Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 29.09.1970 – 5 StR 319/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
says) BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Margarete M ED zeborene U geboren ar EEE 19:55 ir reg,
wegen gemeinschaftlichen Betruges
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1970, an der teilgenommen haben:
- ‚:Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt --als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Herrmann Bundesrichter Fleischmann and als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtoanvalt GEM =.
als Verteidiger,
Justizangestellte (un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die. Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.November 1969 wird verworfen, jedoch wird in der Urteilsformel das Wort "Gefängnis" durch "Freiheitsstrafe" : ersetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen:
- Von .Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betrüges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, hierauf die Untersuchungshaft angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbesehwerden,
1, Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat durch Gesuche vom 4. und 13.November 1969 die richterlichen Mitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Beide Gesuche sind gemäß § 26a Abs.1 Nr,1 und Abs,2 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten
Richter verworfen worden.
a) Das erste - vom Verteidiger telegrafisch angebrachte - Gesueh, mit dem "Gericht (Vorsitzender und Beisitzer)" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden, war damit begründet worden, daß der Termin vom 4,.Nevember 1969 unnötig sei, "da der Zeuge up auch am Termin 3.10.69 gehört werden konnte. Daher unnötig Verlegung auf 4.11.69, weil damit Angeklagte nur unnötige Kosten für Reise Berlin".
Darauf hat das Landgericht einen Beschluß verkündet, nach dem "das Ablehnungsgesuch des Verteidigers Rechtsanwalt ED 215 unzulässig verworfen wird (§ 26a Abs.1 StPO).
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Zur Begründung heißt es: "Abgesehen davon, daß der Verteidiger kein eigenes Ablehnungsrecht'hat — die. Angeklagte hat sich das Ablehnungsgesuch ausdrücklich nicht zu eigen gemacht: -, und abgesehen davon, daß die abgelehnten Richter nicht namentlich genannt worden sind, ist das Gesuch, dessen Gründe im übrigen nicht glaubhaft. gemacht worden sind, verspätet. Dem Verteidiger war seit dem 50. Oktober 1969 bekannt, daß der Fortsetzungstermin am 4. Novenber. 1969 stattfinden sollte. Das Gesuch ist erst am 4. November. ‚1969, zwischen zwölf und vierzehn ‚Uhr bei Gericht ‚eingegangen und somit nicht. unverzüglich angebracht worden".
, zu Unrecht wendet sich der Verteidiger gegen ie” Ausführungen in dem Beschluß, wonach dem Verteidiger schon am 30.0ktober 1969 bekannt gewesen sei, daß die Hauptverhandlung erst am 4.November 1969 fortgesetzt werden solle. Das ergibt sich ‘vielmehr aus der Sitzungsniedersehrift über. die Verhandlung vom 30. Oktober 1969. Darin ist beurkundet, daß an diesem Tage in Gegenwart des Wahlverteidigers der Gerichtsbeschluß verkündet worden ist, die Hauptverhandlung. zu unterbrechen und am 4.November 1969 um 10 Uhr fortzusetzen. Mit ihren längeren Darlegungen, daß diese Beurkundung unrichtig Sei,. kann die Revision nicht gehört werden, denn gegen den die - Förmlichkeiten der Hauptverhandlung betreffenden Inhalt des Sitzungsprotokolls ist nur der, Nachweis ‚der Fälschung zulässig ($, 274 Satz 2 StPO). ‚Dafür ‚sind ‚auch nach dem Vortrag der Revision keine ‚Anhaltspunkte gegeben.
») Das zweite Kolehnungsgesuch der Angeklagten von 13.November 1969 ‚hat die. ‚Strafkammer. ‚ebenfalls zu Recht wegen Verspätung als unzulässig, verworfen. Der ‚Ablehnungsgrund "war.erneut auf diesem ‚Gesamtkomplex, nämlich.
1. Entscheidung durch die ebgelchnten Richter ‚serbeu; : R
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2. der nicht zutreffenden Begründung, das Ablehnungsgesuch sei verspätet eingegangen - und daher nicht zu berücksichtigen",
gestützt.
. Ihre wegen Verspätung verwerfende Entscheidung hat die Strafkamner zutreffend damit begründet, daß die Angeklagte von der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuches schen zehn Tage zuvor, nämlich am 4.November 1969 Kenntnis erhalten habe. Das wird wiederum durch die Sitzungsniederschrift bestätigt. Sie beweist, daß der‘ Beschluß vom 4.November. 1969 in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Pflichtverteidigers verkündet worden ist.
Da in der Revisiensbegründung im Zusammenhang nit dem zweiten Ablehnungsgesuch darauf hingewiesen worden ist, daß der 14.November 1969 der nächste Verhandlungstag nach dem 4. November 1969 war, wird noch darauf aufmerksem gemacht, "daß es bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung geboten sein kann, das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung vor deren Fortsetzung schriftlich anzubringen (vgl. BEHSt 21,334,344).
2. Weder das in Art. 103 Abs,1 66 verbriefte Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör noch eine sonstige Verfahrensvorschrift ist dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer die Hauptverhandlung ungeachtet der Mitteilung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt TB, er sei verhindert, em 4, Novenber 1969 entsprechend dem zuvor gefaßten Beschluß fortsetzte. In dem Fortsetzungsterfin war die Angeklagte durch den ihr schon am 24.0ktober 1969 bestellten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ED verteidigt. Einen Antrag nach '§ 145 Abs,3 StPO, die Hauptverhandlung wegen mangelnder Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung zu unterbrechen, hatte der Pflichtverteidiger
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nicht gestellt, der in erster Linie entscheiden mußte, ' ob er die Angeklagte verteidigen konnte.
3. Was die Revision unter III der Revisionsbegründung vorgebracht hat, ist ebenfalls unbegründet.
a) Inwiefern dadurch, daß. durch Gerichtsbeschlüsse sowohl innerhalb der einzelnen Sitzungstage. die Hauptverhandlung unterbrochen als auch von einem zum anderen Tage verlegt worden ist, die Verteidigung der Angeklagten unzulässig beschränkt worden sein kann, ist nicht ersichtlich. Alle diese Maßnahmen lagen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden oder des Gerichts.: Eine rechtlich fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu erkennen. Insbesondere der schwere Vorwurf, daß viele Fortsetzungstermine und die unnötige Ausdehnung der -Hauptverhandlung auf sechs Tage die Angeklagte habe zermürben sollen, ist nicht beweisbar..
b) Ebenso liegt es für die Behauptung, die am 27.November 1969 vom Verteidiger erklärte Zurücknahme seiner am selben Tage gestellten Hilfsbeweisamträge sei ihm und der Angeklagten durch die Ankündigung abgenötigt worden, daß anderenfalls weitere drei Verhandlungstage. bis zum 17.Dezember 1969 erforderlich würden.
ce) Die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen KB zenäß § 60 Nr.3 StPO a.F. wegen Beteiligungsverdachts und die Zeugin RD zemäs § 61 Nr.2 StPO ‘als Geschädigte unbeeidigt zu lassen, ist nicht zu be- :sanstanden. Die Revision kann. hierauf schon: deshalb nicht gestützt werden, weil .die Verteidiger es unterlassen „haben, nach § 238: Abs.2 StPO die. Entscheidung des:
Gerichts ‚herbeizuführen. Einer ausdrücklichen Aufforderung
des Vorsitzenden, ‚zur. Frage. der Vereidigung Stellung zu nehmen, bedurfte es nicht. 0:
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4. Die auf.§ 251 Abs.1 Nr.3 StPO gestützte/Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen :,der- von der. Revision bezeichneten auswärtigen Zeugen entsprach dem Gesetz, insbesondere auch unter Berück-: sichtigung der Bedeutung der Aussagen. Sie waren schon deshalb,. weil die Angeklagte geständig war, für die Aufklärung nicht von besonderer Bedeutung.
5. Der Vorwurf, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs.2 StPO von der Vernehmung des Zeugen Helmut MB abgesehen, ist unverständlich, weil die. Revision selbst vorbringt, daß Gericht und Staats- . anwaltschaft sich intensiv, jedoch ohne Erfolg bemüht hätten, den Ehemann der Angeklagten aufzufinden.
Auch die übrigen von der Revision vermißten Zeugenvernehmungen und die Hinzuziehung von Sachverständigen drängten sich der Strafkammer mit Rücksicht auf das Geständnis der Angeklagten nicht auf.
6. Was die Revision unter Berufung auf § 261 StPO vorgetragen hat, bewegt sich entweder unzulässigerweise im Tatsächlichen oder 1st offensichtlich unbegründet.
II. Die Saechrüge.
. Auf die Sachrüge hat. der Senat das Urteil in seinen gesamten Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler. ergeben, Die Behauptung der Revision, die Strafkammer :habe. § 14 StGB n.F, (= § 27Tb. StGB in der Übergangs- . fassung des Art.106 Abs.1 Nr.1 1.StrRG) verletzt, weil sie dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht geprüft habe, ist unrichtig (UA S.35)..
-8- Die Revision mußte daher verworfen werden. Gemäß Art,95 Abs,53 1.StrRG war jedoch der Strafausspruch von
Gefängnis auf Freiheitsstrafe umzustellen.
Die Entscheidung entsprieht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Siemer Schnitt
Herrmann Fleischmann