Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 23.08.1973 – 4 StR 405/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR oa? BESCHLUSS 223: ?

in der Strafsache

gegen

den Schausteller Otto Peter W EEE aus vg, geboren an@944 ir FEED,

wegen Notzucht

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 12. Juni 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Januar 1973 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

a) dahin geändert, daß der Angeklagte der in Tateinheit begangenen zweifachen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (§§ 177, 239, 73 StGB);

.b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Dieweiter-gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Vorbringen des Angeklagten rechtfertigt es, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er die Versäumung. der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Damit

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ist der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 1973, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Feststellungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Rechtlichen Bedenken begegnet allein die Annahme von zwei rechtlich selbständigen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangenen Notzuchtverbrechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 6. August 1973 im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 24. Mai 1973 - 4 StR 192/73 - zutreffend ausgeführt:

Nach den Feststellungen der Strafkammer bedrohte der Angeklagte die Zeuginnen Anneliese Ko und Karin Ja gleichzeitig in gleicher Weise und führte sodann den Geschlechtsverkehr mit ihnen aus; gleichzeitig und ebenfalls in gleicher Weise beraubte der Angeklagte die Zeuginnen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit.

Durch 'Hieselbe Handlung" (§ 73 StGB) wird im Verhältnis zu zwei verschiedenen Opfern ein Strafgesetz auch dann verletzt, wenn nur ein Teil der in dem betreffenden Straftatbestand bezeichneten Handlungen - hier im Falle des § 177 StGB die Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - sich einheitlich gegen die beiden Opfer richtet. Auf den höchstpersönlichen Charakter der verletzten Rechtsgüter kommt es hierbei nicht an (vgl. BGHSt 1,10,21).

Danach ist der Angeklagte nur in einen Falle der Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig. Einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des

Schuldspruchs gebietet die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. "

Meyer Börtzler Mayr Buddenberg Salger