Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 13.01.1972 – 4 StR 541/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 541/74 BESCHLUSS

17

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in der Strafsache

gegen

den Maurer Karl-Heinz 5 GEEEEEEEEEREEENED ‚ geboren am GE 19.53 in Lep/Pomnern, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

‚wegen Autostraßenraubes u.a.

' Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1972 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat durch die schriftliche Erklärung seines Verteidigers vom 6. Juli 1971 zwar wirksam Revision eingelegt und damit ausreichend begründet, das materielle. Recht sei verletzt. Mit einem eigenhändigen, an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Schreiben vom 12. Oktober 1971, das am 13. Oktober beim Landgericht eingegangen. ist, hat aber der Angeklagte klar und unmißverständlich erklärt, er "ziehe die Revision zurück". Der Angeklagte hat allerdings dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Da er es aber eigenhändig geschrieben und aus der Haftanstalt abgesandt hat, steht außer Zweifel, daß er diese Erklärung abgeben wollte und somit wirksam abgegeben hat. Der Eingang ' dieses Schreibens beim Landgericht hatte die Wirkung, daß die Revision des Angeklagten zurückgenommen und das Urteil, soweit es den Angeklagten SW betrifft, rechtskräftig geworden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 1971,

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der erst am 14. Oktober und somit nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist, weitere Ausführungen zur Begründung der Revision gemacht hat.

Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich. Die freiwillig abgegebene Rücknahmeerklärung kann nicht angefochten werden. Die gleichwohl vom Verteidiger aufrecht erhaltene Revision ist unzulässig.

‚Übrigens wäre das Rechtsmittel auch unbegründet gewesen.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger