Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 29.01.1974 – 1 StR 560/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_560/73 URTEIL 29. Ar FE
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Rainer RO aus | DEE, ort geboren am EEEEEEE1947, zur Zeit
in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof | Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: GEEEEEEND
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Rau gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Juli 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zum Diebstahl, Sachhehlerei, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Führen einer Schußwaffe (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 259, 17, 43, 47, 49, 51 Abs. 2, §§ 73, 74 StGB, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung einer Doppelflinte mit Munition angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
I. Die Verfahrensrüge.
Die Revision sieht im Falle II 3 der Urteilsgründe einen Hilfsbeweisamtrag als übergangen an, mit dem die Vernehmung des Mittäters N zun Beweis dafür angeboten worden war, daß die Einlassung des Angeklagten - nämlich er habe sich beim Diebstahl der Reifen „heraushalten" wollen - richtig sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der als übergangen beanstandete Hilfsamtrag, daß „die Einlassung des Angeklagten iiillBin vollen Umfang richtig ist", ein hinreichend konkretes Beweisthema enthielt. Denn das Landgericht hat seiner recht-
lichen Würdigung die Angabe des Angeklagten zugrunde gelegt, NEED habe allein die vier Reifen in sein - des Angeklagten - Fahrzeug verladen; daß es dann aus dem Verhalten des Angeklagten (der diese Verladung zugelassen, den Wagen zum Abnehmer der Reifen gefahren und für die Übergabe der Reifen ebenso wie EEE Cola und Cognac. erhalten hat) den rechtlichen Schluß gezogen hat, der Angeklagte sei trotz seiner anderslautenden Erklärung Mittäter dieses Diebstahls gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; angesichts des im Falle II 2 vorangegangenen Zusammenwirkens des Angeklagten mit NEED genügen die - an sich knappen - Darlegungen zur Begründung dafür,
daß der Tatrichter Mittäterschaft und nicht Beihilfe angenommen hat.
II. 1. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision insbesondere, daß die Strafkammer im Falle II 4 der Urteilsgründe für die räuberische Erpressung den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen hat; sie meint, nachdem der Angeklagte und sein Tatgenosse SCHIED schon bei dem vorangegangenen Diebstahlsversuch die Glastüre des Sportheims erbrochen hatten, seien sie bei ihrer Rückkehr auf Grund eines neuen Entschlusses nicht mehr gewaltsam in das Gebäude eingedrungen, sondern hätten lediglich die bereits bestehende Lage ausgenutzt.
Diese Auffassung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Bei dem ersten Eindringen in das Sportheim hatten der Angeklagte und SB die Glasfüllung der Türe „teilweise" mit den Füßen eingetreten und zwar nur so weit, daß sie durch die Öffnung in das
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Heim kriechen konnten (UA S. 18). Nach ihrer Rückkehr zu dem Heim trat MW nit Billigung und Willen des Angeklagten einen weiteren Teil der Türfüllung ein, um durch die so vergrößerte Öffnung „leichter in das Heim zu gelangen" (UA S. 19).
Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, daß ein „Einbruch" im Sinne des § 243 StGB auch dann vorliegt, wenn eine bereits vorhandene Öffnung gewaltsam erweitert wird (RGSt 4, 353, 354; 60, 378, 379); dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Öffnung zwar den Zugang ermöglicht, aber ihm doch noch gewisse Hindernisse entgegengesetzt hätte. So hat der Bundesgerichtshof in dem - auch von der Revision angeführten - Urteil vom 5. Juli 1969 (2 StR 264/61) den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem das Entlüftungsfenster eines Kraftwagens zwar schon so weit aufgebrochen war, daß der Täter in das Wageninnere hätte greifen können, wo er dies aber nicht ungehindert tun konnte, weil noch Splitter der Scheibe steckten, „an denen er sich leicht hätte verletzen können" (insoweit vereinfachend wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 243 Anm. 8); das gewaltsame Entfernen der noch im Fensterrahmen sitzenden Splitter wurde hier als Tatbestandserfüllung gewertet.
Nichts anderes kann für das gewaltsame Eindringen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gelten. Der Angeklagte hatte bereits vorher eine Öffnung in der Türe geschaffen, durch die man in das Gebäude kriechen konnte; wenn er nun - wobei ihm das Verhalten SEE zuzurechnen ist - weitere Teile der Türfüllung mit Gewalt beseitigte, um mit weniger Mühe und unter geringerer Gefahr der Verletzung
durch stehen gebliebene Glassplitter in das Gebäude gelangen zu können, dann hat er sich gewaltsam Eingang verschafft und insoweit den Tatbestand der genannten Strafvorschrift erfüllt.
Bei dieser Sachlage muß nicht entschieden werden, ob der Angeklagte auch dadurch den Erschwerungsgrund des 8 250 Abs. 1 Nr, 4 StGB verwirklichte, daß er innerhalb des Sportheims die Türe zu der abgeschlossenen Wohnung der Eheleute Sc eingetreten hat (UA S. 20). Der Senat hat unter der Geltung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB aF, der durch einen Klammerhinweis auf § 243 Nr. 7 StGB aF dem Gebäude den dazu gehörigen umschlossenen Raum gleichstellte, die Frage offen gelassen, ob auch eine abgeschlossene Wohnung oder ein Zimmer im Inneren des Gebäudes vom Schutzzweck des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfaßt wird (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1967 - 1 StR 449/67; für die jetzige Rechtslage bejahend: Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 250 Ran. 6 b; LK 9. Aufl. § 250 Rdn. 17).
2. Die Revision meint endlich, bei der vom Gericht angenommenen Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten zur Tatzeit in Höhe von 3,25 %0 hätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht verneint werden dürfen.
Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über die Menge des vor Begehung der Tat im Falle II 4 genossenen Alkohols übernommen und ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß der Angeklagte bei dieser Trinkmenge zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von „ungefähr 3,25 %o0" gehabt haben muß (UA S. 30). Sie ist jedoch mit dem Sachverstän-
digen der Überzeugung, daß die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war.
Diese Überzeugung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Mag auch bei einer BAK von 3 %o und darüber im allgemeinen die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen sein, so ergibt sich doch daraus noch kein zwingender Schluß für den Einzelfall. Das Landgericht hat vielmehr die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB vermeint, weil der Angeklagte auf die Eheleute Selchow einen nüchternen Eindruck machte, weil er sich an alle Einzelheiten seiner Taten erinnern konnte und weil er auf den ersten Anruf Sc# in einer Weise reagierte, die zeigte, daß weder sein Einsichtsnoch sein Hemmungsvermögen völlig beseitigt war; die Strafkammer hätte noch hinzufügen können, daß der Angeklagte im Anschluß an die Taten unter II 4 noch eine größere Strecke mit dem Kraftwagen zurückgelegt hat (UA S. 21). Die auf das Zusammentreffen verschiedener Umstände gegründete und vom Sachverständigen gestützte Überzeugung, daß der gesunde Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war, läßt unter diesen Umständen keine fehlerhafte Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73).
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer - Mösl Pikart Zipfel Herdegen