Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 24.05.1973 – 4 StR 192/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_192/73 URTEIL
x - Ir U DR. „tıntin
in der Strafsache
gegen
den Gipser Hermann E ED zus CE, geboren am GE 195. in VD
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben: Richter Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE au: EEE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 29. November 1972
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrens e
1. Die Zulassung der Verletzten Monika TB und Ursula StB als Nebenklägerinnen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch in dem Zulassungsbeschluß vom 22.9.1972 (HA S. 103) zunächst auf § 1§ 5 StGB als Nebenklagedelikt Bezug genommen worden ist, obwohl die hierfür erforderlichen Strafanträge nicht gestellt worden sind, blieb die Anschließung unter dem in der Hauptverhandlung erörterten rechtlichen Gesichtspunkt der Bedrohung nach § 241 StGB gerechtfertigt. Denn die Verurteilung wegen dieses Nebenklagedelikts erschien nach Sachlage rechtlich möglich, weil der Angeklagte den Verletzten
erklärt hatte, sie sollten ruhig sein, sonst knalle es; dabei sprach er auch von einer Pistole (UA 13). Daß die Ankäage und der Eröffnungsbeschluß sowie auch das Urteil diesen rechtlichen Gesichtspunkt aus Gründen der Spezialität (vgl. LK 9. Aufl. § 240 Rdn 98) nicht ausdrlicklich erwähnt haben, steht seiner Berücksichtigung als Nebenklagedelikt nicht entgegen (Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 395 Ann. 1). Da die Anschließung in jeder Lage des Verfahrens statthaft ist, bestehen auch gegen die berichtigende Beschlußfassung in der Hauptverhandlung (S, 11 des Hauptverhandlungsprotokolls) entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken.
2. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. KEEEEEEB der Vertreter der Nebenklägerinnen, während der Hauptverhandlung anläßlich der erneuten Beschlußfassung der Strafkammer über die Zulassung der Verletzten als Nebenklägerinnen einmal unaufgefordert das Beratungszimmer betreten hat, um auf eine Kommentarstelle hinzuweisen, ist § 193 GVG nicht verletzt. Rechtsanwalt Dr. KU hat nämlich, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt (HA S. 174), nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen. Er wurde vielmehr unverzüglich gebeten, das Beratungszimmer wieder zu verlassen, ohne daß mit ihm in eine Erörterung der zu entscheidenden Rechtsfrage eingetreten worden wäre. Ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 193 GVG hier überhaupt eine Auswirkung auf das angefochtene Urteil gehabt haben würde, bedarf daher keiner Entscheidung.
II. Sachbeschwerde
1. Die Feststellungen der Strafkamner lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das
Urteil hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dies gilt auch
für die Annahme, daß es mit dem Mädchen Christa MED
zum vollendeten Beischlaf im Sinne des § 177 StGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Beweisführung des Tatrichters nur möglich sein muß, zwingend braucht sie nicht zu sein, Deshalb erschöpft sich sein Vorbringen insoweit in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Fall gibt dem Senat auch keinen Anlaß, von der Entscheidung in BGHSt 16, 175 ff abzuweichen, wonach zur Vollendung des Beischlafs jede Vereinigung der Geschlechtsteile genligt, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan
eindringt.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von vier rechtlich selbständigen Notzuchtverbrechen. Nach den Feststellungen der Strafkammer bedrohte der Angeklagte sowohl bei dem Tatkomplex vom 12. Februar 1972 als auch bei dem vom 4. März 1972 die in seinen Pkw eingestiegenen Mädchen jeweils gleichzeitig in gleicher Weise und versuchte sodann, den Geschlechtsverkehr mit ihnen auszuführen, was ihm jedoch nur in einem Fall bis zur Vollendung gelang.
Durch "dieselbe Handlung" (§ 73 StGB) wird aber im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern ein Strafgesetz auch dann verletzt, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Straftatbestand bezeichneten Handlungen - hier im Falle des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - sich einheitlich gegen die
beiden Opfer richtet. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an (vgl. BGHSt 1, 20, 21). Auch die Frage des Fortsetzungszusamnenhangs spielt keine Rolle.
Danach ist der Angeklagte insgesamt nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Notzucht bzw. der versuchten Notzucht schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der durch die Änderung des Schuldspruchs gebotenen Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erhält der Angeklagte nochmals Gelegenheit, die Frage seiner alkoholbedingten Beeinflussung zur Tatzeit zur Nachprüfung zu stellen. Entgegen der Auffassung der Revision 1äßt die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die eigene Einlassung des Angeklagten (UA 15) keinen Rechtsfehler erkennen,
Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich