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BGH Urteil vom 03.04.1970 – 2 StR 67/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 67/70 URTEIL 3.%

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz Heinrich 's EEE aus WB, dort geboren am ED 335, zur

Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen Straßenraubs u.a.

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist mangels näherer Dar- _ legung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsausführungen zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Fehler im Schuldspruch ergeben. Der Strafausspruch muß dagegen im Hinblick auf die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Bestimmungen aufgehoben werden, da seitdem die Verurteilung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes bingewiesen:

Nach § 31 Abs. 1 StGB in der seit 1. April 1970 geltenden Fassung verliert derjenige, der wegen eines. Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsfähigkeit) und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (passives Wahlrecht). Da die Taten vor den 1. April 1970 begangen worden sind, treten diese Statusfolgen nach der Übergangsregelung des Art. 89 des 1. StrR®

nicht von Rechts wegen ein. |

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Gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 hat die Strafkamnmer dem Angeklagten durch Urteilsspruch die Amtsfähigkeit auf die Dauer von fünf Jahren abzuerkennen, wenn sie nach dem bisherigen Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.

Für den Verlust der Wählbarkeit (des passiven Wahlrechts) gemäß § 31 StGB nF ist dagegen bei Taten, die vor dem 1. April 1970 begangen worden sind, kein entsprechender Urteilsspruch vorgesehen. Zwar würde diese Rechtsfolge bei Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach § 31 Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintreten, wenn die Tat nach dem 1. April 1970 begangen worden wäre. Der Gesetzgeber hat aber dieses unterschiedliche Ergebnis bewußt in Kauf genommen, offenbar aus der Erwägung, daß der in der Übergangszeit straffällig gewordene Täter nicht schlechter gestellt werden soll, als nach bisherigem Recht, welcheg den Verlust der Wählbarkeit als automatische Rechtsfolge der Zuchthausstrafe nicht gekannt hat. Daß nach 8 34 Nr. 3 StGB aF die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kraft Gesetzes zum Verlust der Wählbarkeit führte, ist ohne Bedeutung. Das Übergangsrecht des

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Art. 89 Abs. 2 des 1. StrRG läßt die Aberkennung der Wählbarkeit auch in einem solchen Fall nur zu, soweit in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen nach § 31 Abs. 2 StGB nF hierauf erkannt werden kann. Das ist bei den Strafdrohungen gegen Raub nicht der Fall.

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten