§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315d#abs-1 (1) Wer im Straßenverkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315d#abs-2 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315d#abs-3 (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315d#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315d#abs-5 (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 315d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvL 1/20Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. l Nr. 3 StGB)Zitiert von 20
- BGH, 11.11.2021 – 4 StR 511/20Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Begriff des Kraftfahrzeugrennens; Qualifikationstatbestand der Gefährdung von Individualrechtsgütern; Vorliegen von NebentäterschaftZitiert von 14
- LG Aachen, 11.02.2021 – 60 Qs 1/21
- LG Arnsberg, 20.01.2020 – 2 Ks 15/19Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2021 – 4 StR 225/20Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Auslegung der Begehungsalternative des schnellen Fahrens mit nur einem KraftfahrzeugZitiert von 24
- LG Heilbronn, 22.04.2024 – 2 KLs 35 Js 5260/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – 4 StR 680/25
- VG Köln, 18.06.2026 – 20 L 1021/26
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 315d umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.