Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 22.12.1971 – 2 StR 576/71

2. Strafsenat

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2032 044 BUNDESGERICHTSHOF

> StR 5760/71 BESCHLUSS

an

in der Strafsache

gegen

1. den Mietwarenfahrer Udo F EEE aus St. Auiip-N: GE, zeboren am MR. EB 1945

in Sieghurg,

2, den Kontrolleur Karl KOM aus vo», geboren am MM. GEM 19.6 in EEEEED/ SEE,

wegen Verabredung eines schweren Raubs

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. April 1971

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht der "Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes", sondern der "Verabredung eines Raubes" schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun bzw. sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte FEED das Verfahren. Ferner rügen beide Beschwerdeführer Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge haben die beiden Angeklagten jedoch teilweise Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nur die Verurteilung wegen Verabredung eines Raubes, nicht eines schweren Raubes. Bei den beiden Start-Alarm-Pistolen "RB" Model BEE, Kaliver 8 mn, mit denen die Angeklagten die Bankangestellten einschüchtern wollten, handelte es sich nicht um "technische Waffen", Denn sie waren nicht dazu geeignet und auch nicht allgemein dazu bestimmt, Menschen auf mechanischem oder chenmischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125, 127). Die Pistolen besitzen keinen durchbohrten Lauf, sondern nur eine Laufattrappe. Die Verbrennungsgase entweichen durch zwei nach oben gerichtete Öffnungen (Nasenlöcher). Es fehlt hier deshalb an der bei einer Waffe im technischen Sinne vorausgesetzten besonderen Gefährlichkeit. Unerheblich ist, daß die Angeklagten beim Drohen mit den Pistolen den Anschein gefährlicher Waffen erwecken wollten. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF genüge schon die Absicht des Drohens mit einem nur scheinbar gefährlichen Gegenstand (vgl. LK, § 244 Rdn. 10; Dreher, § 244 Anm. 3 B; a. A. Lackner-Maassen, § 244 Anm. 3 c; Schönke-Schröder, § 244 Rdn. 10). Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht geändert worden. Die durch dieses Gesetz

getroffene Neuregelung des Diebstahls mit Waffen läßt auch nicht etwa eine hieran angepaßte, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu (vgl. den zur Aufnahme in die Entscheidungs-Sammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1971

Die Urteilsgründe enthalten ferner keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten mindestens mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Pistolen als Schlagwerkzeuge und damit als Waffen im nichttechnischen Sinne benutzen zu können. Bei dem geplanten Überfall handelt es sich deshalb nur um einen einfachen Raub.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht ergeben. Diesen hat der Senat selbst entsprechend geändert, weil andere Feststellungen zum Erschwerungstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der neuen Hauptverhandlung mit Sicherheit nicht zu erwarten sind.

Da aber nicht völlig auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Annahme einer Verabredung lediglich eines einfachen Raubes auf niedrigere Strafen erkannt hätte, hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg