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BGH Urteil vom 04.11.1982 – 4 StR 451/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

VA StGB 1975 88 73, 73 a; BGB § 134; BetMG a.F. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 a; BetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1u. 2 zu 3. Aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes.

DE

Nachschlagewerk: Ja BGHSt:;: Ja

VA

StGB 1975 88 73, 73 a;

BGB § 134;

BetMG a.F. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 a;

BetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1u. 2

zu 3.

Aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes.

BGH, Urteil vom 4. November 1982 - 4 StR 451/82 - LG Paderborn

9/2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_ 451/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Cemil cc GB aus LE, zeboren am 1935 in BEE (Türkei), zur Zeit

in Untersuchungshaft ,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Be LZ7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt AED aus Ep

als Verteidiger, Justizangestellter GEB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor WWW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Mai 1982 im Ausspruch über den Verfall von 25.000,--DM aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

ol

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen, seinen Führerschein sowie die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und 25.000,--DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung, im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Es kann offen bleiben, ob die Rüge überhaupt in zulässiger Form erhoben ist. Sie ist jedenfalls, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Revision zutreffend dargetan hat, unbegründet. Denn angesichts der - vom Landgericht für glaubwürdig gehaltenen - Angaben der beiden Mitangeklagten brauchte sich dem Gericht die von der Revision vermißte weitere Beweiserhebung über die Frage der Identität des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes mit dem von der Kriminalpolizei eingesetzten Geld nicht aufzudrängen.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen die Nebenentscheidungen, mit Ausnahme der Verfallsanordnung, richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Die Anordnung des Verfalls von 25.000,-- DM kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) dient nur dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil, also den ihm verbleibenden Gewinn zu entziehen (BGHSt 28, 369; 30, 46, 51 m.w.Nachw.). Ein Gewinn ist dem Angeklagten aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus der Tat nicht verblieben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten DeEEB eine größere Menge Haschisch zum Preis von 25.000,--DM verkauft. Das Geld hatte DEE zu diesem Zweck von einem türkischen Landsmann bekommen, der - was er nicht wußte - "von der Kriminalpolizei als V-Mann eingesetzt" war und es "für den Ankauf des Haschisch erhalten" hatte. Bei der unmittelbar im Anschluß an die Abwicklung des Geschäfts durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist das Geld sichergestellt und danach "an die Stelle zurückgegeben worden", die es "zum Ankauf von Haschisch zur Verfügung gestellt hatte".

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte, der davon ausging, "daß es sich ... um Geld von Abnehmern von Haschisch handele", habe "durch Einigung und Übergabe ... daran Eigentum erworben", und hat deshalb die Verfallsanordnung ausgesprochen.

b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine wirksame Übertragung des Eigentums an diesem Geld auf den Angeklagten ist nicht erfolgt. Denn das Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach 8 11 BtMG a.F. (= § 29 BtMG n.F.) erfaßt nicht nur den zwischen dem Angeklagten und DB abgeschlossenen Kaufvertrag über das Haschisch, sondern auch die der Erfüllung dieses Vertrages dienenden Verfügungen und damit die Übereignung des Geldes an ihn. Diese ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

d4i - 5 -

aa) In der Regel führt allerdings der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungseschäfts, die auf diesem beruhende dingliche Rechtsübertragung bleibt dagegen wirksam (vgl. BGHSt 6, 377 ££; BCH

tung wie der vorliegenden nicht nur der Kaufvertrag über das Betäubungsmittel verboten ist, sondern daß auch die der Erfüllung dieses Vertrages dienenden Handlungen von dem Verbot erfaßt werden.

(vgl. BGHSt 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31). Handeltreiben ist danach der Oberbegriff aller Bestrebungen, die entfaltet werden, um den Umsatz von Betäubungsmitteln

zu ermöglichen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 16. Au-

gust 1973 - 4 StR 345/73 - m.w.Nachw.). Die Begehungsform

des unerlaubten Handeltreibens erfaßt deshalb nicht nur

den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages, sondern

auch alle sonstigen aus Gewinnsucht begangenen Handlungen, dieder Ermöglichung oder Förderung des verbotenen Betäubungsmittelumsatzes dienen (vgl. Pelchen in Erbs/Kohlhaas Anm. 2 c zu § 29 BtMG und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Hierzu gehören auch die Handlungen, die auf die Erfüllung eines solchen schuldrechtlichen Vertrages gerichtet sind, einschließlich der - mit Übereignungswillen vorgenommenen - Entrichtung des Kaufpreises, die - jedenfalls wenn, wie hier, das Geschäft Zug um Zug abgewickelt wird - Voraussetzung für den verbotenen Betäubungsmittelumsatz ist und damit diesen erst ermöglicht (vgl. auch Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29 BtMG Rdn. 67).

c) Da sonach die Übereignung des Geldes an den Angeklagten unter den Verbotstatbestand des § 11 BtMG a.F. (= § 29 BtMG n.F.) fällt (a.A. wohl Joachimski Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. Anm. 5 zu § 3 BtMG), ist sie nach § 134 BGB nichtig. Der Angeklagte hat deshalb kein Eigentum an diesem beim Verkauf des Haschisch erhaltenen Geld erworben, das die Verfallsanordnung begründen könnte. Auch sonst ist ihm, nachdem das Geld sichergestellt und an die zuständige Stelle zurückgegeben worden ist, kein Vermögensvorteil geblieben. Die Verfallsanordnung muß deshalb aufgehoben werden.

4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, erscheint es angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Salger Knoblich Engelhardt Goydke Jähnke