Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.03.1975 – 4 StR 345/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h Stp 345/73 URTEIL Ag: 73 |
in der Strafssche
gegen
N
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.R.
Der ıı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzunm vom 16. Ausust 1973, an der teilrenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler
Mayr Buddenberg Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEED. EBD.
als Verteidiger der Angeklagten
e Der 7)
Rechtsanwalt PD GEREEED.
als Verteidiger des Angeklagten ‘ri
- beide in der Verhandlung -
Justizangestellter 8
äs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I
.„ Auf die Revision des Angeklasten
x r Ep 4 vira ser Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1975, soweit er die Angeklagten G nd ,
betrifft, dahin geändert, daß diese drei Angeklagten eines fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach den 88 1, 3 und 11 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in
Tateinheit mit gewerbsmäßirer Steuerhehlerei
(88 308, 307 Ahs. AO) und mit gewerbs- und bandenm&ßizem Bannbruch (8 396 Abs. 1, 8 397 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO) schuldig sind.
TI. Auf die Revisionen der Angeklagten
‚EEE , 7 GENRE , vr vr: 5 +: GERNE
wird das renannte Urteil. im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-Yıme ımd Tntscheidung an eine andere Jugendkammer ees Tandperichts zurückverwiesen, die auch über
Aie Kosten der Rechtsmittel zu hefinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe§
er ‘
1, Das Landgericht hat die Angeklagten CP, KOEEEED und Kr vezer reier in Tatmehrheit steherder Straftaten verurteilt, rämlich wegen gewerbs- und bandenmäßisen Erwerbs und Handels von und mit Haschisch in Tateinheit mit sewerbsmäßiger Steuerhehlerei, wegen zewerbs-, und bandenmäßiger Einfuhr von Haschisch in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch und wegen sewerhs- und bandenmäßigen Handels mit Haschisch.
Den Angeklagten St nat es des Handels mit und der Absabe von Haschisch in nicht geringer Menre in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.
Wegen dieser Taten hat das Landgericht gegen die drei erstgenannten Angeklasten je eine Tugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten St hat es unter Finbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 416. März 1972 - 11 Ms 12/72 - (durch welches er wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßirer Steuerhehlerei sowie wegen Freiheitsberaubung und Nötipung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden war) zur Jupendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehuner von etwa 1,5 kg Haschisch und 150 DM hat es aufrechterhalten.
>, Gegen das Urteil haben die Wahlverteidiger der Anseklarten ED 7 EB, Sie laut den zu den Akten eingereichten Prozeßvollmachten ihre Verteidiger | ausdrücklich auch zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigt hatten, mit Schriftsatz vom 19. März 1973 - beim Landgericht eingegangen am folgenden Tage - Revision eingelegt; in diesem Schriftsatz ist ausdrücklich erklärt, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden. Mit einem weiteren, beim Landgericht am 22. März 1973 eingegangenen, Schriftsatz vom 21. März 1973 haben sodann die Verteidiger ihre "Revisionsschrift insoweit klargestellt, daß die Revision unbeschränkt eingelegt" sei.
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Nie Revision des Angeklasten Kr richtet sich cegen den Schuldspruch und die Strafzumessung.
Die Revision des Angeklagten StB ist ausdrücklich auf die Straffrage beschränkt. Mit ihr wird insbesondere rerügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 4 Nr. 5) bejaht.
Sämtliche Rechtsmittel rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagen Kr macht auch einen Verfahrensfehler geltend.
IT. Umfang der Revision der
Angeklagten Cie vr Ki
Turch den Fingang des Schriftsatzes der Verteidiger vom 19. März 1973 bei Gericht am 20. März 1973 - und infolre der Nichtanfechtung durch Erziehungsberechtirte und durch cie Staatsanwaltschaft - ist das Urteil rechtskräftis geworden, soweit es sich um den Schuldspruch gegen CO TEE Handelt. Die Erklärung, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden, ist eindeutig und keiner "Klarstellung" fähig. Den in dieser Erklärung liegenden teilweisen Verzicht auf Anfechtung konnten die Ver-. teidiger, die zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdriücklich ermächtigt waren, nicht mehr anfechten oder sonst rückpängig machen.
Die Revision dieser beiden Angeklagten ermöglicht aaher nur die Nachprüfung der Strafzumessung, einschließlich der Frage, ob dem Gericht bei der Annahme besonders
schwerer Fälle gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ein Rechtsirrtun unterlaufen ist.
Jedoch kommt diesen beiden Argeklapten infolge der
Revision des Anceklarten Kris er § 357 StPO zugute. Darauf wird unten (unter IV u) eingesangen werden.
{IT, Die Verfahrensrüze_des Angeklazten Kr
Her /nwohlarte heanstandet, daß der Leitende NMedizinal-Ajrettor Tr. Wiinnekens, der am zweiten Tar der am 13%. März 1973 hreonnenen Heuntverhanrluns als Sachverständirer Über den ntwicklungsstand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten vernommen worder ist, "erst einen Tag vor Besinn der Hauptverhandlıme, n“mlich am 12. Värz 107%, cen Gutachten auftrar srhalten hat" und zur Hauptverhandlun® eladen worden ist.
Nies sieht der Anreklarte als Verstoß regen § 217 StPC ir
Verhindurr “jr § 7? StPO an.
jo Püge reht fehl. Der § 247 StPC befaßt sich alleir nit der Iadunr des Angeklagten (F 216 sten), Nach § 72 StPO sind auf Sachverständige, soweit fiir sie nicht besondere Restimminren selten, die für Zeugen geltenden Vorschriften enzurrenden. Die Tadun« und VYernehmuns eines Zeugen hänsen
jecoch richt von der "Tjinhaltung einer Lagunssfrist ab.
Fh und vepgebenerfalls nach welchen Vorarbeiten sich ein Sarhverstänrdirser zur Erstattung des von ihm verlangten Aıtachtens in fer Tase fühlt, muß grundsätzlich seinem
eirenrr Frmessen überlassen hleiben. Dr. Hünnekrens war zu
Repinn der Hauntverhandluns am 1%, März 197% erschienen und während des ersten Verhandlunsstages, an dem insbesondere die vier Angeklagten eingehend zur Person und
zıır Sache sehört worden sind, anwesend. Fr hat sein Gutachten am zweiten Verhandlungstags, dem 15. Värz 1973, erstattet. Keiner der Angeklagten und der Verteidiger hatte bezweifelt, daß Dr. Hünnekerns zur Frstattung des Gutachtens in der Lage sei, und insbesondere beantrast, seine Vernehmung zurückzustellen oder von weiteren Maßnahmen abhängier zu machen. Dem Gericht brauchten sich nicht von Ants weger Zweifel daran aufzudrängen, daß der Sachverständige auf Grund seiner aus den Akten und während des ersten Verhandlunsstapes gewonnenen Findrücke die Angeklarten sachserecht bemuıtachten könne.
TV, Der Schuldspruch (Revision des Angeklagten Kin
1. Die Revision des Angeklagten KraB wendet sich nicht zeren die Richtigkeit der den Schuldspruch betreffenden Feststellungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind.
2, Der Schuldspruch ist den Urteilsfeststellunren zufolge rechtlich nicht zu beanstanden, von der "Trage des
Zusammentreffens der Straftaten abgesehen (darüber nachstehend Nr. 3).
a) Im Falle IT 1 der Urteilsgründe hat Kretschmar semeirschaftlich mit CD une KW Haschisch erworben und damit gehandelt und in Tateinheit damit prwerhsmäßige Steuerhehlerei begangen (8° 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, 8% 298, 307 Ans, 1 AO, 88 47, 73 StC$).
werbs- und bandenmäßigen Bannbruch begangen (88 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, 8 396 Abs, 1, 8 397 Abs. 1 und Abs. ? Nr. 1 40, 88 47, 73 StGB),
Insoweit ist nur zu bemerken, daß das Landgericht mit Recht auch den Tatbestand des bandenmäßigen Bannbruchs (2 397 Abs. 4 Nr. 1 AO) bejaht hat, Kr hatte sich "mit zwej Personen", nämlich CB und Ku zur gemeinschaftlichen Ausübung des Bannbruchs verbunden, Mit "zwei von ihnen" hat er zwar nicht die späteren "infuhrfahrten, aber die erste ausgeführt (UA S, 18/19),
c) Tm Falle IT % hat KB fortcesetzt una Femeinschaftlich mit den beiden Mitanseklagten mit Haschisch gehandelt (88 4, 3, 11 Abs. 4 Nr. 1 BetMG, § 47 StGB),
?%. Der Senat kann Jedoch der Auffassung des Landserichts nicht beipflichten, daß die unter II 1, IIT2 und IT 3 der Urteilserinde dargelerten Straftaten untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stünden, Das Landsericht ist dabei zwar der Auffassung gefolgt, die ‘er 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. November 1971 _ 4 StR 519/71 - vertreten hatte. Von diesem Urteil ist aber der 1, Strafsenat in seinem späte-
Sa Abs. I Nr. 1 RetMG atetlt verachtiodene Regehunfsformen des Betäuhungsmittelgesetzes als einander sleichwertir unter Strafe. Eine von ihnen kann vorliegen, ohne daß zugleich eine andere erfüllt ist. So kann ein Täter ein Betäubunssmittel etwa einführen oder ausführen oder erwerben oder abgeben, ohne mit ihm Handel treiben zu wollen und zu treiben. Umgekehrt kann ein Täter mit einem Retäubungsmittel Handel treiben, ohne es in irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen. Zutreffend erwähnt jedoch das Landeericht (UA S. 22/23), "Handeltreiben" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG sei "der Oberbegriff aller entfalteten Bestrebungen, AUS eigennützigen Gesichtspunkten den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern". In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. September 1953 - 3 StR 101/53 - bei der Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Oniumresetzes ausgesprochen, daß "Handeltreiben Je2- liche eigensüchtige auf den Umsatz von Opium gerichtete Tätiskeit" ist.
So gesehen müssen verschiedene der unter 8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG fallenden Einzelakte, sofern sie alle zum Handeltreiben vorgenommen werden, dann als rechtlich unselbständige Teilakte ein und derselben Straftat angesehen werden, wenn die Voraussetzungen entweder der natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung gegeben sind.
a) Hiernach ist es angebracht, die unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe dargelegten Handlungsreihen, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum jede für sich als fortge-
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setzte Handlungen erachtet hat, insgesamt als eine einzige fortzesetzte Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen. Die Angeklagten Co, KO un: SED Haben im März 1972 beschlossen, "ins rroße Geschäft einzusteigen", selbst Haschisch zu imnortieren ıınd mit dem eingeführten Haschisch in Hamm Handel zu treiben (UA S. 18/19). Das haben sie ohne nenrenswerte zeitliche Unterbrechung bis zum 4. Juli 1972 durchgeführt.
Ts hestehen keine Bedenken, insoweit den zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu bejahen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vel. Dreher StGB 33. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa mit Hinweisen) spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesent-
lichen Grundzüpgen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsicht-
lich des anzugreifenden Rechtspgutes, des Trägers, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungssart, umfassen muß.
Zu diesen wesentlichen Grundzügen der künfticen Gestaltung pehört es beim Handel mit Haschisch - anders als bei Straftaten, die zwar nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, aber doch bestimmte Einzelpersonen in ihren Rechten beeinträchtiren, wie etwa beim Diebstahl oder beim Betrur - nicht, daß sich der Täter darüber im klaren ist, bei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben will und an wen im einzelnen er es abgeben wird. Es reicht aus, daß Aie Täter ihrem vorher gefaßten Plan entsprechend
in verschiedenen holländischen Städten bei dortigen Lieferanten Haschisch kauften, es jeweils alsbald über die Grenze verbrachten und in Hamm oder von Hamm aus an die ihnen be-
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reits bekanrten oder bekanntwerdenden Eindverbraucher ind 7wischenhändler veräußerten, und daß dies alles nlangemäß innerhalb einer kurzen Zeitspanne ohne Unterbrechung abgelaufen ist.
db) Sich als Rauscheifthändler zu betätigen, hatten die Arei senannten Anreklapten aber schon im Februar oder März 107? beschlossen. Sie haben dementsprechend die unter II 1 der Urteilssründe dargelegte Tat begangen, bei der sie etwa im März 1972, diesmal noch in DEEP, etwa 300 » Haschisch ankauften und dieses danr planmäßig zum Teil weiterveräußerten. Nachdem ihnen ein Teil dieses Haschischs pestohlen worden war, haben sie kurz darauf +rntz ihres Mißerfolres der oben (unter a) erwähnten EntschluR sefaßt, mın ins große Geschäft einzusteigen. Der vorher schon gefaßte Plan, sich als Rauscheifthändler zu betätigen, ist dadurch im Kern nicht verändert worden. Diesen aus den UA S, 17 dargelegten Gründen einmal gefaßten Beschlnß, durch zewerbsmäßigen Handel mit Haschisch Geld zu verdienen, haben die Täter vielmehr nur ausgeweitet und in den wesentlichen Grundzüsen der Gestaltung unverändert
gelassen,
Tas rechtfertirt es, schon die unter II 1 dargelegte Tat in die einzige fortgesetzte Handlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG einzubeziehen.
ce) Auf Grund der - wie dargelegt einwandfrei ge- +roffenen - IIrteilsfeststellungenr ist der Senat in der Lare, den Schuldsnruch, soweit er den Angeklagten Kr Hetrifft, von sich aus zu berichtigen. Dieses
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Ergebnis entspricht gerade dem, was der Angeklagte mit seiner Revision selbst anstrebt.
ı, Der Rechtsirrtum, der zur Änderung des Schuldspruchs nötigt, betrifft in derselben Weise wie den Angeklagten KB uch die Angeklagten Ci und Ku. Gemäß § 357 StPO muß daher der Schuldspruch auch insoweit, als er diese beiden Angeklagten betrifft, geändert werden.
V. Die Strafzumessung
Tm Strafausspruch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Angeklagten nicht, wie vom Landgericht ansenommen, Areier Straftaten, sondern nur einer einzisen Tat schuldie sind. Wenn auch durch die Änderung des Schuldspruchs Art, Inhalt und Umfang dessen, was die Angeklagten tatsächlich ausgeführt haben, nicht berührt wird und wenn dafür eine Einheitsjugendstrafe festzusetzen ist, so muß es doch dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs die angemessene Strafe zu finden.
Hiernach braucht nicht erschöpfend auf das die Straffrage betreffende Vorbringen der Revisionen eingegangen zu werden. Der Senat hält jedoch folgende Bemerkungen für geboten:
n) Daß die Arei Anzeklagten den Haschischhandel und die darit in Zusammenhanr stehenden anderen Ausfiihrungsarten remäß 8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande begangen haben (8 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG), kann nach den den Schuldsnruch betreffenden Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Fbensowenig bestehen Bedenken dagegen, Aje "mindestens 50 Kilogramm" Haschisch (UA S. 22), die die Anreklapten, um sie in den Verkehr zu bringen, einsefiihrt, besessen und abpegeben haben, im Sinne des § 44 Abs. 4 Nrn. 5 und 6 a BetMG als "Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen" zu erachten. Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafschärfungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG bejaht hat (UA S. 25), der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Bei der Verhängung einer Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs.1 Satz 3 JGG). Hält der Tatrichter eine Jugendstrafe gemäß 8 47 Abs. 2 JCG für geboten, so hat er ihre Höhe ganz vorwierend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen. Gedanken der Generalprävention, der Abschreckung anderer, dürfen ganeben nur mit äußerster Zurückhaltung verwertet werden (Dallinrer/Lackner JGG 2. Aufl. § 18 Rz. 6 und 10).
Jedoch ist folgendes zu bedenken: Gerade weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, eie Strafe also in jedem Fall allein dem in § 18 Abs. 1 JGG (bei Heranwachsenden in Verbindung mit 8 105 Abs. 2 JGG) bestimmten Rahmen zu entnehmen ist, darf der Tatrichter
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hei der Remessunr der Strafe nuch - anders als im allremeinen Strafrecht - Tatbestandsmerkmale berlcksichtiren (BCH bei Herlan GA 1956, 346). Er darf und muß sogar daher gerade bei der Strafzumessung entscheidend mit darauf Rücksicht nehmen, ob der Täter etwa nur einen Niebstahl geringerer Schwere, einen
Raub oder gar einen Mord begangen hat. Überhaupt darf der Tatrichter bei der Festsetzung einer Jugendstrafe die sesetzliche Rewertune der csrößeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorsetretenen Unrechts, die in der Strafärohınr des allgemeinen Strafgesetzes ihren fusdruck sefunden hat, nicht unbeachtet lassen (Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - Lk StR 541/71 - in N.TT 197?, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei der Bemessung einer Jugendstrafe harticksichtiet und in seinem Urteil darlegt, daß und aus
welchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen
Strafrechts für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat einen erhöhten Strafrahmen (mit erheblicher Mindeststrafe und hoher Höchststrafe) aufgestellt hat. In solchen Erwägunsen äußern sich nicht Gedanken einer im Jugendstrafrecht unzulässiren Generalprävention. Freilich muß dann der Tatrichter, wenn er auf diese Weise Klarheit iiber das Maß und die gesetzliche Bewertung des zur Aburteilung stehenden Unrechts geschaffen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe für den einzelnen Täter die für ihn maßgebenden erzieherischen Gesichtspunkte ausschlaggebend sein lassen.
>, Der Angeklaste StB
a) Auch für diesen Angeklagten ist bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Strafe weder dem Strafrahmen des Absatzes 1 noch dem des Absatzes 4 des § 11 BetMG zu entnehmen, sondern allein demjenigen des § 18 (mit § 105 Abs. 2) JGG. Die gesetzliche Bewertung des Unrechts seiner Tat, die der Tatrichter nicht außer Acht lassen darf | (vorst. Nr. 1 b), hängt aber davon ab, ob der Angeklagte
nur in einfacher Weise den Tatbestand einer der Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG erfüllt hat oder ob er dies in einem besonders schweren Falle getan hat.
Bei der Abgrenzung einer noch geringen Menge von Betäubungsmitteln von einer nicht mehr geringen Menge braucht hier nicht auf Nie Erwägungen eingegangen zu werden, die das Landgericht geäußert hat (ua S. 24/25). Jedenfalls entsprechen nach den Berechnungen, die das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 37) angestellt hat und die der Erfahrung gerecht werden, die "etwa 2 Kilogramm" Haschisch,
die der Angeklarte als Händler erworben und abgegeben hat (UA S. 21), ungefähr dem Jahresverbrauch eines bereits stark der Droge verfallenen Verbrauchers oder dem Tagesbedarf von rund 400 solcher Verbraucher. Danach und nach dem Kleinhandelswert von etwa 8 000 DM (UA S. 29) bestehen keine Bedenken, 2 kg Haschisch als "Betäubungsmittel in richt geringen Mengen" zu erachten.
Liegt auch nur einer der in den Nummern 1 bis 6 des 8 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründe vor, so ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes
- Ah -
"in der Resel" ein besonders schwerer Fall gegeben. Damit‘ brinst das Gesetz - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts und entgegen der Meinung der Revision - seinen Willen klar zum Ausdruck, daß in jedem dieser
Fälle rerelmäfip der Inrechtsgehalt der Tat als erheblich über dem Durchschnitt der von Abs. 1 des § 11 BetMG erfaßten Tälle liermend anzusehen ist. Entgegen der "Regel" Aarf denn ein hesonders schwerer Fall nur verneint werden, wern besondere Imstände in der Tat (einschließlich ihrer Breleitumstände) oder der Täternersönlichkeit deutlich für
eine rerinerre Bewertung des Unrechts sprechen.
Naß nies im vorliegenden Fall das Landgericht verneint hat, ist richt von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere kann es entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtssrtinten beanstandet werden, Naß das Landgericht in diesem Zusemmenhang (und bei der Bemessung der Strafe selbst) zum Nachteil des Anreklarten den Gesichtspunkt verwertet hat, er hahe sich durch die erst eine Woche zuvor U.2. wegen einer einschläpisen Straftat pegen ihn Aurchgreführte Berufunrsverhandlune, in welcher das in dieser Sache einhezosene Imteil Rechtskraft erlangt hat, nicht von der neuen Tat abhalten lassen.
h) Der Strafausspruch kann aber aus einem anderen (runde nicht bestehen hleiten. Nas Landgericht hat seine Auffassung von dem hohen Unrechtsgehalt der von dem Angeklarten begangenen Tat u.a. damit begründet (UA S. 29), "daß es sich hei einer Vense von etwa zwei Kilogramm Haschisch nicht nur um eine nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes, sondern um eine sroße Venge handelt". Wenn schon 2 kg nicht
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mehr als geringe Menge von Betäubungsmitteln angesehen werden können, so übersteigt eine derartige Menge doch nicht derart eine nicht mehr geringe Menge, daß sie
- über eine nicht mehr geringe "Normalmenge" hinausgehend - schon als "groß" bezeichnet werden könnte. Dieser Umstand kann sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessur ausgewirkt haben.
Mit dieser Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Entscheidung über die Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 einschließlich der darin ausgesprochenen Einziehung, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist. Die Jugendkammer wird darüber neu zu befinden haben.
\ Meyer Börtzler Mayr Buddenberg Salger