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BGH Beschluss vom 24.03.1972 – 2 StR 78/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 Str 78/72 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Georg Egon B

us EEE, senoren am EEE 1349 in Te, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

NN

her ?. Strafscnat des Rundesgerichtshofs hat nach Anhürung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde- “ührers in der Jitzung vom 24. März 1972 gemäß § 349

y

Abs. 2 bis 4 !\tTO beschlossen:

uf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in fulda vom 12. Oktober 1971

1. dahin geändert, daß der Angeklagte

a) im Fall III 3 der Urteilsgründe nur wegen Urkundenfälschung (§ 267 stGB),

b) ia rall III 5 lediglich wegen räuberischer Erpressung ($% 253, 255, 249 StGB) verurteilt wird,

2. mit den Feststellungen im gesamten Strafausppruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer üirpressung, Diebstahls, Unterschlagung und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei FAllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unä sechs Monaten verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Im Fall III 3 der Urteilsgründe kann der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung verurteilt werden.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er in West-Berlin einen dem Zeugen TED zehörenden Berechtigungsschein für eine Heimfahrt nach TiEED-Vo unterschiagen (Fall III 1). Es handelte sich um einen Berechtigungsschein, wie ihn die in West-Berlin beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Bundesgebiet vierteljährlich vom Arbeitsamt gemäß $% 10 der Richtlinien zur Pörderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 (BAnz. Nr. 26 vom 7. Februar 1962) in der ge- "nderten. Kassung vom 12. November 1968 (BAnz. Nr. 217 vom 19. November 1968) erhalten. Den Berechtigungsschein legte der Angeklagte bei einem Reisebüro vor und gab sich als EB aus. Daraufnin wurden ihm eine Flugkarte und zwei Fahrkarten im Gesamtwert von 171,-- DM ausgehändigt. Die fimpfangsquittung unterzeichnete er mit dem Namen des zeugen EB. "Durch diese Handlungsweise ... verlor

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BD — ) seinen Änspruch auf Wrhalt eines lrei-Fluges und der “pschlustfahrkarte für das betref- (ende Vierteljahr" (Bl. 4 UA).

Der in diesem Verhalten des Angeklagten liegende Betrug ist eine mitbestrafte Nachtat zu der Interschlagung des Berechtigungsscheins. Denn durch ihn wurde dem bereits durch die Vortat eingetretenen Nachteil kein neuer Schaden hinzugefügt, insbesondere kein neues Rechtsgut verletzt. Die Strafbarkeit des Betrugs wird deshalb durch die Bestrafung wegen der nterschlagung mit abgegolten.

2. Demgegenüber hat die Strafkammer den Angeklagten im Tall III 4 (zu dem auch noch ein Teil des Walles III 2 gehört) zu Recht außer wegen Urkundenfälschung auch wegen mit dieser in Tateinheit stehenden Betrugs verurteilt. In diesem Fall hob der Angeklagte von einem Postsparkassenbuch, das er nebst der "Sicherungskarte" (Ausweiskarte) gestohlen hatte, am 1.5, Ze, 3er, 4., 5. und 8. Februar 1971 jeweils 300,-- DM und am 10. Februar 1971 99,-- DM ab. Dabei gab er sich als der Postsparer aus, legte aber keinen Personalausweis vor (Bl. 9 UA). Geschädigt durch den Betrug wurde entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Postsparer, sondern die Post. Denn sie zahlte die Beträge nicht mit befreiender Wirkung dem Postsparer gegenüber aus. Gemäß § 12 Abs. 2 der Postsparkassenoränung vom 1. Dezember 1969 (BGBl I 2164) dürfen an einem Tag Rückzahlungen von mehr als 200,-- Di nur an den Postsparer selbst geleistet werden. Insoweit wäre die Post

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scdislich dann von ihrer Verpflichtung befreit worien, wenn sich der betrelfende Postbeamte den rersunalausweils des Tostsparers hätte vorlegen lassen. Hinsichtilch der Auszahlung der 39,-- DM wurde die Post von ihrer „chulälverpflichtung nicht befreit, weil nach 12 Abs. 1 der lostsparkassenordnung aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist innerhalb von 50 Zinstagen nur bis zu 1.000,-- DM ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden dürfen. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung nach § 15 der Postsparkassenordnung steht der Unwirksamkeit der Leistung im verhältnis zum Postsparer nicht entgegen (vgl. BGHZ 42, 302).

Ob der Angeklagte mit einer solchen Schädigung ler lost gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, kann dahingestellt bleiben. Der Schädigungsversatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Täter unter dem zu Sschädigenden eine von dem wirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt (RG GA 67, 437).

53. Im Fall III 5 hat der Angeklagte die räuberische Srpressung nicht unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4in Verbindung mit § 255 StGB besangen. Aus den Teststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, daß er sich in das Wohngebäude der geschäüigten Eheleute MR |] eingeschlichen hat. Unter "Binschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem sich der Täter der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl.

RaHst 9, 257; 14, 198). Kine solche zusätzliche Voarkehrung liest nicht schon darin, daß der Angeklagte über die an die JHauswand gestellte Schubkarre durch

ein offenes Penster einstieg. Binsteigen zur Nachtzeit

bedeutet noch nicht ein Binschleichen (RG, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -). Besondere Vorsichtsmaßnehmen des Angeklagten zur Vermeidung einer

intdeckung Äauren andere Personen sind von der ötra!lkammer nicht festgestellt worden. Insbesondere 'sönnen je nicht in der Feststellung der Strafkammer gesehen werden, der Angeklagte sei "heimlich" in das Haus eingestiegen (Bl. 6 UA).

4. Die weitergehende Revision ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Der „trafausspruch muß jedoch in vollem Umfang aufgehoben werden. %s läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der in den fällen III 1, 2 und 4 verhängten Einzelstrafen durch die der anderen Finzelstrafen beeinflußt worden ist.

Kirchhof Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg