Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 06.06.1975 – 2 StR 167/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 167/75 BESCHLUSS (575

in der Strafsache

gegen

Tuck Meng Me, ohne festen Wohnsitz, geboren am GEHE. 1950 in SCEEEEEWD/Melaysia, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1974 wird verworfen,

Jedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert und ergänzt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 4 Nr. 6 a BetMG) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BCH Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuld-

ausspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel zugleich gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetMG ergänzt. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg