Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.10.1975 – 2 StR 511/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 511/75 URTEIL ZP.10,
in der Strafsache
gegen
den Innenarchitekten Manfred S ) aus DOEEEEEEED- EEE. geboren am GEB 1959 in Taumump,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt OB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 18. Oktober 1974 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Fr - 3 -
Gründe§
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Abend des 26. Dezember 1973 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im Personenkraftwagen nach Mannheim, wo das Paar bis nach 2 Uhr nachts verschiedene Lokale aufsuchte. Auf der Rückfahrt nach Darmstadt schoß der Angeklagte mit einer Pistole auf den Kopf seiner neben ihm sitzenden, wegen Übermüdung eingeschlafenen Frau, wobei die Kugel unmittelbar über dem linken Ohr des Opfers eindrang. Anschließend fuhr er in das Krankenhaus nach Darmstadt-Eberstadt, wo er gegen 3 Uhr eintraf und die sofortige Untersuchung und Behandlung der Verletzten veranlaßte. Diese konnte nach einer schwierigen Operation gerettet werden. Doch ist als Folge der lebensgefährlichen, zum Verlust von Gehirnmasse führenden Verletzung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Sprech- und Erinnerungsvermögens zurückgeblieben.
Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte seine Frau töten wollte. Ein mögliches Motiv für seine Tat findet es darin, daß er ein Verhältnis zu einer anderen Frau angeknüpft hatte, aber auch darin, daß er im Falle des Todes der Ehefrau als deren Erbe und als Berechtigter aus einer Lebensversicherung erhebliche Einkünfte gewonnen hätte. Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, daß der beharrlich leugnende Angeklagte von vornherein darauf ausging, seine Tat durch die Behauptung eines Raubüberfalls unbekannter Täter zu verdecken, die ihn angeblich auf seiner Heimfahrt von Mannheim durch Vortäuschen einer Autopanne zum Anhalten und Öffnen des Seitenfensters seines Wagens veranlaßten, und daß die Fahrt zum Krankenhaus mit zu diesem Tatplan gehörte. Es glaubt jedoch nicht ausschließen zu können, daß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses auf der Fahrt zum Krankenhaus anderen
-L-
Sinnes wurde und nun ernstlich auf die Rettung seines Opfers bedacht war. Es hat deshalb zu seinen Gunsten einen Rücktritt vom in der Form heimtückischer Tötung versuchten Mord als gegeben angesehen und den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die unbedenklichen Feststellungen des Schwurgerichts tragen den Schuldspruch. Daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, schloß die Annahme von Körperverletzungsvorsatz nicht aus, weil Körperverletzung stets notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und somit der Tötungsvorsatz den Vorsatz der Körperverletzung immer einschließt. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht (siehe insbesondere BGHSt 16, 122 und neuerdings BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75).
Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 223 a StGB darauf gestützt, daß der Angeklagte eine Waffe gebraucht hat. Es hat "die heimtückische Begehung der Tat" strafschärfend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Verbot strafschärfender Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes (§ 46 Abs. 3 StGB) mit Rücksicht darauf, daß Begehung der Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls gleichfalls die Anwendung des § 223 a StGB begründet, ist darin jedoch nicht zu finden, weil die Begehung anderer
rr - 5.
Alternativen des gleichen Tatbestands als Straferhöhungsgrund verwertet werden darf (BGH, Urteil vom 27. Januar 1971 - 2 StR 593/70 - bei Dallinger MDR 1971, 363).
II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft kann mit ihrer Sachrüge gleichfalls keinen Erfolg haben. Ihrer Meinung, die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom (beendeten) Versuch beruhe auf einem sachlichen Widerspruch in den Feststellungen, kann der Senat nicht folgen. Wenn das Schwurgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses noch innerlich an seinem Tatplan festhielt, wonach die Verbringung seiner Frau ins Krankenhaus nicht ihrer Rettung, sondern ausschließlich der Stützung seiner Legende vom Raubüberfall dienen sollte, wenn es vielmehr für möglich ansah, daß der Angeklagte angesichts der unmittelbaren Folgen seiner Tat anderen Sinnes wurde und das Krankenhaus mit dem ernstlichen Ziel der Hilfeleistung und Erhaltung des Lebens der Verletzten aufsuchte, so liegt das ausschließlich im Bereich tatrichterlicher Würdigung. In diesem Sinne durfte das Schwurgericht sehr wohl den Ruf des Angeklagten "Hilfe, Hilfe, meine Frau verblutet" als Ausdruck einer solchen Willensrichtung bewerten, obwohl eine Äußerung dieses Inhalts auch als Hilfsmittel der geplanten Täuschung vorstellbar ist. Daß der Angeklagte sich nicht selbst auf einen Rücktritt vom Versuch berufen hat, ergibt sich als notwendige Folge seines Leugnens der Tat.
-6-
Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft bestand für das Schwurgericht schließlich auch kein Anlaß, die Anwendbarkeit der §§ 224, 225 StGB zu prüfen. Eine Folge nach § 224 StGB ist nicht eingetreten. Der Gedanke, daß der Angeklagte eine solche Folge als Vorstufe der Tötung beabsichtigt haben könnte, erscheint als so abseitig, daß seine Nichterörterung keinen sachlichen Mangel des Urteils begründen kann.
Schumacher Willms Müller
Meyer Buddenberg