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BGH Urteil vom 16.08.1972 – 2 StR 98/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist der Angeklagte noch nicht zu den Vorstrafen genört worden, darf die Hauptverhandlung in seiner Atwesenheit nicht gemäß § 231 Abs. 2 StPO fortgesetzt werden. Unentschieden bleibt, ob das auch gili, wenn die Vorstrafen im Urteil nicht verwertet werden.

Nachschlagewerk: 3a nur 12 BGHSt: Ja)

StPO § 8 231 Abs. 2, 338 Nr. 5

Ist der Angeklagte noch nicht zu den Vorstrafen genört worden, darf die Hauptverhandlung in seiner Atwesenheit nicht gemäß § 231 Abs. 2 StPO fortgesetzt werden. Unentschieden bleibt, ob das auch gili, wenn die Vorstrafen im Urteil nicht verwertet werden.

BGH, Urt. v. 16. August 1972 - 2 StR 98/72 LG Bremen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 98/72 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Vertreter Günter 5 c Ep zus BEEEEB, dort geboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Friseur Walter Rudolf SD zu: zu-Ha, geboren en EEE 1925 ir rap,

3. den Maschinenschlosser Ulrich DEE zus Teiln, dort geboren an BB >35,

wegen Betruges u.a.

Ru’;

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Baumgarten

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Dr. END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

GERED >: GES

als Verteidiger für den

Angeklagten ED,

Justizangestellte

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

1. Auf die Revision des Angeklagten ScHnn wird das Urteil des Landgerichts in Bremen

vom 11. Juni 1971, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten SW wird das Verfahren gegen ihn in den Fällen Nr. 11 und 14 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und das Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten Di wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

4, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-

ten SE und De werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Revision des eklagten S_c 1. Die Prozeßvoraussetzungen sind erfüllt.

. a) Keine der dem Verfahren zugrundeliegenden Anklagen ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers ist bei Prüfung dieser Frage die ganze Anklage zu betrachten, also auch die unter der Überschrift "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" gegebene Schilderung der einzelnen Taten. Die Durchsicht ergibt, daß die angeklagten Taten eindeutig bestimmt sind.

b) Die Revisionsrüge, es mangele im Verfahren 8 KLs 4/71 an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß, weil die Kammer nicht richtig besetzt gewesen sei, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Revision hat jedoch mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung) greift durch.

Die Hauptverhandlung dauerte vom 8. April bis zum 11. Juni 1971. Nach seiner Vernehmung zur Person und zu den einzelnen Straftaten fehlte der Angeklagte seit dem 6. Verhandlungstag (ab 7. Mai 1971). Die Strafkammer sah die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO für gegeben an und führte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bis zur Urteilsfällung fort.

Im Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 1971 heißt es (Bd IV Bl. 237 dA):

"Hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten Sc wurden die Eintragungen im Strafregisterauszug erörtert.

Folgende Akten wurden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und teilweise verlesen:"

Es folgt die Aufzählung der Vorstrafakten.

Wie sich k.eraus und aus dem Sitzungsprotokoll des ersten Verhandlungstages (Bd IV Bl. 1 ff dA) ergibt, wurden die Vorstrafen nicht in Anwesenheit des Ange-

klagten Sc >enandelt. Das war ein prozessualer Fehier.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-16/2-str-98-72#rd_6

Voraussetzung des Verfahrens nach § 231 Abs. 2 StPO ist, daß der Angeklagte über die Anklage schon vernommen ist. Vernehmung zur Anklage und Äußerung zur Sache ist rechtlich gleichbedeutend (§§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäß § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Angeklagte schon zuvor, und zwar noch vor Verlesung des Anklagesatzes, zur Person vernommen werden. § 231 Abs. 2 StPO ist somit dahin zu verstehen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur fortgesetzt werden darf, wenn der Anklagesatz verlesen und er bereits zur Person und Sache vernommen worden ist. Das entspricht dem im Verfahrensrecht allgemein geltenden Grundsatz, daß der Angeklagte Gelegenheit haben muß, sich zu allen die angeklagte Tat und den Täter betreffenden Umständen persönlich zu äußern. Hierzu gehören auch die Vorstrafen. Sie durften deshalb nicht in Abwesenheit des Angeklagten erörtert und festgestellt werden.

Die Feststellung der Vorstrafen war auch kein ganz unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, was hier schon daraus erhellt, daß sie straferschwerend berücksichtigt worden sind (Bl. 208 UA).

Da der Angeklagte somit erst unvollständig vernommen war, mußte die Fortführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit gemäß § 338 Nr. 5 StPO auf die Revision zur Aufhebung des gesamten gegen ihn ersangenen Urteils führen. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Vorstrafen im Urteil nicht verwertet worden wären, ist hier nicht zu erörtern.

Die weiteren Verfahrensrügen und die - unbegründete - Sachbeschwerde brauchen nicht behandelt zu werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob und aus welchem Grund das Verfahren im Falle Wilfried KAG (Nr. 1 UA) eingestellt worden war (vgl. die Revisionsbegründung des Angeklagten SCHE von 29. Oktober 1971). Auf § 154 Abs. 4 und 5 StPO wird verwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten S um

1. Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in den Fällen Nr. 11 und 14 (Tatzeiten vor Januar 1969) bleibt die allein auf die Sachrüge gestützte Revision erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hierzu ist nur folgendes zu sagen:

Ab Januar 1969 suchte auch der Angeklagte Strick die geschädigten Firmen auf (Bl. 31 UA). Im Urteil (Bl. 215 UA) heißt es weiter hierzu:

Nachdem der Angeklagte S ww sich zuerst nur als "Besteller" betätigt hatte,

unterschied sich sein Tatbeitrag ab Januar 1969 - Fall 16 - jedoch kaum noch von dem der Ange-

klagten DB und Sc EEE .

Dagegen, daß die Strafkammer hieraus auf Mittäterschaft schließt, läßt sich zumindest für die Zeit ab Januar 1969 aus Rechtsgründen nichts einwenden. An dem Tätervorsatz seit diesem Zeitpunkt ändert nichts, daß der Angeklagte nicht in allen diesen Fällen den gleichen Tatbeitrag geleistet (persönliche Vorsprachen bei den Geschäftsherren), sondern in einzelnen Fällen sich auf andere Weise wesentlich an der Tat beteiligt hat, indem er nämlich zur Täuschung des Geschäftsherrn eine schriftliche Bestellung fingierte.

2. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil die zur Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (§ 8 49, 60, 61 BZRG).

III. Die Revision des Angeklagten D >

Die Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Durchsicht des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler zur Schuldfrage ergeben.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat beide Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend herangezogen. Die im Jahre 1966 verhängte Vorstrafe muß aber gemäß §§ 49, 60, 61 BZRG unberücksichtigt bleiben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Knoblich