Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 15.07.1975 – 4 StR 201/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
15.7 StGB 1975 §§ 251, 211, 52 Nach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.
Ö&
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
15.7
StGB 1975 §§ 251, 211, 52
Nach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.
BGH, Beschl. v. 15. Juli 1975 - 4 StR 201/75 - SchwG Münster/Westf
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _201/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Georg R EEE zu: EB (Westfalen), dort geboren am EEE 1949, zur zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Wolfgeng GC ÜEEEE aus VE (Westfalen), geboren am EEE 195. in AM-Dei DEE
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-
rers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 27. Juni 1974 dahin geändert,
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub nach §§ 211, 251, 47, 73 StGB a.F. verurteilt, und zwar Raumberg zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Gietz zu neun Jahren Jugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind an sich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts verwiesen.
Der Senat muß jedoch nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 251 StGB berücksichtigen. Nach der früheren Fassung der §§ 251 und 56 StGB war der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gegeben, wenn der Täter den Tod eines anderen durch die verübte Gewalt fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hatte. Daher war Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub möglich (vgl. BGHSt 9, 135; Schröder, NJW 1956, 1737; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 56 Rdn. 2). Nach der Neufassung des § 251 StGB ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt. Leichtfertigkeit und Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. Daher kann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (vgl. Lackner, StGB 9. Aufl. § 251 Anm. 4; a.A. Dreher, StGB 35. Aufl. § 251 Anm. 4).
- 3.
Nach dem jetzt geltenden Recht erfüllt die festgestellte Tat der Angeklagten aber außer dem Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) den Tatbestand des Raubes mit Waffen (schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das geltende Gesetz ist jedoch milder als das zur Tatzeit geltende. Es ist daher anzuwenden; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Die Strafaussprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Angeklagte Fü ist nach § 211 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der Angeklagte CM zu einer Jugendstrafe, bei deren Bemessung die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schweren Raubes ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist,
Schmidt Börtzler Mayr
Dr. Spiegel Baumgarten