Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.02.1975 – 1 StR 698/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 698/74 URTEIL W235
in der Strafsache
gegen
1.) den Kraftfahrer Alfred Fam aus Lei ' geboren am Me 1913 in Egg, ’
2.) den Kraftfahrer Johann Kegwe aus LEE, dort : geboren am Ems 1948,
3.) die Hausfrau Erna Theresia Lens, dort geboren am
Kat, geb. Fu, aus 1951,
wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @W in der Verhandlung, Regierungsdirektor EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1974 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten Alfred FB und Johann WEB durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Fe» wegen einfacher Brandstiftung und fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Kg Johann wegen fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Im übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Gegen die Angeklagte Kg Erna ist wegen fortgesetzter Sachhehlerei eine Geldstrafe von 400 DM ausgesprochen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit die Angeklagten Feb und Ka Johann von der Anklage einer gemeinschaftlichen Brandstiftung zum Nachteiä der Erbengemeinschaft Oi» freigesprochen worden sind. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte FEB auch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften,
Die Revisionen haben keinen Erfolg. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Freispruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat mit Recht die Voraussetzungen des § 308 StGB verneint. Zwar kann auch eine Ruine noch dem Schutz des § 208 StGB unterliegen (RG JW 28, 2463; OGH JR 50, 404). Nach den Feststellungen war jedoch die in
Brand gesetzte Ruine bereits im Zeitpunkt der Tat nicht mehr instandsetzungsfähig und einsturzgefährdet; ihr materieller Wert war gleich Null. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch die zweite Alternative nicht als gegeben angesehen hat. Nach den Feststellungen war die Ruine auf Grund ihrer baulichen Beschaffenheit nicht geeignet, das Feuer auf andere Wohngebäude in der Umgebung zu übertragen. Auch ein Versuch, der hier besonders zu prüfen gewesen wäre, scheidet aus. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß eine mögliche Gefährdung der umliegenden Häuser heute nicht mehr beweisbar ist.
Aus den gleichen Erwägungen trifft auch § 305 StGB nicht zu, der ebenfalls eine wiederherstellbare Ruine voraussetzt (OGHSt 2, 209).
2, Die Revision des Angeklagten Feaiimm. A.Verfahrensrügen
a) Die Revision dringt mit den erhobenen Aufklärungsrügen nicht durch. DieBeiziehung der Bauakte WEB des Landratsamtes Landshut mußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen. In der Hauptverhandlung ist der zuständige Kreisbaumeister als Zeuge vernommen worden; er hat den Zustand der Hütte beschrieben und fotografische Aufnahmen vorgelegt, die von allen Prozeßbeteiligten in Augenschein genommen worden sind.
b) Richtig ist zwar, daß sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt, ob die Strafbefehle des
Amtsgerichts Landshut vom 7. Dezember 1969 und
23.Juni 1970 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Sie können jedoch auf andere Weise als durch förmliches Verlesen in die Verhandlung eingeführt worden sein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht - wie die Urteilsgründe ergeben - die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch die beiden Strafbefehle geprüft hat.
c) § 250 Satz 2 StPO ist nicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Polizeibeamte Hei während seiner Vernehmung seine mitgebrachten Unterlagen benützt und daraus Passagen der Vernehmungsniederschrift verlesen. Die Behauptung der Revision, daß der Zeuge nur seine schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Vernehmungen vorgelesen hat, ist nicht erwiesen. Die Benützung schriftlicher Unterlagen durch einen Zeugen zur Stützung des Gedächtnisses ist zulässig (vgl. BGHSt 1, 5, 8).
d) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist offensichtlich unbegründet; die von der Revision behauptete Unmöglichkeit, die Sitzungsniederschrift vor Ablauf der Revisionsbegründungsschrift einzusehen, berührt das Urteil nicht.
B. Sachrüge Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt
keinen Anlaß zur Aufhebung des Urteils. Zwar begegnet die Annahme eines fortgesetzten Delikts, insbesondere
die Unterstellung des Cesamtvorsatzes, rechtlichen Bedenken. Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 12. März 1971 erfaßt bereits die Einbrüche in Wochenendhäuser seit 1967 (H.A. Bl. 35); eine Verjährung der ersten Handlungen ist daher in keinem Falle eingetreten. Auch im Hinblick auf § 42 e StGB a.F. (= § 66 StGB n.F.) kann im vorliegenden Fall eine Beschwer ausgeschlossen werden; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung in einem künftigen Strafverfahren ist nicht in Betracht
zu ziehen (vgl. BGH DRiZ 1973, 24). Weitere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer einen Verbrauch der Strafklage durch
die rechtskräftigen Strafbefehle vom 7. September 1969 und 23. Juni 1970 abgelehnt hat. Auch wenn Fortsetzungszusammenhang für die neu abzuurteilenden Taten angenommen worden ist, ist es nicht rechtsfehlerhaft, diese neuen Taten in den den Strafbefehlen zugrunde liegenden Gesamtvorsatz nicht einzubeziehen. Dort handelt es sich um völlig anders gelagerte Fälle (vgl. BGHSt 15, 268).
3, Revision des Angeklagten Johann KB
Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Annahme eines fortgesetzten Delikts beschwert den Angeklagten nicht. Ein weiterer Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
bh, Revision der Angeklagten Erna Kap
Die Urteilsgründe bringen, wenn auch mit knappen Worten, noch hinreichend zum Ausdruck, daß die Be-
schwerdeführerin die von ihrem Ehemann gestohlenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände an sich gebracht
und überwiegend im Haushalt verbraucht hat. Die Ausführungen des Tatrichters zur Ausübung der Schlüsselgewalt i.S. des § 1357 BGB sind nicht als Einschränkung dahin aufzufassen, daß sie eigene Verfügungsgewalt nur erlangen konnte. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich, daß sie die eigene Verfügungsgewalt auch tatsächlich erlangt hat.
Die Verhängung einer Geldstrafe erfolgt auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten nach den neuen Vorschriften der § 40 bis 43 StGB, die eine Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen vorsehen (Art. 299 Abs. 1 EGStGB). Das Revisionsgericht ist jedoch der Auffassung, daß eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe nicht zu erwarten ist (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).
Die Revisionen waren daher insgesamt zu verwerfen.
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Herdegen
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