Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 04.11.1976 – 4 StR 589/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 589/76 BESCHLUSS Yıra Tb
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Ralf > EEE aus BEEENEEEEED, geboren am ED 1947 in CHE, zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die erneute Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
44. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1976 ausgeführt:
"Das Verfahren hat bereits mit dem Beschluß des 4. Strafsenats vom 11. September 1975 - h StR 4U6/75 -» durch den die Revision des Angeklagten einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, also durch eine Sachentscheidung seinen Abschluß gefunden. Es besteht daher kein Raum für ein erneutes Rechtsmittel (BGHSt 17, 94).
Im übrigen ist folgendes zu bemerken:
Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin des Angeklagten am 13. Juni 1975 (Bl. 384, 385 a Bd. II dA) zugestellt worden. Diese war Ppflichtverteidigerin (Bl. 249 Bd. II dA) und besaß daneben Zustellungsvollmacht (Bl. 83 Bd. I, § 145 a Abs. 1 StPO). Die Begründung der Revision
war form- und fristgemäß am 15. Mai 1975 erfolgt (Bl. 335 Bd. II dA).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Frist des § 345 Abs. 1 StPO bisher noch nicht zu laufen begonnen habe, weil das Urteil vom 44. Mai 1975 nicht auch ihm selbst zugestellt worden sei, ist unzutreffend. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht zugegen, weil er sich zuvor eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Die Hauptverhandlung war daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt worden. In Fällen dieser Art ist, anders als nach § 232 Abs. 4 StPO, die Zustellung des Urteils durch Übergabe an den Angeklagten selbst nicht vorgeschrieben (vgl. 8 445 a Abs. 2 StPO). Es genügt vielmehr gemäß § 145 Abs. 1 StPO die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (BGH, Beschlüsse vom 2.Mai 1967 _ 1 StR 117/67 -, vom 8. März 1972 - 3 StR 293/71 - und vom 10. Oktober 1973 - 2 StR 386/73 -). Diese war hier am 15. Juni 1975 an die Verteidigerin, Rechtsanwältin BB erfolst. Hiernach muß die (erneute) Revision als unzulässig verworfen werden."
Mayr
Der Senat stimmt den Ausführungen zu.
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