Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 04.05.1972 – 4 StR 134/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Täter, der bei Begehung eines Diebstahls eine ungeladene Pistole in der Absicht mit sich führt, den Widerstand eines sich etwa Entgegenstellenden durch Drohung mit Gewalt zu überwinden, ist gemäß § 2,4 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen.
Nachschlagewerk: ja zu 2) BGHSt: ja
StGB 1969 § 24h
Der Täter, der bei Begehung eines Diebstahls eine ungeladene Pistole in der Absicht mit sich führt,
den Widerstand eines sich etwa Entgegenstellenden durch Drohung mit Gewalt zu überwinden, ist gemäß § 2,4 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen.
BGH, Urt. v. 4. Mei 1972 - 4 StR 134/72 - LG Landau i.d. Pfalz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h StR 134/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Techniker Leopold E EEE zus VHEEEED, geboren am GE 1950 in TEEEEE/CSSR, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 11. Juni 1971 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, wegen Notzucht, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Einbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in einem weiteren Fall und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
4. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung sind unbegründet. Den Entschluß, sich den gemieteten Kraftwagen zuzueignen, hat der Angeklagte in hinreichender Weise dadurch nach außen bekundet, daß er sich, im Gegensatz zu seinem bisherigen Verhalten, vom 7. November 1970 an nicht mehr um eine Verlängerung der Mietzeit kümmerte, keinen Mietzins mehr entrichtete und das Fahrzeug gleichwohl für eigennützige Zwecke und unter Ausschluß jeglicher Verfügungsgewalt des Eigentümers zu vielen Fahrten so lange weiter benutzte, bis es am 7. Dezember 1970 in erheblich beschädigtem Zustand sichergestellt werden konnte (vgl. BGHSt 4,4, 38, 41;
BCH Urteile vom 11. Mai 41967 - 1 StR 181/67 - und vom 23. August 1968 - 4 StR 313/68). Da ihm alle diese Tatumstände bekannt waren (UA 15), hat er mit unbedingtenm, nicht etwa bloß mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Pi
-L-
2. Auch im übrigen hält das Urteil der sachlich-recht- ]ichen Nachprüfung stand.
Anlaß zur Erörterung gibt nur die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF in den Fällen III 2, 6 und 7 der Urteilsgründe.
In diesen Fällen führte der Angeklagte eine, wie ihm nicht widerlegt worden ist ungeladene, Pistole ohne Munition mit sich (UA 9, 13). Er hatte "für den Fall eines eventuellen Widerstandes die Absicht, diesen Widerstand zumindest durch Drohung mit Gewalt zu überwinden" (UA 16).
Diebstahl mit Waffen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist nur angenommen worden, wenn die mitgeführte Waffe (in technischem Sinne) gebrauchsbereit war. Sollte dagegen, wie hier, die nicht gebrauchsbereite Waffe lediglich unter Vortäuschen ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung einer etwa Widerstand leistenden Person verwendet werden, ist diese Vorschrift nicht angewendet worden. Die innere Rechtfertigung für die Strafschärfung ist dabei stets in der - objektiven - besonderen Gefährlichkeit des Diebes und seiner Tat gefunden worden (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen).
Nach der Neuregelung des § 244 Abs. 41 Nr. 1 und 2 StGB durch das 1. StrRG wird die Frage, ob das (beabsichtigte) bloße Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft einer Schußwaffe den Tatbestand des Waffendiebstahls erfüllt, nicht mehr einheitlich beantwortet. Dreher (32. Aufl. § 244 StGB Bem. 3), Heimann-Trosien (LK 9. Aufl. § 244 StGB Rn. 10)
und Maurach (Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. Nachtrag S. 28) bejahen diese Frage und halten die Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF durch die Neuregelung für überholt. Lackner/Maassen (6. Aufl. § 2uh StGB Bem. 3 c), Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2hh StGB
Rn. 10), Blei (JA 1970, 278) und Corves (JZ 1970, 158) sehen dagegen den Grund für die Strafschärfung auch des
§ 2,4 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF allein in der objektiven Gefährlichkeit des Täters und lehnen eine Verurteilung wegen Waffendiebstahls in solchen Fällen nach wie vor ab. Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage im Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -, der einen Raub zum Gegenstand hat, ausdrücklich offen gelassen
(NIW 1972, 547). Sie ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu bejahen. Durch die Neuregelung ist der Schutzzweck der Vorschrift erweitert worden.
Anders als § 243 Abs. 1 Nr. 5 StCB aF spricht § 24h StGB nF nicht nur allgemein von (mitgeführten) "Waffen", sondern bedroht in Nr. 4 das Beisichführen einer Schußwaffe beim Diebstahl und in Nr. 2 den Täter oder Beteiligten eines Diebstahls mit höherer Strafe, der "eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden". Der Wortlaut dieser letzteren Bestimmung, die nach der Begründung (E 1962 S. 406) einen Fall des "yorbereiteten Raubes" enthält, "der nur deshalb nicht zur Vollendung kommt, weil der Dieb keinen Widerstand findet", erfaßt also - von der gebrauchsfertigen Schuß-
waffe abgesehen (Nr. 1) - jedes Mittel, das den Täter in den Stand versetzt, den Widerstand des anderen, sei es durch Gewalt, sei es durch Drohung mit ihr, zu brechen. Dazu gehört auch ein Gegenstand, der, wie hier die ungeladene Pistole, zwar objektiv nicht gefährlich ist, seiner Art nach sich aber dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein.
Im Gegensatz zur früheren Regelung hat die Strafschärfung in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF damit ihren Grund nicht nur in der objektiven Gefährlichkeit von Täter und Tat, sondern außerdem in dem stärkeren verbrecherischen Willen des Täters und in dem Schutzbedürfnis des sich möglicherweise Entgegenstellenden. Dieser soll nicht erst vor Gewalt, sondern schon vor der Bedrohung mit ihr bewahrt werden. Der Dieb, der entschlossen ist, im Fall eines Widerstandes Gewalt anzuwenden oder mit Gewaltanwendung zu drohen und deshalb einen Gegenstand mit sich führt, den er gegebenenfalls zu diesem Zweck als geeignetes Mittel verwenden will, soll schärfer bestraft werden
als derjenige, der sich auf die gewaltlose Wegnahme
der Sache beschränken und bei auftretendem Widerstand von seinem Vorhaben Abstand nehmen will. Ebenso wie beim Raub, bei dem der Widerstand durch entsprechende Drohung überwunden worden ist, kann eS aber auch für die höhere Strafwürdigkeit der Tat des Diebes, der bereit ist,
zum Räuber zu werden, keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der zur Androhung von Gewalt mitgeführte Gegenstand objektiv gefährlich ist oder nach dem Willen des Täters von dem Widerstandleistenden nur für gefährlich gehalten werden soll.
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Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor nicht anwendbar ist, wenn eine Schußwaffe ohne Munition lediglich unter Vorspiegelung ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden soll (BGH NW 41972, 547; BGH NJW 1972, 731 mit Anmerkung von Schröder). Der Grund für die erhöhte Bestrafung des Raubes mit Waffen liegt ausschließlich in der erhöhten Gefährlichkeit der Tat und des Täters, nicht auch in dem Schutzbedürfnis der sich der Wegnahme widersetzenden Personen vor Gewaltanwendung oder Bedrohung, dem bereits die Vorschrift über den einfachen Raub nach § 2149 StGB dient.
Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg Salger