§ 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 25.05.2005 – 2 ARs 121/05Zitiert von 1
- BGH, 02.10.1979 – 1 StR 440/79
- BGH, 02.10.1973 – 1 StR 217/73
- BGH, 10.09.1953 – 3 StR 336/53
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/88#abs-1 (1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/88#abs-2 (2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.