§ 48 Ärztliche Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-2 (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-3 (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 48 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2015 – 2 K 924/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.09.2014 – 1 B 807/14Inhaltliche Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Saarland Saarlouis, 08.10.2013 – 2 K 241/12
- VG Wiesbaden, 30.09.2020 – 3 L 1061/20.WIZitiert von 7
- VG Berlin, 23.11.2017 – 28 L 74.17Zitiert von 2
- VGH Hessen, 05.09.2013 – 5 A 254/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.06.2026 – 1 A 130/23
- VG Düsseldorf, 23.04.2026 – 10 L 890/26
- OVG NRW, 19.03.2026 – 1 A 449/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.