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BGH Urteil vom 14.01.1975 – 1 StR 625/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 625/74 URTEIL AFATS

in der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Helmut D EEE aus

CE , ze boren am GE 1945 in TED,

zur Zeit in Haft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MEWe bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Frhr. von CEEEEEEER aus KENNER als Verteidiger,

Justizangestellter» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. März 1974

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht gemäß § 177 Abs.1 a.F. StGB (Fall WEB) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens. der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 n.F. StGB (Fall He) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zuvor war der Angeklagt vom Amtsgericht - Schöffengericht - Bruchsal vom Vorwurf der Notzucht im Falle Meiib freigesprochen worden. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin mit der bei der Strafkammer erhobenen Anklage wegen Vergewaltigung im Falle Heinzerling zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, daß die Strafkamner jedenfalls bei Aburteilung der Berufungssache MB "unvorschriftsmäßig besetzt" gewesen und der Angeklagte insoweit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, ist unbegründet. Die Verbindung der Berufungssache mit der vor der Strafkammer angeklagten erstinstanzlichen Sache war nach § 237 StPO zulässig (BGHSt 19, 177, 182; vel. auch RGSt 48, 119); sie ist auch ordnungsgemäß durch zugestellten und zu Beginn der Hauptverhandlung nochmals mitgeteilten Beschluß vollzogen worden, wobei die erstinstanzliche Sache aus-

drücklich als führend bezeichnet wurde. Damit war die Zuständigkeit der - in ihrer Zusammensetzung und hinsichtlich ihrer geschäftsplanmäßigen Aufgaben nicht beanstandeten - I. Strafkammer des Landgerichts insgesamt gegeben, so daß weder von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 1 oder

§ 338 Nr. 4 StPO noch von der Nichtbeachtung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 16 Satz 2 GVG) die Rede sein kann.

2. Die weiterhin behaupteten Verletzungen von § 261 StPO sind nicht dargetan. Hinweise auf teilweise abweichende oder fehlende Angaben der Sitzungsniederschrift reichen hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 1966, 63 = JR 1966, 305 mit Anm. Lackner).

3. Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie im Falle Hp eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin erblickt, daß das Gericht die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung Hp nicht durch Einnahme eines Augenscheins aufgeklärt habe. Selbst wenn das Badezimmer der Zeugin Hp, in dem sich nach den Feststellungen ein wesentlicher Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge abgespielt hat, außerhalb der eigentlichen Wohnung gelegen haben sollte, so hatte das Gericht doch nach Sachlage keinen Anlaß, an der im wesentlichen ungehinderten Erreichbarkeit und Zugänglichkeit dieses Nebenraums zu zweifeln.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter dagegen, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung durch Wahrunterstellung abgelehnt hat. Der ordnungsgemäß wiedergegebene Antrag lautete dahin, den Zeugen Steckfuß

darüber zu hören, "daß sich die Zeugin Hi und der Angeklagte am Tattage in der VBL bereits vor 14.00 Uhr getroffen haben und bereits morgens gemeinsam im Zimmer des Herrn CB erschienen, wobei die Zeugin den Angeklagten anlachte." Dieser Beweisamtrag sei, so führt die Revision aus, deshalb gestellt worden, weil die Zeugin Hopp auf mehrfaches Befragen ausdrücklich erklärte, sie habe den Angeklagten erstmalig am Nachmittag des angegebenen Tages gesehen, auch sei es zwischen ihr und dem Angeklagten zu keinerlei aufmunternden Blicken gekommen. Sinn des Antrages sei es also gewesen, die Feststellung zu treffen, daß die Zeugin "in diesem wesentlichen Punkt" ganz offensichtlich eine - zumindest fahrlässige - falsche Aussage machte.

Die Revision meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung die Wahrunterstellung nicht zugrunde gelegt. Es sei nämlich davon ausgegangen, daß sich die Zeugin HoaunEanp ab 8.30 Uhr bei der Feier des Angestellten COEEEER befand (UA S. 7); darin liege eine Abweichung von der Aussage der Zeugin EEE, welche die Erheblichkeit der Beweisfrage erkennen lasse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft also ersichtlich auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe sich zwar im wesentlichen an die Wahrunterstellung gehalten, indem sie sich hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Begegnung zwischen dem | Arigeklagten und der Zeugin der in das Wissen des Zeugen SEID gestellten Zeitangabe angeschlossen habe, sie habe aus der darin liegenden Abweichung von der Aussage der Zeuein HB aber nicht die Schlüsse gezogen, die nach Auffassung der Revision im Hinblick auf deren allgemeine

Ü

Glaubwürdigkeit hätten gezogen werden müssen. Damit kann Jedoch die Revision nicht begründet werden. Tatsachen, die das Gericht als wahr unterstellt, unterliegen in derselben Weise der freien Beweiswürdigung wie festgestellte Tatsachen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die als wahr unterstellten Tatsachen wörtlich in die Sachverhaltsfeststellung aufgenommen werden. Die Urteilsgründe dürfen nur keine widersprechenden Feststellungen enthalten. Solche finden sich indessen im Urteil nicht.

Anders läge es im Ergebnis auch dann nicht, wenn man den Revisionsvortrag dahin auffaßte, dem Landgericht sei vorzuwerfen, daß es eine Wahrunterstellung vorgenommen habe, obwohl die unterstellte Beweistatsache in Wirklichkeit - entgegen § 244 Abs. 3 StPO - als unerheblich behandelt worden sei. Die Frage der Erheblichkeit läßt sich im Laufe einer Hauptverhandlung nicht sofort abschließend beurteilen. Die Bedeutung einer Beweistatsache kann sich ‘ vielmehr letztlich erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben. Für die Wahrunterstellung reicht es daher aus, wenn die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag (RGSt 65, 322, 330; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70). Das war hier der Fall, weil auch Unstimmigkeiten bei Darstellung der Vorgeschichte der Tat durchaus geeignet sein können, sich auf die Würdigung der Beweise zum eigentlichen Tatgeschehen auszuwirken. Daß es die Strafkammer unterlassen habe, den Angeklagten und seinen Verteidiger auf eine mögliche Änderung ihrer Auffassung zur Frage der Erheblichkeit der Beweistatsache hinzuweisen, wird von der Revision nicht gerügt.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die Erledigung des Beweisamtrags durch Wahrunterstellung beinhalte zumindest eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil es wichtig gewesen wäre, über die dem Tatgeschehen voraufgegangenen Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nähere Feststellungen zu treffen, fehlen nähere Angaben darüber, welche einzelnen Tatsachen über die von dem Zeugen SCEEEMED erwartete Bekundung hinaus noch hätten aufgeklärt werden sollen und mit welchen Beweismitteln (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Fall BGHSt 1, 137 betrifft einen anderen Sachverhalt.

5. Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen § 244 StPO verstoßen. Die Zuziehung eines Sachverständigen war, wie die Revision darlegt, zum Beweise dafür beantragt worden, daß die Zeugin Hop zu keinem Zeitpunkt der Tat unter Schockeinwirkung stand und daß der von dem Sachverständigen Dr. v. Gimp bekundete Schockzustand allein auf eine Konfliktneurose der Zeugin zurückzuführen war. Der Beweisamtrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß beide Beweisfragen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Entgegen der Meinung der Revision hält diese - knappe - Ablehnungsbegründung der verfahrensrechtlichen Nachprüfung stand. Daß der ablehnende Beschluß nicht angibt, ob die Beweisthemen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wurden, beanstandet die Revision. nicht. Sie meint, die Strafkammer sei aus Gründen der Aufklärungspflicht gehalten gewesen, dem Antrag stattzugeben. Ein Verstoß gegen § 2hh Abs. 2 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urteil

läßt auch nicht erkennen, daß sich das Gericht zuungunsten des Angeklagten mit seinem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt hat (vgl. RGSt 61, 360).

6. Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Die verspätete Absetzung des Urteils vermag die Revision nach dem noch geltenden Recht in aller Regel nicht zu begründen (BGHSt 21, 4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier nicht in Betracht. Die Neuregelung der §§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4, 338 Nr. 7 StPO gilt gemäß Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 erst für Urteile, die nach dem 1. Febru=- ar 1975 verkündet worden sind.

II. Sachbeschwerde

Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterlichen Feststellungen sind frei von Widersprüchen, erkennbaren Fehlschlüssen und offensichtlichen Verstößen gegen Sätze der Lebenserfahrung., Das gilt insbesondere auch für den in Falle Hiimmmmp festgestellten Sachverhalt; soweit das Tatgeschehen hier auffällige Besonderheiten aufweist -— so den Umstand, daß der Angeklagte der Zeugin in ihre Wohnung folgen und ihr dort weiterhin Gewalt antun konnte, obwohl für sie zweimal die Möglichkeit bestanden hätte, ihre bedrängte Lage dritten Personen zu offenbaren (vgl. UA S. 11, 12) - werden diese im Urteil behandelt und in denkgesetzlich möglicher Weise gewürdigt. (UA S. 18). | |

Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Im Falle Melter reichen die der Annahme des Tatbestandsmerkmals der Gewaltanwendung zugrunde gelegten Feststellungen auch zur inneren Tatseite aus (vgl. BGH NJW 1953, 1070).

Die Strafzumessung läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Angeklagte im Falle Heu alkoholbedingt enthemmt war, hat das Landgericht entgegen dem Revisionsvortrag strafmildernd gewertet (UA S. 13, 23).

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel