Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 264/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.) den Vertreter Heinz-Gerhard
“Kreis ColWw, zeboren an &
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
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2.) den Hilfsarbeiter Herbert P u m —ı COEEEEEEED zn EB, dort geboren am aERE> ,„ zur
in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WEB in der Verhandlung, Öberstaatsanwait EEE bei ü er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
I. Auf die Revision des Angeklagten PO wird Gas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. De-
zember 1960 1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten
II.
2.)
und Sch in Falle 11 zum \achteil >
des einfachen Diebstahls schuldig sind,
bezüglich beider Angeklagten im Strafausspruc.: im Falle 11 und im Gesamtstrafausspruch mit den leststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der
Kraftwagen Ipel-Caravan, Kennzeichen @ - @ - 8 - eingezogen worden ist.
III. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sch» wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 11 Fällen und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, Sein Pkw Opel-Caravan, Kennzeichen ®& - BE - ® ist eingezogen worden.
Der Angeklagte Pfannkuchen ist des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfalle schuldig gesprochen und zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten verurteilt worden.
I. Revision Sch:
Die Zinziehung des Kraftwagens kann mit der Revision selbständig angefochten werden; sie ist auf § 40 StGB gestützt,weil die Strafkammer als erwiesen ansieht, daß der Kraftwagen Eigentum des Angeklagten ist. Sie geht davon aus, daß der Kraftfahrzeugbrief diesen als Eigentüner des Wagens ausweist, und ist überzeugt, daß das Eigentum auch nicht später auf den Schwiegervater des Angeklagten übertragen wurde, der ein Darlehen zum Ankauf des Xraftwagens
gegeben hatte. Zwar ist auf Beweisamtrag des Angexlagten hin als wahr unterstellt worden, daß der Schwiegervater den Kraftfahrzeugbrief in seinem Besitz hat und der Wagen zur Sicheiung seines Darlehens an den Angeklagten dienen sollte. Indessen vermißt die Strafkammer Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte das Eigentum an dem Kraftwagen wirksan auf seinen Schwiegervater übertragen hat. Die für diese Beurteilung erforderlichen Tatsachen sind jedoch im Urteil nicht angegeben. Deshalb ist die Behauptung der Revision, die Frage des Eigentums sei nicht hinreichend geklärt, angesichts des Beweisangebots des Angeklagten auf Vernehmung seines Schwiegervaters ein nach § 244 Abs. 2 StPO rechtlich bedeutsamer Einwand, der durchgreift.
Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß der Angeklagte mit seinen Schwiegervater eine Vereinbarung getroffen hat, durch die das Eigentum an demWaren wirksan auf diesen übertragen worden ist. Auf Grunä welcher Abrede der Schwiegervater den Kraftfahrzeugbrie? in seinem Besitz hat, muß klargestellt werden. Auch bedarf der Klärung, in welcher Weise der Wagen dem Schwiegervater zur Sicherung des von ihm gegebenen Darlehens dienen sollte. Bei Auslegung der getroffenen Abrede kann sich ergeben, -daß sich der Angeklagte mit seinem Schwiegervater über den Eigentumsübergang einig gewesen ist und daß zugleich ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden ist, nach dem der Angeklagte leihweise weiter im Besitz des Wagens blieb. Daß der Angeklagte bisher in dieser Hinsicht keine bestimmten Behauptungen aufgestellt hat, enthebt das Gericht im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO nicht der Pflicht, insoweit “ die Sach- und Rechtslage von sich aus klar zu stellen. Hierfür reichte die bloße Wahrunterstellung der Beweistatsachen des hilfsweise gestellten Beweisamtrags des Angeklagten nicht aus. D=her muß das Urteil aufgehoben werden, soweit auf Einziehung des Kraftwagens erkannt worden ist.
In
1.) Im Faile 11 ist der Beschwerdeführer zu Unrecht des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB für schuldig befunden worden. Es liegt nach den Feststellungen nur einfacher Diebstahl vor. Die Angeklagten mögen an dem Wagen kein dauerndes Interesse gehabt und ihn nur weggefahren haben, um ihn in Ruhe ausplündern zu können, Sie haben ihn z1-' wohl gestchlen; denn sie wollten ihn zunächst ihrem eigener. Zuecke — Erleichterung der Aneignung des Inhalts —- dienstvar machen, dann irgendwo zurücklassen und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgeben (vgl. dazu RGSt 64, 260). Alsdann war aber mit der \egnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, weil die \legnahme des ganzen Xraftwagens von dieser Bestimmung nicht erfaßt wird (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, die der Senat auf Grund der getroffenen Feststellungen vornehmen kann, ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Schgge zu erstrecken, der insoweit keine Revision eingelegt hat; entsprechendes gilt für die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 11 und der Gesamtstrafe.
2.) Im Falle 12 -— Erbrechen eines Xraftwagens in der Nacht vom 3. zum 4. März 1960 — stellt das Urteil ausdrücklich fest, daß der Angeklagte TB mit dem Plan des Schw, den abgeschlossenen lagen aufzubrechen und die Kartons daraus zu 2ntwenden, einverstanden war. Der Sachverhalt, nach dem er sich dann in der Nähe des Farkplatzeingangs auf den Bürgersteig setzte, um aufzupassen, daß sie bei der Ausführung des Planes nicht überrascht würden, ergibt eindeutig, da3 beide Angeklagten in bewu3ten und gewolltem Zusamnenwirken handelten. Entspre-
chendes gilt für den Fall 13 - Erbrechen eines Kraftwagens in der Nacht vom 14. auf 15. März 1969 -, bei dem der Ange‘ . te PD seinerseits auf das Diebstahlsobjekt aufmerksam gemacht hatte.Nach allem hatte der Angeklagte Pi :ine
so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg dieser Taten, daß beide maßgeblich von seinem Willen abhängig waren. Die Strafkammer hat daher rechtlich zutreffend NMittäterschaft bejaht. Denn diese ist regelmäßig nicht davon abhängig,
daß der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung in eigener Person verwirklicht.
3.) Im Falle 12 stellte der Angeklagte Sch» Nach seiner unwiderlegten Sinlassung fest, daß das Entlüftungsfenster des Wagens schon teilweise zerbrochen war, Er konnte jedoch durch die vorhandene Öffnung nicht ungehindert in das Innere des Wagens greifen, weil noch Splitter der Scheibe steckten, an denen er sich leicht hätte verletzen können. Er beseitigte daher die Splitter mit einem Schraubenzieher, griff „ann durch das so erweiterte Ioch in der Scheibe und öffnete die Tür des Wagens von innen, aus dem er Sachen herausnahm.
In seiner rechtlichen Würdigung bejaht das Jrteil auch für diesen Fall den Tatbestand des schweren Diebstahls - Einbruchsdiebstahls -, obwohl das Entlüftungsfenster ‘ teilweise bereits erbrochen war. Denn der Täter mußte die Splitter der zerbrochenen Scheibe entfernen, um durch das Fenster in das Innere des Wagens greifen zu können. &r konnte also nichts aus dem Kraftwagen entwenden, ohne vorher dieses noch vorhandene Hindernis zu beseitigen. Dieser Unstand genügt nach der Meinung der Strafkamner, um das Tatbestandsmerkmal "Einbrechen!" zu bejahen.
Diese rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. 3ei einem "Einbruch" hebt der Täter den äußeren Abschluß des umschlossenen Raumes dsdurch gewaltsam auf, daß er eine Sffnung schafft oder eine schon vorhandene Sffnung vergrößert. Ein großer Äraftaufwand, eine wesentliche körperliche Anstrengung des Täters sind dabei nicht vorausgesetzt. Der Angeklagte Sch konnte auch durch das nur teilweise zerbrochene Entlüftungsfenster nicht ungehindert in das Innere des Warens greifen. Mithin war der Kraftwagen als umschlossener Raum durch die Splitter des zerbrochenen Sntlüftungsfensters nach dessen tatsächlichem Zustand noch gegen unberechtigte Zugriffe gesichert. U..." daß Schgwe diese Splitter mit einem Schraubenzieher beseitigte, um durch die so vergrößerte Öffnung ungehindert hindurchgreifen zu können, hat er den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels Einbruchs erfüllt (vgl. dazu BGH NJW 1956, 389 Nr. 16; RGSt 69, 378).
4.) Da im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine weitergehende Revision zu verwerfen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.
Buldus