Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 27.01.1971 – 2 StR 593/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 593/70 URTEIL Hl

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Wilhelm M EB aus rEEB-Ko, zeboren am. EB 1942 in KERED, zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus | als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. wWillms

Bundesrichter Baumgarten

Bundesrichter Dr. Meyer

Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 3. Juni 1970 wird verworfen; jedoch ist der Beschwerdeführer nicht der Notzucht mit Todesfolge, sondern der versuchten Notzucht mit Todesfolge schuldig; außerden entfallen im Urteilsspruch die Worte "und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen"; ferner wird der Urteilsspruch um folgenden Satz ergänzt: "Weitere Folgen im Sinne des § 31

Abs. 1 StGB treten nicht ein".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen - im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen - Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Seine auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Er-

folg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1. Die Aufklärungspflicht gebot nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht derjenigen anschließen, die es für überzeugend hält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

2. Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht im übrigen festgestellten Umstände war es aus verfahrensrechtlichen Gründen auch nicht verpflichtet, die Einzelheiten des vom Diplompsychologen Dr. OEEEEMB erstatteten Sachverständigengutachtens wiederzugeben und zu erörtern.

3. Die Anhörung des Fräulein H@WW war nicht erforderlich, da der Angeklagte die Richtigkeit des der Anklageschrift vom 5. Januar 1968 zugrunde liegenden Sachverhalts nicht bestritten, vielmehr auch diesen Fall selbst geschildert hat (vgl. S. 17 UA).

Bla

4. Das Scohwurgericht hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei beim Würgen in den Sinn gekommen, er könne auf diese Weise einmal eine Frau töten. Daß dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei (§ 261 StPO), ist nicht erwiesen.

5. Die Behauptung des Angeklagten, das Schwurgericht

habe die Zeugin Helga-Maria TB wegen Bedeutungslosigkeit ihrer Aussage nicht vereidigt, die wesentlichen Fest-

stellungen zum Trunkenheitsgrad aber auch auf die Bekun-

dungen dieser Zeugin gestützt (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO), beruht offensichtlich auf einer Verwechslung mit der Zeugin

Maria m.

6. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet, daß das Schwurgericht ihn wegen vollendeter statt wegen versuchter Notzucht verurteilt hat, ist sie gegenstandslos. Insoweit greift die Sachrüge durch.

7. Im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

‚II. Die Sachrüge

. 1. DaB das Schwurgericht den wesentlichen Inhalt des von Dr. O@EEEEEB erstatteten Gutachtens nicht wiedergibt und erörtert, ist auch kein sachlichrechtlioher Feh-

2. Der Urteilsspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Notzucht (mit Todesfolge) schuldig ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen,

ob der Tod des Opfers bereits im Stadium des Versuchs

oder erst nach der Vollendung der Notzucht eingetreten

ist. Da eine Aufklärung insoweit nicht mehr möglich ist, muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Frau Tr schon tot war, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Die danach gebotene Änderung

des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, weil sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen könnte. Der Beschränkung auf den Versuch der Notzucht steht die Anwendbarkeit des § 178 StGB nicht entgegen. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts ist ferner auszuschließen, daß diese Änderung des Schuldspruchs das Schwurgericht veranlaßt hätte, statt der lebenslangen eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen.

3. Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinderte das Schwurgericht nicht, auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, sofern diese ihm gleichwohl schuldangemessen erschien. Insoweit lassen die Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, sondern auch heimtückisch getötet und besonders roh gehandelt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine unzulässige Doppelverwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (§ 13 Abs. 2 StGB). Denn das Schwurgericht hat das Erschwerende darin gesehen, daß hier mehrere Alternativen des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt waren.

4. Der Strafausspruch war nur insofern zu ändern, als das Sohwurgericht auch den befristeten Verlust der

Wählbarkeit ausgesprochen hat. Wie vom Senat bereits in 2 StR 67/70 entschieden worden ist, kann das passive Wahlrecht wegen vor dem 1. April 1970 begangener Taten gemäß Art. 89 Abs. 1 und 2 des 1. StrRG nur im Rahmen des § 31 Abs. 2 und 5 StGB nF aberkannt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier nicht erfüllt.

Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrR& treten weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein.

Baldus Willms Baumgarten Meyer Meise