Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 08.09.1971 – 2 StR 402/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2032 093
2 StR 402/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Heinrich Sch EEE aus R@WD/TCEEE, geboren am 9. EEEEEEEB 1914 in PEEEEED/U GE,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
ja)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
12. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hat § 249 StPO nicht beachtet. 3s hält die zur Tatzeit 13 Jahre alte Gabriele En für glaubwürdig. Die Verteidigung hat sexuelle Frfahrung und eine Phantasiebetätigung der Zeugin behauptet und zum Beweise dafür ein von Gabriele gefertigtes Schriftstück vorgelegt. Dafür, daß Gabriele, wie sie aussagt, dieses Schriftstück nicht selbst verfaßt, sondern nur aus einer Zeitschrift übernommen hat, verwertet die Strafkammer den "Stil d=s Bri '° , bestiwumte Ausdrücke und Formulie-
rungen". laut Sitzungsniederschrift ist diese Urkunde jedoch nicht verlesen, sondern Gabriele nur gezeigt worden, die darauf erklärt hat, sie habe das Schriftstück abgeschrieben. Daraus und aus den Urteilsgründen geht hervor, daß die Strafkammer insoweit auf den Wortlaut und Inhalt der Urkunde, die ein längeres Schriftstück darstellt, entscheidendes Gewicht gelegt hat. Muß schon eine längere Urkunde, auf die es für die Entscheidung ankommen kann, in der Regel verlesen werden (BGHSt 11, 159), so war das hier um so mehr erforderlich, als nicht nur der Inhalt, sondern auch der Stil, bestimmte Ausdrücke und die Formulierungen für die Strafkammer von entscheidendem Gewicht waren. Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden.
Bei einer erneuten Verurteilung wird die Strafkanmer festzustellen haben, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1, 3 des 1. StrRG).
willms Kirchhof Mayr Müller Salger