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BGH Beschluss vom 19.11.1970 – 2 StR 512/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 065 %2 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 512/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Seemann Rolf KB zu: Sr. dort

geboren an. BD 1340, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

S&

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1970 beschlossen:

I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 8. September 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Bremerhaven vom 10. Juni 1970 gewährt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

1. dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe statt des versuchten schweren Raubs (in Tateinheit mit Körperverletzung) des versuchten Raubs (in Tateinheit mit Körperverletzung) schuldig ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fell II 1 der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung gemäß § 5 255, 253, 250 Abs. I Br. 4 StGB verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, schweren Diebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Zwar ist die Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge greift jedoch im Schuldspruch durch, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II:6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In Fall II 1 hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. §§ 253, 255) StGB für erfüllt angesehen, weil der Angeklagte nachts durch das nichtverriegelte Fenster des Abstell-

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raums in die Wohnung der Familie Kap eingestiegen war und sich über den Korridor in das Schlafzimmer der Zeugin Kap pegeben hatte,

die dann von ihm durch die Androhung des Erschießens zur Herausgabe von Geld veranlaßt worden war. Diese Feststellungen reichen zur Annahme, daß sich der Angeklagte in das Gebäude "eingeschlichen" hat, nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist unter "Einschleichen" ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung kann nicht schon darin erblickt werden, daß der Angeklagte den Weg durch das Fenster des Abstellraums gewählt hat. Andernfalls wäre jedes Einsteigen zugleich ein Einschleichen; das stünde schon nit dem Wortsinn nicht in Einklang, widerspräche aber auch der Entscheidung des Gesetzgebers, der für den Raub keinen dem § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF entsprechenden Erschwerungsgrund vorgesehen hat. Der erwähnten Entscheidung BGHSt 14, 198 kann nicht entnommen werden, daß hier auf das Erfordernis

. zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen verzichtet worden sei. Damals wußte der Täter, daß sich in dem Zimmer, in das er einstieg, jemand befand, weshalb er sich "zu besonders vorsichtigem Vorgehen" veranlaßt sah.

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Ob danit bereits die Annahme des Merkmals "Einschleichen" gerechtfertigt war, Kann der erkennende Senat dahingestellt lassen; denn hier ergeben die Feststellungen keinerlei besondere Vorkehrungen des Angeklagten gegen eine Entdeckung. Die Strafkammer hat der Frage offenbar keine Bedeutung beigemessen. Die Prüfung muß in neuer Verhandlung nachgeholt werden.

Ferner ist der Schuldspruch im Fall II 6 wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu ändern. Die Strafkammer hat auch hier 8 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB angewendet. Danach muß die Tat "zur Nachtzeit" verübt sein; diese endet mit dem Beginn der Morgendämmerung (vgl. RGSt 3, 209).

Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1952, 312), wonach es auf die Zeit der ortsüblichen Nachtruhe ankommen soll, kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Strafkanmmer war es, als der Angeklagte in das Zimmer einstieg, "bereits hell". Der Angeklagte hat sich deshalb insoweit nur des versuchten Raubs schuldig gemacht.

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Mit Rücksicht auf die teilweise Aufhebung und Änderung des Schuldspruchs, und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die in den betreffenden Fällen II 1 unä II 6 verhängten Einzelstrafen die Höhe der in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen beeinflußt haben, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Damit wird auch über die Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden sein.

Baldus Kirchhof Müller

anmmam Ian U. Baumgarten Mey