Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 30.08.1973 – 4 StR 384/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Egon Gustav TOEEEEB aus
CE, ort geboren eng 933, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED, EEE,
als Verteidiger, Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Notzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Notzucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 177, 73, 74 StGB), sowie der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1 Nr. 1,
73 StGB), der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 240, 185, 73 StGB) und der fahrlässigen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
von Rechts wegen
Gründe§
EEE
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Notzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, sowie wegen versuchter Notzucht, wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1, Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
2. Die Feststellungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Urteil hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
3. Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von zwei rechtlich selbständigen Notzuchtverbrechen im Fall 3 der Urteilsgründe (Tatkomplex vom 16. April 1972). Nach den Feststellungen der Strafkammer bedrohte der Angeklagte die in seinem Pkw mitgefahrenen Mädchen mit einem Messer, brachte sie, indem er Marion St an den Haaren hinter sich herzog und Monika Pu gleichzeitig vor sich herschob, in eine Waldschonung und forderte dort die durch die vorausgegangene Bedrohung mit dem Messer verängstigten Mädchen auf, sich auszuziehen, "sonst passiere etwas". Sodann führte er, nachdem er die nackten Mädchen noch an den Armen gefesselt und auch geknebelt hatte, mit Monika den Geschlechtsverkehr aus und versuchte ein Gleiches mit Marion, wobei es ihm jedoch nicht gelang, sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen (UA 6, 7).
Da durch "dieselbe Handlung" (§ 73 StGB) ein Strafgesetz im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern auch dann verletzt wird, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Strafbestand bezeichneten Handlungen - hier im Fall des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - sich einheitlich gegen die beiden Opfer richtet (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urt. vom 24.5.1973 - 4 StR 192/73), ist der Angeklagte nicht wegen Notzucht und versuchter Notzucht, sondern wegen vollendeter Notzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht schuldig zu sprechen. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an,
4. Dagegen finden diese rechtlichen Erwägungen - entgegen der Auffassung der Revision - im Fall 4 der Urteilsgründe (Tatkomplex vom 5, August 1972) keine Anwendung. Zwar hat der Angeklagte auch in diesem Fall die von ihm getäuschten und ihn daher freiwillig begleitenden Mädchen in einem Waldstück zu gleicher Zeit aufgefordert, sich auszuziehen und erklärt, falls sie es ablehnten, ihm els (angeblichen) Polizeibeamten zu helfen, würden sie sich strafbar machen. Die Strafkammer hat jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum in diesem Vorgehen weder eine Nötigung noch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gesehen. Da der Angeklagte sich sodann darauf beschränkte, die sich nicht wehrende Margret KiggBnur unsittlich zu berühren (§ 1§ 5 StGB), und erst im Anschluß daran Petra SCHEEEP durch Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang, kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier ein Meil der in § 177 Abs. 1 erster Halbsatz StGB bezeichneten Handlungen sich einheitlich gegen beide Opfer gerichtet hat. Die Strafkamner hat insoweit nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit Gewalt oder Drohung versucht hat, auch mit Margret ig den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA 20). Daß er, während er Petra Sciß vergewaltigte, Margret KıEB Schläge androhte, geschah nach den Feststellungen der Strafkammer nur in der Absicht, diese davon abzuhalten, sich zu entfernen und Hilfe zu holen (UA 9). Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verwirklicht. Er ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß er insoweit nur nach der milderen Vorschrift des § 240 StGB wegen Nötigung verurteilt worden ist.
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5. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6. Auch die Strafzumessungserwägungen halten sich frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere für die von der Revision im Fall 1 der Urteilsgründe beanstandete strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte in seinem fahrlässig herbeigeführten Vollrausch noch ein Kraftfahrzeug geführt und damit eine erhebliche Gefahr gesetzt hat. Daß die Trunkenheitsfahrt als solche nicht Gegenstand der Anklage und damit der Urteilsfindung war, schließt ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht aus, ist sie doch ein weiteres Anzeichen der Gefährlichkeit des Rauschzustandes des Angeklagten.
Es ist auszuschließen, daß die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen von der notwendigen Aufhebung der Einzelstrafaussprüche im Fall 3 berührt werden. Sie
bleiben deshalb bestehen. Mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Hierüber wird erneut zu befinden sein.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger