Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 1 StR 569/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 569/79 BESCHLUSS

A5]y

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gerald W gm aus SEE» - VE, geboren an GEB 1944 in He (CSR),

zur Zeit in Haft,

wegen Unterschlagung u.a.

04

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 einstimmig beschlossen:

Die Gesuche des Angeklagten WB> un wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. Januar 1979

b) gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags

werden verworfen.

Gründe§

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. Januar 1979 hatte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt LUD, frist- und formgerecht begründet, und zwar auch mit Verfahrensrügen. Zur Anbringung eigener Verfahrensrügen beantragte der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 12. November 1979 wie folgt Stellung genommen:

„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann keinen Erfolg haben, weil das Rechtsmittel rechtzeitig begründet und deshalb keine Frist versäumt worden ist. Das Urteil ist dem Verteidiger, Rechtsanwalt Le, am 14. Mai 1979 zugestellt worden. Dieser war Pflichtverteidiger und besaß daneben

Zustellungsvollmacht. Er hat die Revision form- und fristgerecht begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß das Urteil auch ihm selbst hätte zugestellt werden müssen, trifft nicht zu. In den Fällen, in denen der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt und die Hauptverhandlung daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt wird, genügt die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (BGH, Beschluß vom 4. November 1976 - 4 StR 589/76 - und

Bl. 41 des bei den Akten befindlichen Sonderhefts "Urteilszustellung"). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Ergänzungen der Revisionsbegründung, die er vorzunehmen beabsichtigte, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat",

Dem tritt der Senat bei.

Nunmehr hat der Angeklagte mit Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 1979 (abgefaßt vom 29. Oktober bis 5. November 1979) die eigene Revisionsbegründung nachgeholt und zugleich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags beantragt. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 24. März 1980 die Verwerfung dieser Anträge beantragt und dazu ausgeführt:

„Der weitere Antrag des Angeklagten WED von 5. November 1979 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er erneut Rügen der Verletzung formellen Rechts erheben will, kannkeinen Erfolg haben. Das von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechts-

04Permalink zu Rn. 04recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-569-79#rd_7

mittel der Revision ist durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt vg bereits mit Schreiben vom 16. Juni 1979 rechtzeitig und formgerecht begründet worden, wobei auch Verfahrensrügen erhoben worden sind, Die Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer selbst war nicht geboten, Die Strafkammer hat aus den in ihrem Beschluß vom 22. Januar 1979 ausgeführten Gründen die Überzeugung gewonnen, daß sich der Angeklagte unbeschadet des von ihm vorgelegten Attestes eines Urologen namens Dr. Fayez Habashy SB vorsätzlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart entzogen hat. Diese Überzeugung hat der Angeklagte dem Gericht durch sein gesamtes, in den Gründen des Beschlusses dargelegtes damaliges Verhalten, insbesondere aber dadurch vermittelt, daß er sich bei seinen Ferngesprächen vom 19. und 21. Januar 1979 mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht PD una dem Richter am Landgericht Sch geweigert hat, seinen damaligen Aufenthalt bekanntzugeben (vgl. die Aktenvermerke vom 19. und 22. Januar 1979 - Bd. EA XI Bl. 869, 870 d.A.). Auf diese Weise hat es der Angeklagte der Strafkammer unmöglich gemacht, die Richtigkeit seiner Behauptungen über seine nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angeblich noch immer bestehende Erkrankung und seine Reiseunfähigkeit überprüfen zu lassen. Daß die Strafkammer dem Angeklagten unter diesen Umständen seine angebliche Reiseunfähigkeit nicht geglaubt und die Überzeugung gewonnen hat, daß er aufgrund eines schon am 28. Dezember 1978 gefaßten Planes nicht mehr zur Hauptverhandlung hat kommen wollen, ist eine durchaus vertretbare tatrichterliche Würdigung. Darüberhinaus hat der Angeklagte nach seinem Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland nach seinen eigenen Angaben

bereits am 23. Juli 1979 eine Abschrift der schriftlichen Urteilsgründe erhalten. Er hat damit hinreichend Zeit und Gelegenheit dazu gehabt, sich über die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Revisionsrügen zu unterrichten. Wenn er daraufhin weder von einem Verteidiger noch von einem Urkundsbeamten entsprechende Auskünfte eingeholt und beachtet hat, kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht gesprochen werden, und zwar auch nicht insoweit, als der Angeklagte nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung beantragt".

Dem schließt sich der Senat an.

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