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BGH Urteil vom 26.03.1974 – 1 StR 619/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1gtr 19173 URTEIL 2.37%

in der Strafsache gegen

den. Malermeister Adalbert WED zus DENE ,

geboren am ED 1917 in SUBEERD Tuccstawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, -

wegen Beischlafs zwischen Verwandten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär Ep

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juli 1973

1. im Schuldspruch € dahin geändert, daß der Angeklagte des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie in drei Fällen, davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§§ 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 73, 74 StGB), schuldig ist; u

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einer Abhängigen, sowie wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das Verfahren im übrigen eingestellt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), das während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist, die Tatbestände der Blutschande, der Unzucht mit einem Kinde und der Unzucht mit Abhängigen (§§ 175 Abs. 1, 174 Abs. 1,

176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) neu geregelt hat, Die Tatbestände des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB), des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176

Abs. 1 StGB), die hier in Betracht kommen, sind die milderen Gesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Sie sind sämtlich nur noch Vergehen (§ 1 Abs. 3 staB), ihre Strafuntergrenzen herabgesetzt.

2. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte in der Zeit von Ende 1962 bis Ende 1967 die Tatbestandsmerkmale des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs. 1 StGB) erfüllte. Er nahm in diesem Zeitraum. fortgesetzt sexuelle Handlungen an seinerehelichen Tochter Anna vor, die Geschlechtsverkehr einschlossen. Bis zun @B 1963, dem 14. Geburtstag Annas, verwirklichte er in Tateinheit damit den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB).

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist zwischen den unter II 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Handlungen Fortsetzungszusammenhang gegeben. Allein durch die Altersstufe tritt keine Zäsur ein. Der auf den Beischlaf mit seiner Tochter gerichtete Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßte auch die Zeit nach dem EM 1963. Zu Unrecht verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 57, 140. Dort ist lediglich dargetan, daß Fortsetzungszusammenhang zwischen 8 176 Nr. 3 und § 173 StGB zu vermeinen ist, weil die geschützten Rechtsgüter verschieden sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Reichsgericht nimmt in der angegebenen Entscheidung für die zweite dort abgeurteilte Tat, die Geschlechtsverkehr vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers einschloß, ausdrücklich ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB an. Nichts anderes gilt für die Neuregelung der Sexualdelikte.

3. Die Strafverfolgung dieser Taten ist auch nicht verjährt. Sie sind jetzt Vergehen, vor dem Inkrafttreten des 4. StrRG waren Unzucht mit Kindern und Blutschande Verbrechen. Bei Vergehen, die im Höchstmaß mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, tritt Verjährung in fünf Jahren ein (§ 67 Abs. 3 StGB). Der letzte Teilakt der fortgesetzten Handlung ist beim Tatbestand des Beischlafs mit einer Verwandten Ende 1967, beim sexuellen Mißbrauch eines Kindes spätestens am ED 953 begangen. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung fand am 20. Oktober 1972 statt (UA S. 8). Nach § 68 Abs. 4 StGB bleiben jedoch Unterbrechungshandlungen, die während des früheren Rechtszustandes fristgemäß waren, auch nach neuem Recht wirksam. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die damalige zehnjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis auf den 20. Oktober 1962 zurückwirkt. Sämtliche Einzelhandlungen, die der Angeklagte von Ende 1962 an beging, sind danach nicht verjährt.

4. Lediglich die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist davon ausgenommen. Der Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) war schon nach früherem Recht ein Vergehen, für das die fünfjährige Ver-Jährungsfrist galt. Der letzte Einzelakt dieser fortgesetzten Handlung ist spätestens am Ep 19657 begangen, denn . gie Schutzaltersgrenze ist insoweit auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. Die Verjährungsunterbrechung vom 20. Oktober 1972 wirkt jedoch lediglich bis zum 20. Oktober 1967 zurück. Die Verfolgung dieser strafbaren Handlung ist deshalb verjährt. Eine Einstellung entfällt insoweit, weil Tateinheit gegeben ist.

5. Die in der Zeit von Ende IB 1968 vis Ende 1969 begangenen sexuellen Handlungen (II 3 der Urteilsgründe), die auf einem neugefaßten Vorsatz beruhen, erfüllen den Tatbestand des fortgesetzten Beischlafs mit einer Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Verjährung scheidet nach Lage der Dinge aus. Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt wegen Herabsetzung des Schutzalters. | 5

6. Die einmalige Handlung im Frühsommer 1970 ist gleichfalls als Beischlaf mit einer Verwandten zu werten.

7. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Die Feststellungen sind auch nach den neuen Straftatbeständen in der richtigen Zielrichtung getroffen. Der Angeklagte kann sich unter diesen Gesichtspunkten ersichtlich nicht anders verteidigen als bisher.

II. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben, damit der Tatrichter nach Änderung des Schuldspruchs Gelegenheit . erhält, die Strafen neu festzusetzen.

Pfeiffer

zugleich für die RiBGH Dr. Mösl und Pikart, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu unterschreiben,

Woesner Zipfel