Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 02.05.1967 – 1 StR 117/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1.S4R_117/67 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Angestellten Ingo Gunther DD :.: um Landkreis ED: zchoren an EEE 325 ir TB, Landkreis eo —

wegen Untreue.

aan

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall III 16 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt wurde,

b) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend. Nach dem Sitzungsprotokoll lag ein Fall des § 231 Abs. 2 StPO vor. Daß dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien, ist -— jedenfalls fristgerecht - nicht

gerügt. Das Urteil konnte daher an den bestellten Verteidiger zugestellt werden (§ 145 a Abs. 1 StPO). Denn die Zustellung durch Übergabe an den Angeklagten selbst ist im Falle des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgeschricben (vgl. § 145 a Abs. 2 StPO).

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur im Fall SCHE (111 165 äcr Urtceilsgründe). Dem Angeklagten war in diesem Fall ein Auftrag zur Geltendmachung cincer Schadensersatzforderung erteilt worden, er hatte aber nichts gegen den Schuläner oder dessen Versicherung unternommen, so daß Verjährung eintrat. Der Angeklagte hat darauf den von Sc ursprünglich geforderten Schadensbetrag aus eigener Tasche bezahlt. Der Nachteil für Sch „ürde in diesem Fall nicht nur in der bloßen Verzögerung, sondern in der Verjährung der Forderung bestanden haben. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob tatsächlich cin solcher Nachteil entstanden ist. Denn aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß Sc

wirklich einen Anspruch in der geforderten Höhe hatte, . da keinc genügenden tatsächlichen Angaben über den Grund

des Anspruchs gemacht werden. Das Urteil kann daher insoweit und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung noch nähere Feststellungen zu treffen haben, sofern nicht nach § 154 StPO verfahren wird.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hübner Seibert Fischer

Mai Pikart