Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 26.03.1974 – 4 StR 399/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Abgabe eines Schusses als "ähnlicher, gefährlicher Eingriffn, ebenso
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Ja (beide nur zu Ziff. 2 a)
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
Abgabe eines Schusses als "ähnlicher, gefährlicher Eingriffn,
ebenso
BGH, Urt. vom 26. März 1974 - 4 StR 399/73 - LG Wiesbaden
PaEree
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 399/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Postbeamten Alexander 'S ERBE aus TEEN, geboren an GE 1956 in
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwältin WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von GE, TR
als Verteidiger,
Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Suunuuuu> wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 1973, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte SE befuhr am 17. Januar 1971 gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw VW 1300 die Bundesautobahn von Frankfurt in Richtung Wiesbaden. Kurz vor der Ausfahrt Frankfurt/M-Höchst, mit ca. 120 bis 130 km/h fahrend, wechselte er auf die Überholspur. Als er etwa 4 km auf dieser zurückgelegt hatte, wollte ihn der Fahrer eines holländischen Pkw der Marke Alfa-Romeo überholen. Der Angeklagte gab die Überholspur jedoch nicht frei, "obwohl dies wegen des geringen Verkehrs immer wieder möglich war". Nachdem weitere 8 km zurückgelegt waren, innerhalb deren der Angeklagte die linke Fahrspur beibehielt, wollte auch der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Hu mit seinem Pkw Citroen ID 19 überholen und setzte sich deshalb unter Betätigung der Lichthupe hinter den niederländischen Pkw. SCHE b1ieb aber noch etwa 1 km links, ehe er sein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur lenkte. Der Fahrer des niederländischen Pkw überholte ihn und fuhr davon. Als sich der Mitangeklagte EEE nach dem Überholen etwa 20 m vor dem
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Angeklagten befand, steuerte er sein Fahrzeug nach rechts und verringerte die Geschwindigkeit plötzlich von rund 140 km/h auf 100 km/h, weil er sich über SCHERE Verhalten geärgert hatte und ihm eine Lehre erteilen wollte. Daraufhin versuchte SeE»- GEB nun seinerseits, den HE zu überholen. Dieser lenkte jedoch nach links, um ihn daran zu hindern. Als beide dann wieder rechts fuhren, wiederholte sich dieser Vorgang noch einmal. Nunmehr ergriff der Angeklagte eine Pistole - er hatte sie 1968 ohne Waffenerwerbsschein erworben -, hielt sie mit der linken Hand zum Seitenfenster. hinaus, entsicherte sie und gab aus einer Entfernung von "nunmehr wieder höchstens 20 bis 22 m" einen Warnschuß ab. Die Kugel drang durch die Kofferraumabdeckung bis in die Rücklehne des Fahrersitzes und verletzte den Mitangeklagten HOW leicht am Rücken. Dieser verminderte darauf sofort seine Geschwindigkeit. Als beide nach weiteren 2 km das Wiesbadener Kreuz erreicht hatten, bemerkte Hp den SCHERE rechts neben sich auf der Abzweigung der Ausfahrttangente fahrend. SEE hatte die Pistole in Richtung auf HB in Anschlag gebracht. Dieser bremste darauf sofort heftig. Der abgegebene zweite Warnschuß traf ihn nicht.
Das Landgericht hat den Angeklagten SEEN» wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 18.3.1938" und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner wurde seine Fahrer-
laubnis "eingezogen" und eine Sperrfrist von 5 Jahren ausgesprochen. (Der Mitangeklagte HB ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach
§ 315 b Abs. INr. 2, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden).
Die Revision des Angeklagten EEE beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Verurteilung wegen Nötigung
a) Die Strafkammer war, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gehindert, sich auch mit dem Teil des in der Anklageschrift geschilderten Geschehens zu befassen, der örtlich und zeitlich vor dem Wechsel des Angeklagten auf die rechte Fahrspur liegt (vgl. Anklageschrift Bl. 187/188). Dieser Teil des Geschehens war mit Gegenstand der zugelassenen Anklage. Die Tat im Sinne von § 264 StPO, die Gegenstand der Urteilsfindung ist, umfaßt alle mit ihr zusammenhängenden und auf sie bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Unstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (vgl. RGSt 72, 339, 340; BGHSt 13, 21, 25). Daß das Gericht nicht von Anfang an alle rechtlichen Folgerungen aus diesem Grundsatz gezogen hatte, änderte nichts an seiner Verpflichtung, die Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, also den Unrechtsgehalt des gesamten Tatge-
schehens voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Das Linksfahren des Angeklagten und die Verhinderung des Überholens bildet bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche Einheit mit dem übrigen ihm zur Last gelegten Geschehen.
t! Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO brauch: nicht erörtert zu werden, da die Verurteilung nach § 240 SGB aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann:
Der Angeklagte mag zwar dadurch, daß er den Fahrer des niederländischen Pkw der Marke Alfa Romeo sowie etwas später den Mitangeklagten Heim auf eine längere Strecke am Überholen hinderte, andere mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt haben (BGHSt 18, 389; 19, 263, 265).
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Gewaltanwendung auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, d.h. ob sie im Verhältnis zum erstrebten Zweck sittlich zu mißbiliigen war, ob sie ein ber die Erfüllung einer bloßen Ordnungswidrigkeit hinausgehendes strafwürdiges Unrecht darstellte (vgl. BGHSt 18, 391). Objektiv mag zwar, trotz der recht pauschalen Ausführungen über ngeringen Verkehr" und den "immer wieder möglichen Wechsel der Fahrspur" für die ganze Strecke ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO zu bejahen sein. Wann dieser Verstoß aber dem Angeklagten bewußt geworden ist, läßt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Seine innere Einstellung wird zunächst dahin umschrieben, es sei ihm"nicht entgangen, daß ihm auf einer Strecke von
mehr als 8 km ein Pkw der Marke Alfa Romeo auf der linken Fahrspur folgte, der seine Absicht zum Überholen durch Betätigung des linken Blinklichtes dauernd anzeigte". Dies wird anschließend aber wieder eingeschränkt, wenn es heißt: "daß man ihn überholen wollte, hat der Angeklagte spätestens, wie er
selbst zugibt, bemerkt, als der Angeklagte FE die Lichthupe an seinem Fahrzeug betätigte" (UA S.
15/16). Das geschah etwa einen Kilometer vor dem Fahrspurwechsel (vgl. UA S. 6). Da es sich danach nicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer eine sichere Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um die Überholabsicht nur für diesen einen Kilometer gewinnen konnte, muß die Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben werden. Sollte nämlich der Angeklagte die nachfolgenden Fahrer nur etwa einen Kilometer lang bewußt am Überholen gehindert haben, so ist ein vorsätzlich verkehrswidriges Handeln schon deswegen zweifelhaft, weil er auf dieser Strecke möglicherweise selbst andere Fahrzeuge überholt hat (vgl. dazu UA S. 16, erster Absatz). Ob das Verhalten des Angeklagten verwerflich i.S. des § 240 Abs. 2 StVO war, 1äßt sich im übrigen überhaupt nur dann zutreffend entscheiden, wenn die Gründe für seine Fahrweise genau festgestellt sind (BCHSt 18, 389, 392).
2. Verurteilung nach § 315_b Abs.1 Nr.3, Abs.4 StGB
a) Unter einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Handlung zu verstehen, die an Bedeutung und Gefährlichkeit den in Nr. 1 und 2 genannten Begehungsformen gleichkommt (vgl. LK, 9. Aufl. Rn 23 ff zu § 315 d StGB). Das trifft auf die Abgabe eines Schusses nur dann zu, wenn sie unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang einwirkt. Die Abgabe des Schusses - gleichviel ob von außen her oder aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug - muß sich als eine derartige Einwirkung darstellen, daß sie die erhebliche konkrete Gefährdung eines oder auch mehrerer Verkehrsteilnehmer zur Folge hat. Wird etwa ein Schuß in die Luft abgegeben, den ein Verkehrsteilnehmer nur als akustische Beeinflussung enpfindet, so mag eine solche konkrete Gefährdung in der Regel ausscheiden. Wird indessen ein Fahrer durch den Knall des Schusses so in Schrecken versetzt, daß er deswegen andere Verkehrsteilnehmer oder auch sich selbst in Gefahr bringt, dann kann auch schon die Abgabe eines solchen ungezielten Schusses im Einzelfall den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Wird ein Schuß in Richtung auf ein im fließenden Verkehr befindliches Fahrzeug derart abgegeben, daß der Führer dieses Fahrzeugs den Schußvorgang und die Schußrichtung erkennt, so wird dies regelmäßig zu einer konkreten Gefährdung führen, und zwar - infolge der psychischen Einwirkung - auch dann, wenn der Schuß den Fahrer und selbst das Fahrzeug nicht trifft und noch nicht einmal treffen soll. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Bedrohung eines Verkehrsteilnehmers mit einer Schußwaffe, die
von diesem nur optisch wahrgenommen werden kann und soll, kann ausreichen, um einen ebenso gefährlichen Eingriff i.S. von § 315 b Abs. 1 Nr.
