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BGH Urteil vom 19.04.1967 – 1 StR 449/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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200 u BUNDESGERICHTSHOF |

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_449/67

Alba; sale Arten: Grhe unit aim A Alpeeiiie.

Falno. URTEIL

in der Strafsache

gegen .

Harald Vg “ aus N geboren em EEE 9358 in BEE zur Zeit in Untersuchungshaft, Er

” Becibessiohziung: Schieder u. a. -

2... wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

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a Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in:der Sitzung von 51. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr..Pfeiffer u BaREE | als beisitzende Riohter, u |

| Staatsanwalt ag

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsenwalt Dr. 03 aus Bu | | als Verteidiger, Justizanges vellter iD 4

als Urkunäsbeamter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten U wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

19. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten SB betrifft. in diesem Umfang

wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, ‘ech über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. | Fe

Die weitergehende Revision wird verworfen. |

Von Rechts wegen

. auch nach § 250 Abs. 1 Nr. A StGB.

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ihres späten Besuchs fragte, überwältigten sie ihn, fesseolten ihn und knebelten ihn in seinem Zimm

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verlatzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu einer kinschränkung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, auch hinsichtlich des Mitangeklagten Sgwe . a

2. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

a! Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des

schweren Raubes nur nach § 250 Abs. I Nr. 1, jedoch nicht

| Beraubte dem Angeklagten und dessen Mittäter SCHERE auf

deren Läuten mit dem elektrischen Türöffner die Haustür und

ließ sie so in das Gebäude eintreten, in dem sich scine

Wohnung befand. Der Beschwerdeführer und sein Komplize haben sich daher nicht in das Gebäude eingeschlichen (BGHSt 11,64) und sind auch ohne Gewaltanwendung in das Haus hincingelangt.

> IE Sie Wohnung geöffnet hatte und nach dem Grund

er. Dann entwendeten

Sie verschiedene Sachen und entfernten sich wieder.

.

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dieser Vorschrift und damit auch im Sinne des §§ 250 Ats. 1 Nr. A StGB {vgl. OLG Hamburg HESt 2, 310) der umfriedete Bezirk verstanden, der zu einem Wohngebäude gehört, aber außerhnlb desselben liegt; diese Ansicht wird gestützt durch die ausdrückliche Erwähnung von Gebäuden, die sich in diesem umschlossenen Raum befinden können (vgl. dazu RG GA 59, 144 und HRR 1941, 246). Ob dieser Auffassung noch zu folgen ist oder ob - wie die Strefkammer annimmt — im Anschluß an die neuere Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 1, 158, 163 ££) auch eine abgeschlossene Wohnung oder ein Zimmer im Inneren eines Gebäudes als umschlossener Raum anzusehen ist, kann jedoch hier unentschieden bleiben. Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Ur. 4 StGB fehlt im vorliegenden Fall nänlich auch die Feststellung, deß der Angeklagte und sein Komplize sich den Kinganz in die Wohnung ihres Opfers gevaltsam verschafft hatten und daß sie bei der Überwältigung des Beraubten auch daran gedacht hatten, sich durch diese Gewaltanwendung den Zuganı in dessen bereits geöffnete Wohnung freizumachen. Nach dem abgesprochenen Plan wollten. ‚sie »ö |} mit einer List aus dem Haus herauslocken und dann dort stehlen. Sie verlangten deshalb gar nicht von ihm, den Zugang zu seiner Wohnung freizugeben. Als BDO seine Wohnung aber geöffnet hatte und auf ihr Ansinnen nicht einging, änderten der Beschwerdeführer und sein Mittäter plötzlich ihren Entschluß, überwältigten den Wohnungsinhaber und entwendeten dann dessen Sachen. Nach dem festgestellten Tathergang diente die Gewalt, die sie anwendeten, nicht dazu, den Zugang zu der geöffneten \oh- | nung ED + freizumachen, sondern wer bereits die für den Raub tatbestandsmäßige Gewalt, die unmittelbar. der Wegnahme ‚der fremden Sachen dienen sollte und auch gedient hat. Bei diesem Sachverhalt erscheint die Annahme des Tatrichters nicht gerechtfertigt, der Beschwesde führer und der Mittäter SC hätten sich vorsätzlich gewaltsam Eingang in die Wohnung verschafft, in der sie dann raubten. Eine andere der

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in § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Begehungsveisen konnt ebenfalls nicht in Betracht. |

Dagegen hat der Tatrichter die gevaltsame Wegnahne der {renden Sachen mit Recht als schweren Raub nach % 250 Abs.1 Nr. 1 StGB gewürdigt; denn der Mittäter Schieder bedrohte den Beraubten mit dessen Dolch (BeHSt 13, 259).

») Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer während der letzten zwölf Stunden vor der Tat etwas eine viertel Flasche Doornkast und 16 halbe Liter Bier getrunken (UA 6, 13). Das Landgericht hat ihn deshalb als zur Zeit der Tat "etwas enthemmt" angesehen. In Übereinstimmung ' mit einem medizinischen. Sachverständigen hat es jedoch die Voraussetzungen sowohl des > 51 Abs. 1 als auch des § 51 Abs. 2 StGB verneint‘, weil der Angeklagte sinnvoll und sehr zielstrebig gehandelt habe, weil er sich an Teile des Tatablaufs hebe erinnern können und weil er keine Geh- oder Sprechstörungen gezeigt habe. m

Die Ansicht des Tatrichters hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit er es für susgeschlossen gehalten hat, daß der Beschwerdeführer infolge Alkoholgenusses. zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sei. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Grad einer Alkoholbecinflussung nicht immer äußerlich in vollen Umfang erkennbar 'zu sein braucht und daß sich aus zielstrebieen und zweckentsprechenden Verhalten eines Täters allein nicht zuverlässig schließen läßt, daß er zurechnungsunfähig war. Solches Verhalten eines unter Alkoholeinfluß stehenden Tüters allein kann nämlich allenfalls beweisen, daß dessen Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist; es gibt alter keinen sicheren Anhalt dafür, daß der Täter such noch über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt {BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269; BGH VRS 17, 187, 191). Die Strafkammer

hat jedoch entgegen den Ausführungen der Revision die Anwenübarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht allein deshalk verneint, weil der Angeklagte die Tat sbelstrebig ausführte und weil er sich daran mindestens teilweise entsinnen konnte. Sie hat es vielmehr in Übereinstimmung mit den medizinischen Sachverständigen für ausgeschlossen gehalten, daß der gesunde Beschwerdeführer zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, wcil die Menge der von ihm zuvor genossenen alkoholischen Getränke im allgemeinen keinen vollen Aus-

' schluß der Zurechnungsfähigkeit bewirkt und weil er nicht nur planvoll vorgegangen war und sich daran mindestens teilweise genau erinnern konnte, sondern nach dem übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugnis von drei Zeugen, nämlich des Beraubten, des tatbeteiligten Elektrikers Vu und des tatunbeteiligten Heimleäters Sc. Zur Tatzeit und kurz danach einwandfrei sprechen ünd gehen konnte. Diese auf das Zusammentreffen verschiedener Gesichtspunkte gestützte und von einem Sachverständigen gebilligte Auffassung 1äßt kcine fehlerhafte Auslegung des § 51 Abs: 1 StGB erkennen und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ö

ob. der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten, rechtlich einwandfrei vernoint hat, kann dem Urteil nicht mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden. Das Landgericht hat nicht näher cernittoli; wie hoch der Blutolkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit war, Obwohl dieser zuvor alkoholische Getränke in nicht unbeträchtlicher Menge zu sich genommen hatte. In dem Urteil heißt es nur, daß der Angeklagte zwar "etwas enthemmt" gewesen wäre (UA 16), aber "seinen Willen" hätte '"bestimmen! können (UA 15). Diese Ausführungen sind zu knapp; ihnen kann nicht sicher entnommen werden, daß der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung üer Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei verneint hat.

Zu der Frage, ob der Angeklagte und der Mittäter

SEE zevaltsan in I Wohnung cingedrungen

sind, sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat beschränkt deshalb den Schuldspruch - nach % 357 StPO auch in Bezug auf den Mitangeklagten SW - auf ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Yr.1 StGB. Deshalb muß der - hinsichtlich des Beschwerdeführers obendrein wegen der unzulänglichen Behandlung des § 51

Abs. 2 StGB rechtsfehlerhafte - Strafausspruch ganz aufgehoben werden. ir

Fischer ' TIoesdau 200000 Mai

Pikart | . Pfeiffer

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