Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 16.06.1970 – 1 StR 79/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

63 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_79/70 URTEIL ‚6

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Otto aus AB geboren an IB. un 1946 in Rei, zur SEND, in

dieser Sache in an uchungshafte

2. den Werber Joachim S c h Wim, zuletzt N ,

geboren am MW. EEE 1945 in Cop (Lkrs.A );

wegen Autostraßenraubs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Pikart

Bundesrichter Dr. Woesner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE (EEE)

als Verteidiger des Angeklagten Schulz,

Justizhauptsekretär (ED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

Die Revision des Angeklagten SE gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Sep-

tember 1969 wird verworfen. Jedoch ist er, ebenso wie der Mitangeklagte uuD © 1a" zu Zuchthaus, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte KEEEES hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörlgen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Ar ek

-— 3.

Gründe§

I. Das Landgericht hat die Beschwerdeführer Kup und Sch (sowie den Angeklagten Ang, der kein Rechtsmittel eingelegt hat) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar Km zu drei, Sch@#® zu zwei Jahren. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten KEEB und Sch@® mit der Verfahrens- und Sachrüge.

Die Revision KEEEB b1eibt - von einer gesetzlich bedingten Richtigstellung abgesehen - erfolglos; die Revision Sch hat Erfolg.

II. Revision Keppeler:

1. Die Berufung des Verteidigers auf § 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Der Angeklagte ist bezüglich der Anwendbarkeit des § 316 a StPO gemäß § 265 Abs. 1 StPO belehrt worden (Bl. 159 d.A.; S. 2 der Gegenerklärung). Ferner wurde ihm und seinem Anwalt Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der Niederschrift, ergibt sich aber aus dem Sinn des Hinweises und dem Zusammenhang des Protokolls. Erklärungen wurden auf den Hinweis nicht abgegeben (a.a.0.). Der Fall RGSt 25, 346 ff. lag besonders. Dort wurde unmittelbar nach der Belehrung das Urteil verkündet. -— Im vorliegenden Fall kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Ein Aussetzungsamtrag nach § 85 Abs. 3 StPO ist nicht gestellt worden.

2. Auch im übrigen ist das Urteil gegenüber dem Angeklagten KB rechtlich nicht angreifbar. Gegen die Anwendung des § 316 a Abs. 1 StGB bestehen keine Bedenken. Die Vorschrift ist zwar angesichts ihrer ungewöhnlich hohen

Strafdrohungen eng auszulegen (BGHSt 15, 322, 325; 22, 114 ff; Urteil vom 28. April 1970, 1 StR 38/70, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies kann jedoch nicht dazu führen, hier die Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB

zu verneinen. Der Angeklagte kannte die Tatumstände

(S. 7, 10 UA). Den Wortlaut des § 316 a brauchte er nicht zu kennen (BGHSt 2, 60, 61; BGHSt 15, 377, 383). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß er nicht auch wegen schweren Raubs verurteilt worden ist.

Jedoch war, worauf auch der Verteidiger hinweist, das Urteil gegen KB in Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß er zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Eine entsprechende Richtigstellung war gemäß § 357 StPO auch bei Arggp geboten (vgl. BGH,Urt. v. 5. Mai 1970 - 2 StR 131/70).

III. Revision Sch:

1. Zur Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GVG:

Am ersten Verhandlungstag wurde bei Aufruf des als Zeugen geladenen Türken Huesseyin TÜR festgestellt, daß es nicht möglich war, ihn in deutscher Sprache zu vernehmen. TED wurde wieder entlassen (Bl. 145 d.A.). Am zweiten Verhandlungstag erschien TB erneut sowie diesmal als Dolmetscher für Türkisch der Kapellmeister Manfred IB, "der vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt wurde" (Bl. 152 d.A.).

Die Revision meint, diese Beeidigung habe außer Betracht zu bleiben. Denn sie hätte zu Beginn der Hauptverhandlung geschehen müssen. Diese Rüge ist nicht verständ-

lich. Die Vereidigung eines Dolmetschers i.S. des § 189 Abs. 1 GVG ist vor der Übertragung vorzunehmen (vgl.:

"daß er ... übertragen werde"; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl. Anm. 1 a zu § 189 GVG). Das ist hier geschehen. Die Beeidigung des Dolmetschers erfolgte in öffentlicher Sitzung nach Aufruf der Sache, unmittelbar vor Beginn der eigent-

lichen Verhandlung. Sodann wurde der Türke, unter Zuziehung

des Dolmetschers als Zeuge vernommen (Bl. 152 unten SA). Daran ist nicht das mindeste zu beanstanden (vgl. auch RGSt 64, 50 - 52 zu § 51 Abs. 1 GVG bezüglich der Vereidigung der Schöffen "in öffentlicher Sitzung").

2. Auf die meisten der weiteren, in umfangreichen Ausführungen vorgebrachten Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da eine Rüge durchgreifen muß: Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a. vorsorglich beantragt,

den Rechtsanwalt SEE zu vernehnen,

"der Sch@B vor den Motorradunfällen kannte und der nach den Unfällen die Auffassung vertreten hat, daß Sch irgendwie unter

den Folgen dieser Unfälle gelitten hat, nicht mehr klar ist und infolgedessen unzurechnungsfähig ist" (Bl. 165 d.A.).

Das Landgericht hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos beschieden, da bereits der gehörte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargetan habe, daß bei Schi keine geistigen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Er habe zweckgerichtet gehandelt.

Der Tatrichter durfte aber das Beweisvorbringen (allerdings abgesehen von der Schlußfolgerung "und infolgedessen

unzurechnungsfähig") nicht deshalb als bedeutungslos behandeln, weil der Sachverständige schon das Gegenteil bekundet habe. Denn damit wurde die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet. Das war unstatthaft (Kleinknecht, StPO,

29. Aufl. § 244 Anm. II unter Hinweis auf NJW 1960, 20, rechte Spalte). Die Bedeutungslosigkeit eines Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) muß vielmehr aus sich selbst beurteilt werden (BGH GA 1956, 384, 385; BGH JR 1954, 310; OGHSt 3, 141 f£f.).

Nach dem festgestellten Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat liegt zwar die Annahme recht fern, er sei zurechnungsunfähig gewesen. Das Urteil muß Jedoch gegenüber Sch@@ wegen des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Ein Beruhen auf dem Mangel läßt sich von hier aus nicht ausschließen.

Das Landgericht hat Gelegenheit, auch folgendes klarzustellen: Nach den Urteilsfeststellungen schuldete KOEEEED dem Angeklagten Schulz 50.- DM, die er (K-EB) ihm nachher auch gab (S. 5 UA). Später im Urteil (S. 9 UA) heißt es, für KB sei kein Grund ersicht-

lich gewesen, ScB erneut 50.- DM zu leihen. - Es war aber doch Sch gewesen, der Keppeler 50.- DM geliehen hatte.

Pfeiffer Seibert Dr. Faller Pikart Woesner