3 StGB zu bejahen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift ist es bei alledem gleichgültig, ob der Täter sich außerhalb des eigentlichen Verkehrsraumes befindet oder ob er selbst am Verkehr, sei es als Fahrer, sei es als Mitfahrer, teilnimmt. Die Einschränkung durch die Rechtsprechung, daß der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße, wenn sein Verhalten eine bewußte Zweckentfrendung des Fahrzeugs zum Inhalt habe, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeute (vgl. insbesondere BGHSt 23, 4), ist für Fälle dieser Art ohne Bedeutung.
b) Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen reichen die Feststellungen des Landgerichts, das die abgegebenen Schüsse beide, und zwar ohne deren gebotene deutliche Trennung voneinander immer einzuhalten, nicht als gezielte Schüsse ansah, sondern "als Warnschüsse, die durch ihren Knall den Hoffmann von weiteren Behinderungen abhalten sollten" (UA S. 16/17), zur Verurteilung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB bisher nicht aus.
Zur subjektiven Seite wird im Urteil zwar festgestellt, der Angeklagte habe die beiden Schüsse vorsätzlich abgegeben. Daraus zieht die
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Strafkammer dann ersichtlich den Schluß, auch die Tathandlung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs sei gleichermaßen vorsätzlich erfolgt. Dem könnte dann gefolgt werden, wenn feststünde, daß der Angeklagte Hi treffen oder zumindest bedrohen wollte. Von beidem war die Strafkammer aber gerade nicht überzeugt, da sie die Schüsse nur als Warnschüsse, die nur durch ihren Knall den Mitangeklagten beeinflussen sollten, ansieht. Die Tatsache allein, daß der erste Schuß gleichwohl getroffen und HW sogar verletzt hat, erlaubt naturgemäß noch keinen Schluß auf das Wollen des Angeklagten. Möglicherweise kommt nur ein fahrlässiges Handeln nach § 315 b StGB in Betracht.
Hinsichtlich des zweiten Schusses wird zwar festgestellt, SCHOEN habe die Pistole "in Richtung auf" HB in Anschlag gebracht. Inwieweit damit auch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des HAB oder seine Mitfahrerin geschaffen war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es enthält dazu nur die Feststellung, HAIE habe sofort scharf gebrenst.
Angesichts dieser unzureichenden Feststellungen kann die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen fehrlässiger Körperverletzung, obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
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3. Da die Sachrüge mithin insgesamt Erfolg hat (vgl. auch im folgenden Nr. 4, b), braucht auf die Besetzungsrüge nicht eingegangen zu werden.
4, Für die neue Hauptverhandlung ist im übrigen auf folgendes hinzuweisen:
a) Auch die Ausführungen zur Frage der Notwehr sind nicht frei von Fehlern. Als der Angeklagte zum zweiten Mal in Richtung auf HB schoß, lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht mehr vor. Denn zu diesem Zeitpunkt - seit dem ersten Schuß war, da die Geschwindigkeit nie unter 100 km/h betrug, etwa eine Minute vergangen - war er bereits auf die Ausfahrttangente des Wiesbadener Kreuzes abgezweigt, während Hei weiter geradeaus fuhr.Die Behinderung (in der Form der Nötigung) bzw. Gefährdung (nach § 315 db Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) des Angeklagten SC, deretwegen der Mitangeklagte HOME rechtskräftig verurteilt worden ist, dauerte also nicht mehr an, der rechtswidrige Angriff war abgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage sind nicht ersichtlich. Das ist auch die Auffassung der Strafkanmmer. Diese verträgt sich indessen nicht mit den weiteren Ausführungen, der Angeklagte habe "die beiden Schüsse, wie er selbst zumindest für den zweiten einräumt, vorsätzlich abgegeben, um HB zu warnen und sich zu verteidigen". (UA S. 19). Daß damit eine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen und nicht lediglich die dann später (UA S. 20/21) wider-
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legte Einlassung des Angeklagten wiedergegeben werden sollte, läßt sich umso weniger ausschließen, als auch auf UA S. 17 von den "zur Abwehr dieses Angriffs abgegebenen Schüssen" gesprochen wird. Sollte der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt haben, so käme Putativnotwehr und damit bei fahrlässiger Verkennung der Gegenwärtigkeit des Angriffs oder der Erforderlichkeit der Verteidigung eine Bestrafung nur nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB in Betracht.
Auch zur Frage der Rechtfertigung des ersten Schusses sind die Feststellungen nicht eindeutig. Von der Überlegung ausgehend, daß die Fahrmanöver des Mitangeklagten Hei einen rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten darstellten, äußert sich die Strafkammer dahin, die zur Abwehr dieses Angriffs abgegebenen Schüsse seien nicht die im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB gebotene Gegenmaßnahme gewesen, vielmehr komme der Gebrauch der Schußwaffe in der festgestellten Situation einem Rechtsmißbrauch gleich. Dem ist zuzustimmen. Selbst ein bloßer Warnschuß ist gegenüber verkehrswidrigen Verhalten bzw. gegenüber Nötigung im Straßenverkehr ein unzulässiges Verteidigungsmittel. Ob dies der für die Strafkammer entscheidende Gesichtspunkt war, ist indes zweifelhaft, zumal über die Vorstellungen des Angeklagten nichts festgestellt ist. Denn im Urteil wird weiter ausgeführt, "im übrigen" komme "eine Rechtfertigung durch Notwehr schon deswegen nicht in Betracht, weil der im Verhalten des Angeklagten HOP liegende Angriff nicht mehr
gegenwärtig war, als der Angeklagte Sei» den ersten Schuß abgab". Zu Unrecht wird dies aber
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damit begründet, HE habe die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet, er sei schon eine
Zeitlang mit sich erhöhender Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur gefahren, als der Angeklagte geschossen habe. Abgesehen davon, daß diese Feststellung nicht ohne weiteres mit den in ihrer Bedeutung unklaren Ausführungen zu vereinbaren ist, der Abstand habe bei Abgabe des ersten Schusses "nunmehr wieder höchstens 20 bis 22 m" betragen (UA S. 8), kommt es für die Frage der Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht auf die Vorstellung des Mitangeklagten He an.
Daß das Urteil schließlich noch auf § 53 Abs. 3 StGB eingeht, der gerade voraussetzt, daß die Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen gegenüber einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff überschreitet, gibt zu weiteren Bedenken Anlaß. Auch die vom Landgericht offensichtlich vorgenonmene Unterscheidung zwischen "Furcht" und "Angst" (vgl. UA S. 20) ist nicht verständlich; beide Begriffe bedeuten im Sinne der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB dasselbe. Die Tatsache, daß der Sachverständige "die Annahme des § 51 Abs. 2 StGB nicht nur auf die vom Angeklagten geschilderte Angst gestützt" hat, schließt ein Handeln aus Furcht jedenfalls nicht aus.
b) Das (Reichs-) Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGB1 I S. 265) war zum Zeitpunkt der Tat noch in Geltung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Aburteilung, vgl. §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 62 des (Bundes-)
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Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl IS. 1797). Dessen neue Strafbestimmungen (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1) sind gegenüber den 8§ 26 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 des (Reichs-) Waffengesetzes das mildere Gesetz i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkanmmer auch zu prüfen haben, in welchem Verhältnis der Erwerb und das Führen der Waffe zueinander bzw. das Führen zum übrigen Geschehen stehen.
c) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte "sich noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht und die Kammer durch die Strafhöhe keine disziplinarischen Automatismen in Gang setzen will" (UA S. 22). Mit dieser Erwägung verträgt sich möglicherweise nicht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einem Schuldspruch aus § 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB (vgl. dazu § 48 BBG). Nach einer verbreiteten Meinung, zu der hier nicht Stellung genommen zu werden braucht, ist damit eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt (vgl. Lackner-Maassen, StGB, 8. Aufl. Anm. 5 zu § 315 b i.V. m. Anm. 6 b zu § 315 c m.w. Nachw.; vgl. auch BGHSt 23, 4, 8).
d) Bei eventuellen Maßnahmen nach § 42m StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (Abs. 1)
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und der Führerschein einzuziehen (Abs. 4 Satz 2). Dies war mit der "Einziehung" der Fahrerlaubnis offensichtlich gemeint, so daß, wenn diese Maßnahmen im neuen Urteil wieder angeordnet werden sollten, kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung vorliegt.
e) Der Senat hat entgegen dem Antrag des Verteidigers keinen Anlaß gesehen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal