Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 06.08.1971 – 2 StR 391/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

20 > StR 391/71 BESCHLUSS 32 094

6.

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Alois Ignaz M a) aus VE, zeboren an. EB 1947 in CE /

Oberschlesien,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

<>

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

10. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - schwerer - versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge im Strafausspruch Erfolg.

Obwohl im Urteilsspruch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zum Ausdruck kommt, sieht die Strafkammer eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben an, ohne dies näher zu begründen. Ersichtlich ist sie der Ansicht, daß der Angeklagte im Sinne dieser Bestimmung in die Wohnung der Zeugin eingeschlichen ist. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9,

en

253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung liegt noch nicht darin, daß der Angeklagte durch ein offenstehendes Fenster eingestiegen ist. Einsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH Beschluß vom 19. November 1970

- 2 StR 512/70). Da weitere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Urteilstenor enthaltenen rechtlich einwandfreien Schuldspruch bestätigt, nach dem nicht versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern nur versuchte räuberische Erpressung vorliegt. Jedoch mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.

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