Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 22.10.1981 – 4 StR 557/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

U Sen 557/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Joachim Werner DEE aus W, zeporen am EEE 135: in Wu,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der U, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. April 1981 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die für vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesprochene Geldstrafe entfällt.

Die verhängte Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetzter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von drei Jahren dem Angeklgten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge nur einen geringen Teilerfolg.

1. Die getroffenen keststellungen rechtfertiren «es, daß die Strafkammer den Angeklagten der Vergewaltigung, der Körperverletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat. Ob die mehrfachen Vorkommnisse im Rahmen der Vergewaltigung als fortgesetzte Handlung oder als natürliche Handlungseinheit zu werten sind, obliegt bei einer Fallgestaltung wie hier allein der tatrichterlichen Beurteilung und kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Allein das Konkurrenzverhältnis der Vergewaltigung und der Körperverletzung einerseits und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis andererseits als in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

Zugunsten des Angeklagten ist von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits während der Fahrt mit dem Pkw, die er ohne Fahrerlaubnis durchführte, den Zweck verfolgte, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29, 233). In diesem Falle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da die Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, 29 ff). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw, verwirklicht worden; es steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung, welche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1975 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556). Ob bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77) und deshalb schon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach offen bleiben.

S/

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Entführung wider Willen der Entfürrten verurteilt hat, obwohl der gesetzliche Vertreter des Opfers einen Strafantrag wegen "Vergewaltigung, Körperverletzung, etc." (Bl. 21 d.A.) gestellt hat. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit, daß auch der Tatbestand des § 237 StGB verwirklicht ist, in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Zugunsten des Angeklagten ist deshalb von dieser Möglichkeit auszugehen, so daß Tateinheit auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, selbst eine Verurteilung wegen Entführung auszusprechen, Da der Senat hier auch ausschließen kann, daß noch zusätzliche sichere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, sieht er von einer Zurückverweisung ab,

2. Die Änderung des Schuldspruches hat zur Folge, daß die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Geldstrafe entfällt. Die vom Landgericht für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe

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tehenbleiben. Zwar ist bei ihrer Festsetzung der Schuld-

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gehalt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Höhe der für die fortgesetzte Vergewaltigung festgesetzten Strafe von drei Jahren Freiheitsentzug im Vergleich zu der mäßigen Geldstrafe für die Verkehrsstraftat schließt der Senat jedoch aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Auch die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.

3. Im übrigen ist die Revision im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 1. Oktober 1981, die dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg auf § 473 Abs. 1 StPO.

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke