Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.10.1972 – 1 StR 423/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGäist: Ja BZRG § 8 45 Abs. 3, 49 Abs. 1 Für die Hemmung der Tilgungsfrist durch eine neue Verurteilung nach § 45 Abs. 3 BZRG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung maßgebend,
Nachschlagewerk: ja BGäist: Ja
BZRG § 8 45 Abs. 3, 49 Abs. 1
Für die Hemmung der Tilgungsfrist durch eine neue Verurteilung nach § 45 Abs. 3 BZRG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung maßgebend,
BGH, Urt. v. 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 423/72 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus MED, dort geboren am ED 1944, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Zipfel in der Sitzung vom 17, Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht WW a1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L. EEE au: EEE E15 Vertei-
diger, Justizangestellter &WPals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Hecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Ve gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10, Februar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten VB sowie die Mitangeklagten CB und MEN wesen je zweier Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls von Kunstgegenständen aus bayerischen Kirchen (u.a. der "Blutenburger Madonna!) und wegen je eines Vergehens der gemeinschaftlichen versuchten Erpressung, VB auserdem noch wegen unerlaubter Führung von Schußwaffen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar Wizu
6 Jahren 6 Monaten, CE zu 6 Jahren und Mi zu 3 Jahren 9 Monaten.
Die Revision des Mitangeklagten MW ist inzwischen durch Beschluß des Senats vom 19. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Mitangeklagte CE hat kein Rechtsmittel eingelegt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten VB, über die nunmehr noch zu entscheiden ist, rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung die Ablehnung eines in der Hauptverhanädlung gestellten Beweisamtrags. Wie die Revision im einzelnen darlegt, hatte der Verteidiger die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geltend gemacht und beantragt, hierüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Universitätsnervenklinik München und durch Vernehmung des Regierungsrats FEB 21s sachverständigen Zeugen Beweis zu erheben. Dieser Antrag ist von der Strafkammer durch Beschluß mit der Begründung abgelehnt worden, daß das Gericht sich durch das in jeder Hinsicht einwandfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. Sue vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt habe und daß auch weder dargetan noch ersichtlich sei, daß weitere Sachverständige bei Beurteilung des einfach gelagerten Falles über überlegene Forschungsmittel verfügen würden. Die beantragte Vernehmung des sachverständigen Zeugen habe abgelehnt werden müssen, weil insoweit eine bestimmte Beweisbehauptung nicht vorliege und auch die
Behandlung des Antrags als Beweisermittlungsamtrag keinen Anlaß zur Vernehmung des Zeugen biete. Diese Ablehnungsbegründung ist, gemessen an den Anforderungen des § 244 Abs. 2 StPO, entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist mit Recht
von der Sachkunde des mit der Begutachtung beauftragten landgerichtsarztes ausgegangen (vgl. BGHSt 23,311). Sie hat dessen Ausführungen eingehend gewürdigt und die Gründe für ihre Überzeugung,daß der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist, ausführlich dargelegt (VA S. 32-34); dabei haben die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Besonderheiten des vom Angeklagten geschilderten Lebenslaufs bereits volle Berücksichtigung gefunden (UA S. 32). Auf die Möglichkeit des Vorhandenseins umfangreicherer Kenntnisse und Erfahrungen bei anderen Sachverständigen kam es nicht an (BGH GA 1961, 241; BGHSt 23, 176, 186). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen, deren Durchführung besondere Hilfsmittel erfordert hätte, bestanden dagegen nicht; insbesondere fehlte es, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, an jedem Anzeichen für das Bestehen der vom Angeklagten behaupteten "Zwangsneurose" und für die Auswirkung einer derartigen krankhaften Fehlhaltung auf das Tatgeschehen (UA S. 34). Hiernach bestand für das Gericht keine dringende Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung im Sinne des Revisionsvorbringens (vgl. BGHSt 3, 169).
II, Der Strafausspruch hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen des Beschwerdeführers stand.
l. In erster Linie rügt die Revision eine Verletzung des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG. Sie meint, das Landgericht hätte zwei jugendgerichtliche Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1962 und 1963 nicht strafschärfend verwerten dürfen, weil es sich bei beiden Verurteilungen — von denen die eine auf 4 Wochen Dauerarrest und die andere auf 1 Jahr Jugendstrafe lautete - um tilgungsreife Eintragungen gehandelt habe. Träfe letzteres zu, wäre dem Revisionsvortrag grundsätzlich zu folgen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1972 - 3 StR 66/72 = MDR 1972, 879 = JZ 1972, 635; s. hierzu auch Dreher JZ 1972, 618, 620), wobei eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 BZRG auf die Eintragung von Zuchtmitteln (vgl. BayObL6G, Beschluß vom 29. Juni 1972 - RReg. 2 St 2/72) - ohne abschließende Entscheidung insoweit - unterstellt werden könnte. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG kam jedoch hier deshalb nicht in Betracht, weil der Eintritt der Tilgungsreife hinsichtlich der genannten Vorstrafen jedenfalls durch eine weitere, zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG gehemmt worden war.
Das Lanägericht hat "strafschärfend" berücksichtigt, daß der Angeklagte VgWäreimal wegen nicht unerheblicher Straftaten belangt werden mußte: 1961 habe er bei einem Einbruch in ein Geschäft 900.- DM erbeutet, 1962 habe er in zwei Fernsprechzellen selbstangefertigten Sprengstoff zur Explosion gebracht und 1967 habe er beim Abtransport eines gestohlenen Panzerwürfels mitgewirkt, sich außerdem an der Entwendung von 63.000.- DM beteiligt und schließlich versucht, einen gestohlenen Scheck über 19.450.- DM einzulösen.
Aus alledem ergebe sich, daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Gelegenheitstäter handele, sondern um eine gefährliche Person, die günstige Gelegenheiten zu besonders einträglichen Straftaten suche (UA S. 38, 39). Dabei bezieht sich die Strafkammer, wie aus dem Urteilszusammenhang ersichtlich ist, im einzelnen auf eine Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest durch das Jugendschöffengericht Traunstein am 26. April 1962,auf die Verhängung einer Jugenästrafe von 1 Jahr durch ÜUrteil des Jugenäschöffengerichts München vom 4. Februar 1963 und auf Urteile des Schöffengerichts München vom 24. Januar 1968 und 13. August 1968, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 2. Mai 1969 eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 5 Monaten Gefängnis gebildet wurde (UA S. 6-8). Hiernach besteht kein Zweifel daran, daß die Strafkammer insbesondere Auch die beiden Vorstrafen aus den Jahren 1962 und 1963 strafschärfend verwertet hat.
Der die Verurteilung des Angeklagten vom 26.April 1962 betreffende Vermerk in der Erziehungskartei war gemäß Nr. 7 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955 (abgeär. bei Hartung, Strafregister 2. Aufl. Anm. 5 zu § 94 JGG) am 29. Februar 1968 zu entfernen, da der Angeklagte an diesem Tage sein 24. Lebensjahr vollendete. Bezüglich der Verurteilung vom 4. Februar 1963 lief die Tilgungsfrist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 JGG a.F. am 4. Februar 1968 ab. Inzwischen war jedoch der Angeklagte erneut registerpflichtig verurteilt worden, nämlich am 24. Januar 1968 vom Schöffengericht München zu 11 Monaten Gefängnis wegen gemeinschaftlichen versuchten
Betrugs (VA S. 7). Für solche Fälle bestimmt § 45 Abs.3 Satz 1 BZRG — entsprechend der früheren Regelung des
§ 2 Abs. 1 StrTilgG -, daß dann, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Die Revision meint nun allerdings, der Verurteilung vom 24. Januar 1968 könne keine tilgungshemmende Wirkung beigelegt werden, weil sie erst am 25. Novenber 1968, also nach Ablauf der Tilgungsfristen, Rechtskraft erlangt habe und demnach auch erst nach diesem Zeitpunkt im Strafregister eingetragen worden sei. Diesem Umstand kann indessen keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Bereits § 2 Abs. 1 StrTilgG hatte keine nähere Bestimmung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Verhältnis mehrere Verurteilungen einer Person zueinander stehen müssen, um sich gegenseitig am Ablauf der Tilgungsfristen zu hindern. Bei wörtlicher Auslegung konnte es so scheinen, als ob jede neue Verurteilung die Wirkung habe, bis zu ihrer eigenen Tilgungsreife nicht nur den Ablauf der für die voraufgegangenen Verurteilungen in lauf gesetzten Fristen zu hemmen, sondern dem Verurteilten sogar die Berufung auf bereits abgelaufene Tilgungsfristen abzuschneiden. Eine solche Lösung war indessen vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. In der amtlichen Begründung zu § 2 StrTilgG (auszugsweise abgedruckt bei Hartung aaO Anm. 2 zu § 2 StrTilg6) heißt es hierzu, es müsse eine Gewähr dafür geschaffen werden, daß
die Vergünstigungen des § 1 StrTilgG (beschränkte Auskunft und Tilgung) nur eintreten, wenn das staatliche Interesse an der Kenntnis der Verurteilungen wirklich stark vermindert oder erloschen sei. Das sei "nich der Fall, wenn für eine Verurteilung zwar die Frist für die beschränkte Auskunft oder die Tilgung abgelaufen ist, inzwischen aber im Strafregister eine neue Verurteilung vermerkt worden ist, für welche die Fristen noch laufen". In einem solchen Fall müßten beide Verurteilungen gleich behandelt werden; andernfalls käme man
zu Auskünften aus dem Strafregister, die lückenhaft und irreführend wären. Alledem kann, wie insbesondere - die Wahl des Wortes "inzwischen" ausweist, nur entnonmen werden, daß eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluß haben sollte. Dagegen war nicht daran gedacht, eine einmal eingetretene Tilgungsreife, die nach allgemeiner Rechtsansicht sachlich der Tilgung gleichzusetzen ist (RGSt 64, 146, 147; BGHSt 7, 58, 60; BGHSt 20, 205, 207; Hartung JR 1952, 42, 45), gegebenenfalls nachträglich in Frage zu stellen (vgl. Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl., D5, Anm. 1 zu§ 2 StrTiig6).
Zweifelhaft blieb somit nur noch, was unter "neuer Verurteilung" zu verstehen sei. Sicherlich sollte - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - der frist für sich gesehen noch keine Hemmungswirkung zukommen. Andererseits zwang die Fassung des Gesetzes keineswegs zur Annahme des Erfordernisses einer vor Fristablauf erfolgten Eintragung der neuen Verurteilung im Strafregister (a.A. Schultheis, Recht 1921 Sp.
En
119, 122). Vielmehr konnte eine sinngemäße Auslegung en Verurteilung entscheidende Bedeutung beizumessen, weil sich allein damit eine klare, von nicht vorhersehbaren Verzögerungen der Registereintragung unabhängige und vor allem auch dem Verurteilten deutlich erkennbare Lösung abzeichnete, Hiernach kam aber bereits für den alten Rechtszustand als maßgebendes Datum der neuen Verurteilung grundsätzlich nur das Verkündungsdatum der verurteilenden Entscheidung in Betracht und nicht erst der mehr oder weniger zufällig vom weiteren Verfahrensverlauf bestimmte Tag, an dem diese Entscheidung Rechtskraft erlangte (vgl. Hartung aa0 Anm. 3 ec zu § 2 StrTilgG; Burchardi/Klempahn, Strafregister, Führungszeugnis und Karteien, 3. Aufl. Anm. I 5). Das ergab sich nicht zuletzt auch aus § 13 Abs. 4 StrRVO, wonach als das -— allein ins Register aufzunehmende - Entscheidungsdatum der Tag der Entscheidung erster Instanz galt, sofern diese nicht in höherer Instanz in der Hauptsache geändert wurde.
Die einschränkende Regelung des § 2 Abs. 1 Str-TilgG ist in § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG "im Interesse der Wahrheit und Vollständigkeit" der Registereintragungen sachlich übernommen worden (vgl. den Entwurf eines Gesetzes über das Zentral- und das Erziehungsregister, BT-Drucksache V1/477 S. 21/22, 23 in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache VI1/1550 S. 17,21). Somit muß jetzt auch für den neuen Rechtszustand davon ausgegangen werden, daß eine neue Verurteilung nur dann, aber auch jedenfalls schon dann dem Eintritt der
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Tıiigungsreife vorausgegangener Bestrafungen entgegensteht, wenn sie vor Ablauf der Tilgungsfrist verkündet worden ist, während es insoweit auf äas Datum des Eintritts der Rechtskraft ebensowenig änkommt (vgl. Götz, BZRG § 45 Anm. 6), wie es auf eine nachträgiiche Modifizierung der verurteilenden Entscheidung ankommen dürfte. Dem entspricht § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 BZRG, wonach die Tilgungsfristen neuerdings stets mit dem Tag des ersten Urteils beginnen (vgl. Götz aa0 § 34 Anm. 2, 3). Ist hiernach jedenfalis auch der Zeitpunkt der ersten Verurteilung für
un un sun ar nern Be
Da nach alledem bereits die am 24. Januar 1968 verkindete und unter diesem Datum in das Strafregister aufgenommene neue Verurteilung den Eintritt der Tilgungsreife für die beiden Bestrafungen aus den Jahren 1962 und 1963 verhindert hat, scheidet schon hierwegen der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG aus. Zs kommt daher nach Sachlage auch nicht mehr darauf an, ob der Ablauf der Tilgunesfristen im vorliegenden Fall etwa noch anderweitig gehemmt worden ist.
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Der Umstand, daß der Eintrag der ersten Verurteilung nicht in das Zentralregister, sondern gemäß § 63 BZRG in das Erziehungsregister zu übernehmen ist und im Hinblick auf das Vorhandensein der weiteren Verurteilungen nach § 58 Abs. 2 BZRG dort zu verbleiben hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Betrachtung. Ein zusätzliches Verwertungsverbot ergibt sich insoweit auch nicht aus § 61 BZRG.
2. Einen weiteren Rechtsfehler bei der Strafzumessung glaubt die Revision darin zu finden, daß die Strafkammer für das Vergehen des unerlaubten Führens von Schußwaffen eine Einzelstrafe von 3 Monaten verhängt hat, ohne sich ausdrücklich mit § 14 StGB auseinanderzusetzen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten ist bei dieser Tat strafschärfend zur last gelegt worden, daß er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt zwei Schußwaffen geführt hat (UA S, 40, 41). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß das Landgericht besondere Umstände angenommen hat, welche die Verhängung einer kKreihsitsstrafe auch in diesem Fall zur Einwirkung auf den Angeklasten unerläßlich im Sinne von § 14 3tGB machten (vgl. BGH MDR 1969, 1022; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).
3, Ebensowenig kann die Begründung der Gesamtstrafe beanstandet werden, Sie ist zwar kurz, enthält aber die wesentlichen Zumessungserwägungen und genügt deshalb den gestvellten Anforderungen (vgl. BGHSt 24, 268).
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4. Die weiteren Ausführungen der Revision zur Bemessung der Strafe enthalten nur Angriffe auf die tat-
richterliche Würdigung, ohne auch hierbei Rechtsfehler aufzuzeigen.
Nach alledem unterliegt die Revision der Verwerfung.
Pfeiffer lLoesdau Mösl
Fikart Zipfel