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BGH Urteil vom 15.01.1981 – 4 StR 707/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Hubert P mE au: DEE - BOB, dort geboren am EN 1960,

wegen Vergewaltigung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Goydke als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht EEE in «er Verhandlung, OberstaatsanwaltP rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Oktober 1980 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-

klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn jedoch wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit der Mitangeklagten HE die 17-jährige Annegret LUD verzewaltist. Der Tat ging eine Fahrt im Pkw des Angeklagten voraus, zu welcher beide das Mädchen im Anschluß an einen Gaststättenbesuch eingeladen hatten. Unterwegs faßten sie den Entschluf, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte bog daraufhin in einen Feldweg ein, wo beide versuchten, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der Versuch scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Der Angeklagte fuhr daraufhin zum späteren Tatort weiter, einem unbewohnten Bauernhaus, in welchem dann beide - jeweils unter Mithilfe des anderen - gewaltsam den Geschlechtsverkehr erzwangen. Der Angeklagte, der das Fahrzeug führte, war infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt abgetrennt und insoweit gesondert Anklage erhoben. Der Angeklagte ist daraufhin durch das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom ?8. November 1979 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. ? StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht ist der Auffassung, daß durch dieses Urteil ein Verbrauch der Strafklage auch bezüglich der Vergewaltigung eingetreten ist und hat deshalb das Verfahren gemäß $ ?60 Abs. 3 StPO eingestellt.

-u-

?. Die Ansicht der Revision, die Finstellung des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, weil insoweit ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei, ist unzutreffend. Die Strafklage ist vielmehr durch die genamnte Verurteilung auch hinsichtlich der Vergewaltigung verbraucht. Der Angeklagte kann deshalb nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Tat strafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

a) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt den Bürger davor, wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt zu werden. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des $ ?6ı StPO, er reicht also weiter als der des materiellen Strafrechts, der sich aus § 52 StGB (Tateinheit) ergibt, umfaßt diesen jedoch, so daß eine sachlichrechtlich einheitliche Tat stets auch eine einzige Tat im Sinne des $ ?64 StPO ist (BVerfGE 45, 434, 435; BGH NIW 1980, 2718, 2719 = BGHSt ?9, 28; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 657/80, jeweils m.w.Nachw.).

b) Um eine solche sachlichrechtlich und damit auch im Sinre des § 26 StPO einheitliche Tat handelt es sich hier. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich, daß die Trunkenheitsfahrt und die Vergewaltigung sachlichrechtlich eine Einheit bilden, weil die dabei verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.

Der Angeklagte hat mit der Fahrt zu dem Tatort nicht nur den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, sondern auch den der Entführung wider Willen der Entführten ($ ?37 StGB verwirklicht, denn er hat Annegret IC - jedenfalls nach dem auf dem Feldweg infolge ihrer Gegenwehr der erste Vergewaltigungsversuch gescheitert war - gegen ihren Willen mit dem Fahr: zeug, und damit unter Gewaltanwendung (vel. BGH, Urteil vom

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18. August 1977 - & StR 176/77 - m.w.Nachw.), an den abgelegenen Tatort gebracht und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu der Vergewaltigung ausgenutzt. Da diese Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten

und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Tatopfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, ?9 ff). Die Trunkenheit im Verkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw verwirklicht worden, sie steht deshalb

zu diesen ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung, welche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt (vgl. Vogler in LK 10. Aufl., § 52 StGB Rdn. 29) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 , mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1973, 556). Ob bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77), und deshalb schon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach offen bleiben.

Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich um eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und damit Strafklageverbrauch eingetreten ist. Auf die Frage, ob wegen der Entführung Strafantrag nach § 238 Abs. 1 StGB gestellt worden ist, kommt es dabei nicht an, weil der Strafantrag das rechtliche Verhältnis der Straftatbestände zueinander und damit die Beurteilung des Tatgeschehens als einheitliche Tat nicht berührt. Die Einstellung des Verfahrens besteht somit zu Recht.

c) Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ihre Darlegungen gehen schon deshalb fehl, weil sie übersieht, daß sich der Angeklagte der Entführung wider Willen der Entführten schuldig gemacht hat, die

- wie aufgezeigt - zu den anderen Straftatbeständen im Verhält nis der Tateinheit steht, und das gesamte Tatgeschehen schon aus diesem Grund als einheitliche Tat zu bewerten ist. An dieg Bewertung kann auch der Hinweis der Revision auf die vorstehen genannte Entscheidung BGH NJW 1980, 2718 nichts ändern, denn d dieser Tintscheidung zugrunde liegende "Dauerstraftat des § 129 StGB ist wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestande mit anderen Dauerstraftaten" und damit auch mit der vorliegend Tat "nicht vergleichbar" (BGH NJW 1980, 2718, 2719). Schließli geht auch der Hinweis des Generalbundesanwalts auf das in dies Entscheidung genannte Gebot materieller Gerechtigkeit fehl. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Gehot - das dert nur beiläufig und im Hinblid darauf erwähnt wird, daßf bei dem genannten Dauerdelikt die Annahme einer einzieen Tat zur Privilegierung einer ganzen Täterrruppe führen würde - den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG einschränken kann. Im vorliegenden Fall, in welchem der Strafklareverbreuch allein auf die unzutreffende rechtlick« Bewertung der Tat durch die Staatsanwaltschaft und ihr daraus folgendes nicht sachgerechtes prozessusles Vorgehen zurückzu-

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führen ist, besteht jedenfalls kein Anlaß, eine solche Ein-

schränkung in Erwägung zu ziehen. Die Revision muß deshalb verworfen werden.

Salger Spiegel Knoblich Goydke

Hürxthal