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BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 237/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 237/77 15:77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Karl-Gerhard T (zmEEEEn

aus BB, dort geboren am B 1941,

2. den Kaufmann Peter VW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EBD 19.6 in gu,

zur Zeit in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.Mai 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten TB» wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8.0ktober 1976,

a) soweit der Angeklagte TEE und der Mitverurteilte Peter Ve im Fall II 1

der Urteilsgründe wegen Brandstiftung (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße) verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen für TE una ve

nach § 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten TR nach 5 349 Abs.2 StPo als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die hinsichtlich des Angeklagten TEE auch über die Kosten seines Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße = Fall I 2 a der Anklage vom 18.Dezember 1975) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten WB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

-3.

"Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist vollendet, wenn es oder ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfaßt ist, daß das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiter brennen kann (BGHSt 7,37; 18,363). Das ist nicht festgestellt, 1äßt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, weil als Zündmittel Benzin in offenbar nicht geringer Menge, nämlich aus einem zuvor gefüllten Reservekanister verwandt wurde (UA S.14); das kann das Auflodern des Feuers erklären. Das Entstehen nur 'geringen Brandschadens' (UA 5.14) 1äßt die Möglichkeit offen, daß das Feuer dank der Löschmaßnahmen nur zum ggf. starken Ankohlen hölzener Gebäudebestandteile geführt hat; das würde nicht genügen (RGSt 64,273).

Hierüber und ob ggf. nur versuchte Brandstiftung vorliegt, wird der Tatrichter erneut zu befinden haben. ...

In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, den baulichen Zustand des Tatobjekts, des "unbewohnten und abbruchreifen Bauernhauses' (UA 8.13), näher festzustellen. Zwar kann auch ein beschädigtes Gebäude, selbst eine Ruine, noch dem Schutz des § 308 StGB unterliegen (RG in

JW 1928,2463; OGH in JR 1950,404). Voraussetzung

ist jedoch, daß es einen Zweck verkörpert, und sei es auch nur den, wiederhergestellt zu werden

(OGHSt 2,209,210); das gilt für Bauwerke i.S. des

§ 305 StGB wie für Gebäude 1.5. des § 308 StGB

(vgl. BGHSt 6,107). Einer nicht mehr instandsetzungsfähigen und einsturzgefährdeten Ruine,

deren 'materieller Wert gleich Null! war, hat der Bundesgerichtshof deshalb die Eigenschaft eines Gebäudes abgesprochen (BGH,Urt.v.4.2.1975 -

1 StR 698/74 -, mitgeteilt bei Lackner,StGB,11.Aufl., § 308 Anm.1)."

-L-

ux 37 Dem tritt der Senat bei. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe (Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße) auf den Mitverurteilten Peter V@® zu erstrecken. Sowohl hinsichtlich des Angeklagten TER vie auch hinsichtlich des

Mitverurteilten VE waren ferner die Gesamtstrafen aufzuheben.

Soweit der Angeklagte ii ] in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Schuster Horstkotte