Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.08.1982 – 4 StR 435/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 435/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Soldaten Thomas Eberhard G CB aus FED, zevoren ar u 1955 ir Tr, Kreis Po,

wegen Vergewaltigung u.a.

065°

IS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. April 1982

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

serichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, daß die Strafkammer den Angeklagten der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen hat. Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der begangenen Straftaten als Tatmehrheit gemäß s 53 StuB beurteilt hat.

Vergewaltigung und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr stehen hier in Tateinheit. Zugunsten des Angeklagten ist nämlich von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits während der Fahrt mit dem Pkw den Zweck verfolgte, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemnten Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29, 233). In diesem Falle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da die Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, 29 ff). Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw, verwirklicht worden. Die Entführung, welche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556).

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Entführung wider Willen der Entführten verurteilt hat, obwohl das Opfer einen Strafantrag (Bl. 23 d.A.) gestellt hat. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit, daß audh der Tatbestand des § 237 StGB

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-435-82#rd_5

ser Möglichkeit auszugehen, so daß Tateinheit auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Andererseits ermöglichen die bisher getroffenen tatsächlichen Fest-Stellungen es dem Revisionsgericht nicht, selbst eine Verurteilung wegen Entführung auszusprechen. Da der Senat

hier auch ausschließen kann, daß noch zusätzliche sichere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können und daß der Angeklagte sich gegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Straftaten anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO), ändert er den Schuldspruch, wie in der Beschlußformel ausgesprochen.

Stehenbleiben.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke