in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden müssen; das ist nicht geschehen.
Daß Dr. Ho nicht genügend Zeit für das Aktenstudium gelassen worden sei, wie die Revision meint, ist von diesem Sachverständigen nicht beanstandet worden. Es blieb seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für sein Gutachten ausreichend waren.
Die Sachverständigen brauchten nicht während der gesamten Beweisaufnahme anwesend zu sein (BGHSt 2, 25, 27).
&) Daß die Zeuginnen im Vorverfahren nur durch männliche Kriminalbeamte vernommen und ihnen hierbei angeblich frühere Strafakten über den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind, berührt den Bestand des Urteils nicht, da es allein auf Vorgängen in der Hauptverhandlung beruht. Verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136 a StPO sind nicht dargetan.
h) Nach § 169 Satz 2 GvG unzulässige Bildaufnahmen in der Verhandlung behauptet der Angeklagte selbst nicht; das Protokoll weist außerdem aus, daß der Vorsitzende solche Aufnahmen ausdrücklich verboten hat (Bd. II Bl. 410 SA). Daß Einzelheiten über frühere Straftaten des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit drangen und daß Staatsanwalt und Verteidiger der Presse ein Interview gegeben haben, stand nicht in der Verantwortung des Gerichts.
i) Ebenso kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, daß der Verteidiger angeblich nicht in der von Angeklagten gewünschten Weise in der Hauptverhandlung tätig geworden ist. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, selbst Anträge zu stellen.
k) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen, oder offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die Würdigung der Tathandlungen als Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB (UA S. 30, 31) ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
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2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, die zur Verhängung der Einzelstrafen geführt haben. Das Landgericht hält eine Milderung gemäß §§ 21, L9 StGB nur in beschränktem Maße für vertretbar, weil der Angeklagte auf Grund seiner zahlreichen früheren Verurteilungen um seine abnorme Veranlagung und übersteigerte Triebhaftigkeit gewußt, dennoch aber nicht dagegen angekämpft oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe (UA S. 41). Die Vorverurteilungen (UA S. 39, 40) ergingen allerdings in der Hauptsache wegen Heiratsschwindels unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges; indessen ergeben die Würdigung seines Lebenslaufs (UA S. 38) wie auch die von der Strafkammer übernommene Wertung seines Geschlechtslebens durch die Sachverständigen (UA S. 23, 24, 27), daß hierbei nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch übersteigerte Sexualität eine entscheidende Rolle gespielt haben.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen davon ausgeht, daß eine erhebliche
Verminderung des Hemmungsvermögens "nicht auszuschließen!
Die Ausführungen des Urteils auf S. 24 unten geben außerdem Anlaß, auf die Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 1975 (1 StR 586/75, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633) hinzuweisen. Bei der Beurteilung, ob der Zustand des Angeklagten Krankheitswert hat, darf ein
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bloßer Charaktermangel nicht berücksichtigt werden. Auch ein vorzeitig einsetzender Altersabbau des Gehirns kann der normalen Entwicklung eines Menschen entsprechen und braucht keinen Krankheitswert zu haben.
Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Anordnung gemäß § 63 StGB in Betracht zieht, hat er Gelegenheit, auf die von der Verteidigerin in der ergänzenden Revisionsbegründung von 10. Dezember 1976 gegebenen Anregungen einzugehen.
4. Der Senat hat auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Maßregeln aufgehoben. Das Landgericht hat sie - zulässigerweise - auf die Vergewaltigungsversuche im Fall I 7 der Urteilsgründe, aber auch auf die Wiederholungsgefahr gestützt (UA S. 45, 46). Diese Gefahr entnimmt der Tatrichter den Ausführungen, die der - jetzt aufgehobenen - Anordnung der Unter-
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bringung gemäß § 63 StGB zugrunde liegen (UA S. 25 bis 27); er erhält Gelegenheit, diese Frage neu zu prüfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner