Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 04.10.1973 – 2 StR 386/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 386/73 BESCHLUSS 10.10
in der Strafsache
gegen
den Händler Goldi WEB aus MEER, geboren am
ww WE 19:7 ir CB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat am 10. ukto-
ber 1973 gemäß § 46 StPO und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1973, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Oktober 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen,
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Oktober 1972 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Entführung einer Frau gegen ihren Willen (§ 237 StGB) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten ües Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision bleibt im wesentlichen erfolglos.
1. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 13. Juni 1973 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Revision lief danach am 13. Juli 1973 ab (§ 345 Abs. 1 StPO). Die nicht innerhalb dieser Frist erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Frist des § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht zu laufen begonnen habe, weil das Urteil nicht auch ihm selbst zugestellt worden sei, ist unzutreffend. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht zugegen, weil er sich zuvor eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt. In Fällen dieser Art ist, anders als nach § 232 Abs. 4 StPO, die Zustellung des Urteils durch Übergabe an den Angeklagten selbst nicht vorgeschrieben (vgl. § 145 a Abs. 2 StPO). Es genügt vielmehr die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (§ 145 a Abs. 1 StPO). Ebenso haben bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 2. Mai 1967 €1 StR 117/67) und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 8, März 1972 (3 StR 293/71) entschieden.
2. Das hilfsweise angebrachte Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1973, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zu verwerfen, weil die Frist nicht versäumt ist: Der Verteidiger hat, nachdem er die Revision schon bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet hatte, vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eine formgerechte ergänzende Rechtfertigungsschrift mit Verfahrensrügen und Einzelausführungen zur Sachbeschwerde eingereicht. Nur zum Zwecke der Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330).
53. Die Prüfung des Urteils auf Grund der zulässigen Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht begangener) Entführung wider Willen (§ 237 StGB) nicht bestehen bleiben kann, da es hierfür an dem nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Insoweit muß der Schuldspruch geändert werden. Sonstige Rechtsfehler liegen nicht vor,
Die Änderung des Schuldspruchs ist ohne Einfluß auf den Strafausspruch, da nach den Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie davon abgesehen hätte, den Angeklagten auch der (tateinheitlichen) Entführung wider Willen schuldig zu sprechen. Die Art und Weise, wie der Angeklagte und sein Begleiter Ursula St in ihre Gewalt brachten, hätte in jedem Fall straferschwerend berücksichtigt werden dürfen,
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Schauenburg