Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 19.12.1974 – 4 StR 541/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nur zu 26 StGB 1969 § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit kommt einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs" nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gleich.
Nachschlagewerk: Ja
BGHSt: Ja nur zu 26
StGB 1969 § 315 b Abs. 1 Nr. 3
Das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit kommt einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs" nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gleich.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1974 - 4 StR 541/74 - SchwG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 541/74 URTEIL
in der Straf sache
gegen
den Kaufmann Herbert V EB aus HEN, geboren an U 1945 in He
wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 4974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Salger Buddenberg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Mannheim vom 13. November 1973
4. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) entfällt,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen tateinheitlich begangener Nötigung, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung (88 240, 239, 315c Abs. 1 Ziff. 1a, 315b Abs. 1 Ziff. 3, 223, 223a, 73, 7h StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 1 Jahr bh Monaten festgesetzt.
1, Die Verfahrensrüge
Daß die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO abgesetzt worden sind, vermag die Revision regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgl. BGHSt 21, 4).
2, Die Sachrüge
a) Soweit Verurteilung aus 8 2L0 u. § 239 StGB erfolgt ist, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt.
b) Die Verurteilung des Angeklagten aus 88 316 Abs. 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 223, 223a StGB, sowie die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt bis Ketsch und den tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen ab Ketsch enthält keinen Rechtsfehler.
Auch die Revision machtinsoweit keine Bedenken geltend.
c) Aber auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hält der Revision stand. Zwar hat der Angeklagte diesen Straftatbestand nicht bereits dadurch erfüllt, daß er langsam auf Ci zufuhr und dieser schließlich auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs geriet, Sehr langsames Zufahren auf eine - hier sich rechtswidrig im Wege aufstellende - Person, die jederzeit zur Seite treten kann, erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 noch nicht (BGH VRS 44, 437). Es kann auch dahin stehen, ob etwa schon das anschließende Verhalten des Angeklagten, nämlich die Beschleunigung der Geschwindigkeit, das wiederholte Abbremsen, ohne daß CB dabei eine Möglichkeit hatte, ungefährdet von der Kühlerhaube abzuspringen, einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff i.S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3 darstellte. Jedenfalls aber ist es mit dem Schwurgericht zu bejahen für die Fahrt ab Ortsausgang Ketsch. Denn daß das Mitnehmen eines Menschen auf der Kühlerhaube eines Kraftfahrzeugs bei Beschleunigung auf 120 bis 130 km/h über eine Wegstrecke von 2 300 Metern, wobei sich der so Mitgenommene nur an den Scheibenwischern festzuhalten und dürftigen Halt an den Nebelscheinwerfern zu finden vermag, als ein höchst verkehrsfeindliches Verhalten und als eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs einzuordnen ist (vgl. dazu BGHSt 23, 4), bedarf keines näheren Eingehens. Dasselbe gilt für die Überlegung, daß diese Handlungsweise an Gefährlichkeit den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StGB umschriebenen Ver-
OT
haltensweisen gleichsteht. Die Einwände der Revision, die sie abschließend in der Behauptung zusammenfaßt, das Verhalten des Angeklagten zeige "keine Besonderheiten, die den Schluß des Schwurgerichts zulassen würden, daß der Angeklagte sein Fahrzeug unter dem Schein eines Verkehrsverhaltens bewußt zweckentfremdet habe" sind offensichtlich unbegründet. Die Verurteilung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 22, 6; 22, 67; 22, 265; 23, kb, 7; BGH VRS 18, 28).
Die Handlungsweise des Angeklagten war auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. CHE nat sich zwar trotz dreimaliger Aufforderung geweigert, aus dem Weg zu treten bzw. von der Kühlerhaube herunterzusteigen. Das anschließende Mitnehmen auf dem Fahrzeug bei Erhöhung der Geschwindigkeit auf 420 bis 130 km/h, unter mehrmaligem Überholen anderer Kraftfahrzeuge, stand jedoch außerhalb jedes Verhältnisses zu der abzuwehrenden Rechtsbeeinträchtigung und überschritt das Maß des durch Notwehr "Gebotenen" bei weiten.
d) Die Ausführungen des Urteilsbei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, eine Straftat zu verdecken, stehen im Gegensatz zu der Feststellung, es sei ihm lediglich darauf angekommen, "wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses" einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Der Angeklagte ist jedoch durch die Nichtanwendung des Abs. 3 von § 315b StGB nicht beschwert.
3. Die durch die teilweise Einstellung veranlaßte Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs, einschließlich der Maßnahmen nach § 42 m und n StGB zur Folge. Der Senat bezieht dabei die Strafe aus § 316 StGB mit ein. Bei der neuen Bemessung der Strafe muß das Urteil jedoch erkennen lassen, in welcher Weise die Einsatzstrafe für den zweiten Tatkomplex gebildet wurde. Auch sind die Erörterungen zur Frage der Strafaussetzung bisher nicht ausreichend (vgl. dazu BGHSt 24, 3; 25, 144; BGH DRiZ 1974, 62).
4, In der neuen Hauptverhandlung vor der gemäß § 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG nunmehr zuständigen Strafkammer wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, soweit sie bestehen geblieben sind, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.
Schmidt Spiegel Hürxthal
Buddenberg Salger