Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 23.07.1970 – 4 StR 234/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 234/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kriminalhauptwachtmeister Josef A um aus BEE, dort geboren am EEE 1924,
wegen Meineides
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEEEEEN
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Rüge, die Verfahrensvorschriften über den Urkundenbeweis (§§ 249, 261) seien verletzt, ist unbegründet.
Das Landgericht hat die die Zeugenaussage des Angeklagten enthaltenden Teile der Niederschrift über die Hauptverhandlung gegen ICEEEEB von 11. November 1968 in den Urteilsgründen auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Da das Protokoll keinen entsprechenden Vermerk enthält, ist gemäß § 274 StPO devon auszugehen, daß die betreffenden Teile jener Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Dies war indessen auch nicht erforderlich.
Grundsätzlich sind zwar Urkunden, die als Beweismittel dienen, in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 249 StPO). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß das Gericht den Inhalt oder den Wortlaut einer Urkunde in geeigneten Fällen auch dadurch feststellen kann, daß es diese dem Angeklagten oder einem Zeugen vorhält und mit ihnen erörtert. Dies ist insbesondere bei kurzen
und leicht faßlichen Schriftstücken zulässig (BGHSt 11, 159).
So ist offensichtlich auch hier verfahren worden, wie die Urteilsgründe ergeben und durch die dienstlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bestätigt wird. Die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus der Niederschrift vom 11. November 1968 sind weder umfangreich noch sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen. Für die Feststellung, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, kam es auch nicht auf den genauen Wortlaut der Niederschrift über die Aussage an, sondern darauf, was er seinerzeit tatsächlich bekundet hatte. Er hat offenbar nicht bestritten, so ausgesagt zu haben, wie es in dem Protokoll vom 11. Novenmber 1968 niedergelegt ist; er hat sich damit verteidigt, daß seine damalige Aussage in allen Punkten wahr gewesen sei. Bestätigte er aber auf Vorhalt die Richtigkeit der Niederschrift, so konnte von ihrer förmlichen Verlesung abgesehen werden. Allerdings durfte dann nicht diese, sondern nur die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung den Feststellungen zugrundegelegt werden. Daß das Landgericht dies verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.
2.) Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, geeignete Beweisamträge zu stellen.
II. Sachrüge:
Der Angeklagte hat als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen IB vor dem Landgericht Bochum unter anderem bekundet, er habe am 23. März. 1968 zu dem
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“ Taxiunternehmer Dei nicht gesagt, daß die Taxiunternehmer und nicht IE auf die Anklagebank gehörten. Ferner hat er erklärt, er sei damals nicht darüber unterrichtet gewesen, welche Vorwürfe gegen IE verhandelt wurden. Nach der Annahme des Landgerichts war die Aussage des Angeklagten zu diesen beiden Punkten objektiv und subjektiv falsch.
Soweit der Schuldspruch wegen Meineids auf die Aussage zum ersten Punkt (Äußerung gegenüber Ti BEE) gestützt ist, ist sachlich-rechtlich nichts gegen ihn einzuwenden. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte falsch geschworen habe, beruht insoweit auf einer denkfehler- und widerspruchsfreien Be-
. weiswürdigung. Diese verstößt auch nicht gegen allgemeingültige Erfahrungssätze.
Mit der Aussage, er habe nicht gewußt, welche Vor-
würfe Gegenstand des Verfahrens gegen IB zewesen seien, hat der Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts zum Ausdruck bringen wollen, es sei ihm völlig unbekannt gewesen, worum es in jenem Verfahren überhaupt ging. Diese Auslegung begegnet jedoch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht, daß der Wortlaut des beanstandeten Satzes der Aussage nicht eindeutig ist; vor allem aber läßt das Landgericht den Zusammenhang dieser Bekundung mit der übrigen Aussage außer Acht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt sich, betrachtet man allein den Wortlaut, die Er- “ Klärung des Angeklagten sehr wohl auch so verstehen, daß er damit lediglich sagen wollte, Einzelheiten der gegen DUB erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien ihm unbekannt gewesen. Der Zusammenhang mit der übrigen
Aussage legt diese Auslegung sogar nahe. Der Angeklagte
hat nämlich auch ausgesagt, er habe sich dafür interessiert, was zwischen Herrn IM und den Taxiunternehmern vorgefallen war, "weil wir vor kurzem einen solchen Komplex zu bearbeiten hatten". Deshalb habe er als Zuhörer an
der Verhandlung teilgenommen. Hieraus folgt, daß dem Angeklagten nach seiner eigenen Aussage der Gegenstand des Verfahrens gegen IE in groben Unrissen bekannt gewesen sein muß. Seine Erklärung, er habe nicht gewußt, worum es ging,kann sich daher vernünftigerweise nur auf Einzelheiten des Sachverhalts bezogen haben. Das Landgericht ist zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil es den fraglichen Satz losgelöst von dem Zusammenhang der Gesamtaussage ausgelegt hat. Daher ist der Tatbestand we-
gen Meineids insoweit nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen.
Da der Mangel den Umfang des strafrechtlich erheblichen Verhaltens des Angeklagten betrifft, muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls zum Teil rechtlich bedenklich. Die Ansicht des Landgerichts, der . Angeklagte sei "hartnäckig" bei seiner falschen Aussage geblieben, ist schwer vereinbar mit der Annahme, er habe nur, um sein Ansehen zu wahren, vielleicht auch aus Scham und aus Angst vor einem Tadel seines Vorgesetzten die Äußerung gegenüber Pl zeleusnet. Bedenklich ist ferner, daß das Landgericht die Verletzung der Dienstpflicht, die es in jener Äußerung des Angeklagten sieht, erschwerend gewertet hat. Es handelte sich ersichtlich um eine rein private Meinungsäußerung des Angeklagten,
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die nichts mit seinen Dienstpflichten als Kriminalbeanter zu tun hatte, sondern allenfalis als Verletzung seiner Pflicht zu korrekten außerdienstlichem Verhalten gewertet werden kann. Jedenfalls aber erscheint der Meineid nicht um deswillen besonders mißbilligenswert, weil mit ihm der Angeklagte eine frühere Äußerung, die ihm einen Tadel oder sonstige Unannehmlichkeiten eintragen konnte, der Wahrheit zuwider lediglich abgestritten hat. Nach den Grundgedanken des § 157 StGB, der hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist, läßt dieser Umstand die Tat vielmehr eher in einem milderen Licht erscheinen. Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte seinerzeit nicht wegen Verdachts der Begünstigung uneidlich hätte vernommen werden müssen (§ 60 Nr. 2 StPO). Hätte er nicht vereidigt werden dürfen, so wäre dies einstrafmildernder Umstand (BGHSt 8, 186).
Sanders DBundesrichter Börtzler ist Mayr beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Sanders Spiegel Hürxthal